Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

W 374 2e.0 
weil infolge des britischen Ausfuhrverbots der britische 
Markt ausgeschaltet wurde. Ende des Monats wurde 
der Preis nominell mit 7170 notiert. 
Im August 1915 (und 1914) betrug die Zufuhr 
15 464 (15 641), die Ausfuhr 34 804 (11 050) und der 
Vorrat am 31. August 48 181 (56 536) Sack. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon 
vom 8. September 1915.) 
—. —— 
Rakaoausfuhr der Dominikanischen Republik 
im Mal und Juni 1915.“) 
  
  
Mai. 
Über die Häfen: ku Wert# 
Macoris 121 502 32 881 
Monte Christi 1 747 482 
Puerto Plata 221 6ä72 6625414 
Samanä . 1915688 46 843 
Sänchez. 1647 884 367 880 
Santo Domingo 83 658 24 837 
La Romana 126 579 39.266 
Zusammen 2394 580 578 449 
Davon gingen nach: 
den Vereinigten Staaten 
von Amerika . 2381 103 574 666 
Frankreich 2 782 283 
Italien 10 695 3500 
Juni. 
Macoris 125 798 35 980 
Puerto Plata. 210 114 47 364 
Samana . 118 374 25 625 
Sänchez. . .2127800425255 
Santo Domingo. 227061 62600 
Zusammen . . 2809137 696 824 
Davon gingen nach: 
den Vereinigten Staaten 
von Amerika 2700 884 578 325 
Großbritannien 4230 1200 
Frankreich 65 647 8246 
Anderen Ländern. 38 376 9 053 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in San Domingo.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1915, S. 363. 
– % 
  
  
##ranzösisch-Aquatorialafrikha. 
Verkehrsbeschränkung für Feuerwaffen und 
Munition. 
Eine Verordnung der Französischen Regierung 
vom 7. September 1915 bestimmt folgendes: 
Die Einfuhr, der Verkauf, die Beförderung und 
der Besitz von Feuerwaffen sowie von Pulver, Kugeln 
und Munition aller Art ist im gangen Bereiche der 
Gebiete, die zum Generalgouvernement von Französisch- 
Aquatorialafrika gehören, abgesehen von den nach- 
stehenden Fällen und unter den dort angegebenen Be- 
dingungen, untersagt. 
Feuerwaffen und Munition zum Gebrauche für 
die Truppen, die Polizei oder jede andere obrigkeit- 
liche Gewalt fallen nicht unter die Vorschriften dieser 
Verordnung. 
Als rein persönliches Recht kann die Einfuhr, die 
Beförderung und der Besitz von vervollkommneten 
Feuerwaffen und der zugehörigen Munition ausnahms- 
weise von dem Generalgouverneur oder von den lieute- 
nants gouverneurs für die ihrer Amtsgewalt unter- 
stellten Gebiete gestattet werden. Diese Ermächtigung 
wird nur Privatpersonen gewährt, die hinreichende 
Sicherheit dafür bieten, daß die in ihrem Besitze be- 
findlichen Waffen und Munition nicht an Dritte ab- 
gegeben, verliehen, übertragen oder verkauft werden. 
es sei denn, daß eine besondere Ermächtigung der Ver- 
waltungsbehörde erteilt wird. Als vervollkommnete 
Waffen werden alle Waffen mit Ausnahme der nicht 
gezogenen Steinschloßgewehre und der Perkussions- 
gewehre angesehen. 
. Die lieutenants gouverneurs bestimmen durch im 
Verwaltungsrate gefaßte und von dem General- 
gouverneur genehmigte Beschlüsse die Gegenden, in 
denen Feuerwaffen, Munition und Pulver sogenannter 
gewöhnlicher Art (dites de traite) den Eingeborenen 
mit besonderer und persönlicher behördlicher Ermächti- 
gung geliefert werden dürfen. Als Waffen gewöhn- 
licher Art (de traite) gelten Steinschloß= oder Per- 
lussionsgewehre ohne Wisier und ohne Züge sowie 
zugehöriger Schießbedarf (Stein, Zündhütchen und 
Pulver). 
(Journal officiel de la République Frangçaise.) 
  
S...—.—.. — — — — — — — — 
Neue Literatur.“) 
IX. 
Zusammengestellt in der Biblliothek des Reichs - Kolonlalamts. 
Dle elngerelchten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion durchaus vorbehllt, werden unter kelnen Umständen zurückgesandt. 
I. Geschichte und Politik. 
Czartaryskl, Olgierd Prinz: Müssen Deutsche und 
Polen sich immer befchden? Betrachtungen eines 
konservativen Polen. Stutigart, Berlin: Deutsche 
Verl.-Anst. 1915. 
(Der Deutsche Krieg, hrag. von E. Jäckh. 60.) i 
Hintze, Otto: Die Hohenzollern und ihr Werk. 
Fünfhundert Jahre vaterländischer Geschichte. Berlin: 
Parey 1915. XVI, 704 S. 50. 2 
* Heuß, Thecodor: Kriegssozialismus. Stuttgart u. 
Berlin: Deutsche Verl.-Anst. 1915. 39 8. 680. 
(Der Deutsche Kricg, hrsg. von H. Jäckh. 58.) l3 
  
*Loeb, Moritz: Eluards unselige Erben. Die 
Kriegshetzer. Augsburg: Haas & Grabherr 1915. 
3.3 S. 860. (“ 
Moeller vun den Bruck: Belgier und Balten. 
Stuttgart u. Berlin: Deutsche Verl.-Anst. 1915. 38 S. 8S0. 
(Der Deutsche Krieg, hreg. von E. Jiäckh. 59.) 1(5 
Rohrbnch. Panl: Rusland und wir. Stuttgart: 
LEngelhorn 1915. 91 S. 86. 6 
) Mit einem sind die Titel der Werke bezeichnet, welche 
del der RKedaktion des Koloninlblattes eingingen; mit einem e 
diejenigen, welche von der Bibliothek des Reichs-Kolonlalamts 
käutheh erworben wurden.
	        
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