W 374 2e.0
weil infolge des britischen Ausfuhrverbots der britische
Markt ausgeschaltet wurde. Ende des Monats wurde
der Preis nominell mit 7170 notiert.
Im August 1915 (und 1914) betrug die Zufuhr
15 464 (15 641), die Ausfuhr 34 804 (11 050) und der
Vorrat am 31. August 48 181 (56 536) Sack.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon
vom 8. September 1915.)
—. ——
Rakaoausfuhr der Dominikanischen Republik
im Mal und Juni 1915.“)
Mai.
Über die Häfen: ku Wert#
Macoris 121 502 32 881
Monte Christi 1 747 482
Puerto Plata 221 6ä72 6625414
Samanä . 1915688 46 843
Sänchez. 1647 884 367 880
Santo Domingo 83 658 24 837
La Romana 126 579 39.266
Zusammen 2394 580 578 449
Davon gingen nach:
den Vereinigten Staaten
von Amerika . 2381 103 574 666
Frankreich 2 782 283
Italien 10 695 3500
Juni.
Macoris 125 798 35 980
Puerto Plata. 210 114 47 364
Samana . 118 374 25 625
Sänchez. . .2127800425255
Santo Domingo. 227061 62600
Zusammen . . 2809137 696 824
Davon gingen nach:
den Vereinigten Staaten
von Amerika 2700 884 578 325
Großbritannien 4230 1200
Frankreich 65 647 8246
Anderen Ländern. 38 376 9 053
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in San Domingo.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1915, S. 363.
– %
##ranzösisch-Aquatorialafrikha.
Verkehrsbeschränkung für Feuerwaffen und
Munition.
Eine Verordnung der Französischen Regierung
vom 7. September 1915 bestimmt folgendes:
Die Einfuhr, der Verkauf, die Beförderung und
der Besitz von Feuerwaffen sowie von Pulver, Kugeln
und Munition aller Art ist im gangen Bereiche der
Gebiete, die zum Generalgouvernement von Französisch-
Aquatorialafrika gehören, abgesehen von den nach-
stehenden Fällen und unter den dort angegebenen Be-
dingungen, untersagt.
Feuerwaffen und Munition zum Gebrauche für
die Truppen, die Polizei oder jede andere obrigkeit-
liche Gewalt fallen nicht unter die Vorschriften dieser
Verordnung.
Als rein persönliches Recht kann die Einfuhr, die
Beförderung und der Besitz von vervollkommneten
Feuerwaffen und der zugehörigen Munition ausnahms-
weise von dem Generalgouverneur oder von den lieute-
nants gouverneurs für die ihrer Amtsgewalt unter-
stellten Gebiete gestattet werden. Diese Ermächtigung
wird nur Privatpersonen gewährt, die hinreichende
Sicherheit dafür bieten, daß die in ihrem Besitze be-
findlichen Waffen und Munition nicht an Dritte ab-
gegeben, verliehen, übertragen oder verkauft werden.
es sei denn, daß eine besondere Ermächtigung der Ver-
waltungsbehörde erteilt wird. Als vervollkommnete
Waffen werden alle Waffen mit Ausnahme der nicht
gezogenen Steinschloßgewehre und der Perkussions-
gewehre angesehen.
. Die lieutenants gouverneurs bestimmen durch im
Verwaltungsrate gefaßte und von dem General-
gouverneur genehmigte Beschlüsse die Gegenden, in
denen Feuerwaffen, Munition und Pulver sogenannter
gewöhnlicher Art (dites de traite) den Eingeborenen
mit besonderer und persönlicher behördlicher Ermächti-
gung geliefert werden dürfen. Als Waffen gewöhn-
licher Art (de traite) gelten Steinschloß= oder Per-
lussionsgewehre ohne Wisier und ohne Züge sowie
zugehöriger Schießbedarf (Stein, Zündhütchen und
Pulver).
(Journal officiel de la République Frangçaise.)
S...—.—.. — — — — — — — —
Neue Literatur.“)
IX.
Zusammengestellt in der Biblliothek des Reichs - Kolonlalamts.
Dle elngerelchten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion durchaus vorbehllt, werden unter kelnen Umständen zurückgesandt.
I. Geschichte und Politik.
Czartaryskl, Olgierd Prinz: Müssen Deutsche und
Polen sich immer befchden? Betrachtungen eines
konservativen Polen. Stutigart, Berlin: Deutsche
Verl.-Anst. 1915.
(Der Deutsche Krieg, hrag. von E. Jäckh. 60.) i
Hintze, Otto: Die Hohenzollern und ihr Werk.
Fünfhundert Jahre vaterländischer Geschichte. Berlin:
Parey 1915. XVI, 704 S. 50. 2
* Heuß, Thecodor: Kriegssozialismus. Stuttgart u.
Berlin: Deutsche Verl.-Anst. 1915. 39 8. 680.
(Der Deutsche Kricg, hrsg. von H. Jäckh. 58.) l3
*Loeb, Moritz: Eluards unselige Erben. Die
Kriegshetzer. Augsburg: Haas & Grabherr 1915.
3.3 S. 860. (“
Moeller vun den Bruck: Belgier und Balten.
Stuttgart u. Berlin: Deutsche Verl.-Anst. 1915. 38 S. 8S0.
(Der Deutsche Krieg, hreg. von E. Jiäckh. 59.) 1(5
Rohrbnch. Panl: Rusland und wir. Stuttgart:
LEngelhorn 1915. 91 S. 86. 6
) Mit einem sind die Titel der Werke bezeichnet, welche
del der RKedaktion des Koloninlblattes eingingen; mit einem e
diejenigen, welche von der Bibliothek des Reichs-Kolonlalamts
käutheh erworben wurden.