Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

N  32.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Sanstag  den  31.  Dezember  1870.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Könlgliche  Verordnung,  betreffend  eine  Abänderung  in  den  Statuten  des  Ordens
der  Württembergischen  Krone.  —  Köntgliche  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  der  Ersotzreserve  der
Altersklasse  1870.

p!s——.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.)  Königliche  Verordnung,
betreffend  eine  Abänderung  in  den  Statuten  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.

Wir  Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  in  Abänderung  des  Artikels  6  der  Statuten
des  Ordens  der  Wirttembergischen  Krone  hinsichtlich  der  durch  Unsere  Verordnung
vom  19.  September  d.  J.  geschaffenen  Unterabtheilung  in  der  Classe  der  Ritter  dieses
Ordens  Nachstehendes  zu  bestimmen:

Mit  dem  Ritterkreuz  zweiter  Classe  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  ist
kein  Personaladel  verbunden.