N 32.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Sanstag den 31. Dezember 1870.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Könlgliche Verordnung, betreffend eine Abänderung in den Statuten des Ordens
der Württembergischen Krone. — Köntgliche Verordnung, betreffend den Aufruf der Ersotzreserve der
Altersklasse 1870.
p!s——.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
A.) Königliche Verordnung,
betreffend eine Abänderung in den Statuten des Ordens der Württembergischen Krone.
Wir Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg
thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Wir haben Uns bewogen gefunden, in Abänderung des Artikels 6 der Statuten
des Ordens der Wirttembergischen Krone hinsichtlich der durch Unsere Verordnung
vom 19. September d. J. geschaffenen Unterabtheilung in der Classe der Ritter dieses
Ordens Nachstehendes zu bestimmen:
Mit dem Ritterkreuz zweiter Classe des Ordens der Württembergischen Krone ist
kein Personaladel verbunden.