Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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die  Südafrikanische  Union  begonnen  worden  sind,
daß  vielmehr  die  Regierung  Bothas  auf
Grund  einer  besonderen  Abmachung  mit  der
Londoner  Regierung  der  Angreifer  gewesen
ist.  Die  von  London  völlig  abhängig  gewordene
Regierung  Bothas  scheint  nun  weder  auf  die

 

beachtenswerte  Warnung  eines  ihrer  früheren
Mitglieder  noch  auf  andere  hören  zu  wollen.
Nach  dem  südwestafrikanischen  Abenteuer  soll
das  ostafrikanische  folgen,  ob  zum  Vorteil  der
Südafrikanischen  Union,  wird  sich  ja  später  noch.
herausstellen.  -·

 

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Ersatz  für  die  in  den  deutschen  Kolonien
entstandenen  Kriegsschäden.

Das  Kolonial-Wirtschaftliche  Komitee  hat
an  den  Reichstag  eine  Eingabe  gerichtet,  in  der
es  heißt:

Dem  Hohen  Reichstage  beehren  sich  das  Kolonial-=Wirtschaftliche
  Komitce,  wirtschaftlicher  Ausschuß  der
Deutschen  Kolonialgesellschaft,  und  die  ihm  angeschlossenen
  1100  Handelskammern,  Städte.  Missionen,
wissenschaftlichen,  kaufmännischen,  industriellen  und  kolonialen
  Institutre,  Körperschaften  und  Firmen  die  ergebenste
  Bitte  zu  unterbreiten,  bei  der  Reichsregierung
dafür  eintreten  zu  wollen,  daß

1.  den  Deutschen  für  die  in  den  deutschen
Kolonien  durch  den  Krieg  entstandenen
Schäden  von  Reichs  wegen  voller  Ersatz
in  gleichem  Umfange  wie  in  anderen
deutschen  Gebieten,  z.  B.  in  Ostpreußen,
gewährt  wird;
seinerzeit  das  Entschädigungsverfahren
möglichst  vereinfacht  und  beschleunigt
wird,  sowie  daß  den  Geschädigten  schon  vor
endgültiger  Feststellung  des  Schadens  erforderlichenfalls
  durch  Vorschüsse  die  rasche  Wiederaufnahme
  ihrer  Betriebe  ermöglicht  wird;
Z3Z.  vor  Festsetzung  der  Grundsätue  des  Entschädigungsverfahrens
  das  Kolonial-Wirtschaftliche
  Komitce  gutachtlich  gehort  wird.

Durch  feindselige  Handlungen  der  Engländer  und
Frangosen  gegen  unsere  Kolonien  sind  diese  leider  in
den  jetigen  Weltkrieg  einbe  zogen  worden.  Deutsch-Südwestafrika,
  Togo,  die  Südsee-Kolonien  und  Kiau—
tschou  sind  völlig  vom  Feinde  besetzt,  und  auch  von
Kamerun  befindet  sich  ein  beträchtlicher  Teil  in  feindlicher
  Oand.  In  Deutsch-Ostafrika  ist  es  zwar  bislang
gelungen,  die  Feinde  von  den  Grenzen  fernzuhalten:
indessen  ist  dort  nach  beglaubigten  Nachrichten  die  Insel
Mafia  von  den  Engländern  besetzt  worden.  Infolge
der  feindlichen  Angriffe  sind  vielen  deutschen  wirtschaftlichen
  Unternehmungen  und  zahlreichen  einzelnen

to

 

Deutschen  in  unseren  Kolonien  schwere  Schäden  zu—
gefügt  worden,  und  zwar  sowohl  durch  Maßnahmen
unserer  Feinde  als  auch  durch  Verfügungen  der  eigenen
Gouvernements,  die  mit  der  Verteidigung  der  Kolonien
im  Zusammenhang  stehen.  Es  erscheint  dem  Komitee
als  unabweisbare  Pflicht  des  Deutschen  Reiches,  allen
geschädigten  Unternehmungen,  die  seinerzeit  im  Vertrauen
  auf  den  Schutz  des  Reiches  in  den  Kolonien
begründet  wurden,  vollen  Ersatz  der  durch  den  Krieg
entstandenen  Schäden  zu  gewähren,  und  zwar  in
gleichem  Umsange  und  nach  möglichst  gleichen  Grundsätzen,
  wie  dies  in  anderen  Gebieten  des  Reiches
geschieht.

Das  Komitee  hält  es  außerdem  für  wünschenswert,
  daß  das  Cntschädigungsverfahren  möglichst  vereinfacht
  und  beschleunigt  wird.  Eine  große  Anzahl.
von  wirtschaftlichen  Unternehmungen  und  zgahlreiche
Einzelbetriebe  werden  durch  die  Ereignisse  des  Krieges
in  eine  schwicerige,  wenn  nicht  bedrohliche  Lage  gekommen
  sein.  Solche  Unternehmungen  werden  häufig
nicht  in  der  Lage  sein,  die  Aufwendungen  für  Instandsetzung
  ihrer  Betriebe.  für  Beschaffung  von  Saatgutr
und  Erntebereitungemaschinen  sowie  für  die  ersten
Lohnzahlungen  usw.  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten:
es  erscheint  dabher  unerläßlich,  in  solchen  Fällen  nicht
erst  die  endgültige  Festsetzung  der  Schäden  abzuwarten.
sondern  den  Geschädigten  schon  vorher  Vorschüsse  auf
die  ihnen  später  zugubilligenden  Entschädigungen  zu
gewähren,  die  sie  in  den  Stand  setzen,  ihre  geschädigten
  oder  zerstörten  Betriebe  so  schnell  wie  möglich
wieder  aufzunehmen.

Eine  ausreichende  Entschädigung  der  in  den  Rolonien
  infolge  des  Krieges  entstandenen  Schäden  ist
um  so  dringlicher,  als  es  gilt,  das  Vertrauen  des
deutschen  Volkes  zu  den  in  seinen  Kolonien
errichteten  wirtschaftlichen  Unternehmungen
und  zu  dem  darin  investierten  Kapital  nicht
nur  zu  erhalten  und  zu  festigen.  sondern  es
auch  für  die  zweifellos  kommenden  neuen  Aufgaben
  wirtschaftlicher  Betätigung  zu  gewinnen.