Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Fuhrwerken,  Reiter,  Treiber  von  Vieh  rc.,  durch  deutlich  hörbares  Glockenzeichen  rechtzeitig
  auf  das  Nahen  des  Fahrrades  aufmerksam  zu  machen.

In  gleicher  Weise  ist  das  Glockenzeichen  zu  geben  vor  Straßenkreuzungen  sowie  in
den  in  §  4  Absatz  3  angeführten  Fällen.

Mit  dem  Glockenzeichen  ist  sofort  aufzuhören,  wenn  Pferde  oder  andere  Thiere  dadurch
  unruhig  oder  scheu  werden.

Zweckloses  oder  belästigendes  Läuten  ist  zu  unterlassen.

&  .  Entgegenkommenden  Fuhrwerken,  Reitern,  Radfahrern,  Fußgängern,  die  sich
auf  der  Fahrbahn  befinden,  Viehtransporten  rc.  hat  der  Radfahrer  rechtzeitig  und  genügend
  nach  rechts  auszuweichen;  falls  die  Oertlichkeit  oder  sonstige  Umstände  dies  nicht
gestatten,  hat  er  so  lange  anzuhalten,  bis  die  Bahn  frei  ist.

Das  entgegenkommende  Fuhrwerk  rc.  hat  dem  Radfahrer  so  viel  Platz  frei  zu  lassen,
daß  er  auf  der  Fahrstraße  ohne  Gefahr  rechts  ausweichen  kann.

§&  9.  Das  Ueberholen  von  Fuhrwerken  2c.  seitens  der  Radfahrer  hat  nach  der  für
Juhrwerke  vorgeschriebenen  Seite  zu  erfolgen.

Das  zu  überholende  Fuhrwerk  2c.  hat  auf  das  gegebene  Glockenzeichen  so  viel  Platz
frei  zu  lassen,  daß  der  Radfahrer  auf  der  Fahrstraße  ohne  Gefahr  vorbeifahren  kann.

An  Ecken  und  Kreuzungspunkten  von  Straßen,  auf  schmalen  Brücken,  in  Thoren

sowie  überall,  wo  die  Fahrbahn  durch  Fuhrwerke  2c.  verengt  wird,  ist  das  Ueberholen
verboten.

#  10.  Wenn  ein  Pferd  oder  ein  anderes  Thier  vor  dem  Fahrrade  scheut  oder  wenn
sonst  durch  das  Vorbeifahren  mit  dem  Fahrrade  Menschen  oder  Thiere  in  Gefahr  gebracht
  werden,  so  hat  der  Radfahrer  langsam  zu  fahren  und  erforderlichenfalls  sofort
abzusteigen.

Geschlossen  marschirenden  Truppenabtheilungen,  Königlichen  und  Prinzlichen  Equipagen,
  Leichen=  und  anderen  öffentlichen  Aufzügen,  den  Fuhrwerken  der  Kaiserlichen  Post
und  der  Feuerwehr  sowie  den  Fuhrwerken,  welche  zur  Besprengung  oder  Reinigung  der
öffentlichen  Straßen  dienen,  ist  von  dem  Radfahrer  überall  völlig  Raum  zu  geben.

Werden  Fuhrwerke  oder  Züge  dieser  Art  von  Radfahrern  gekreuzt,  so  haben  letztere  so
lange  zu  halten,  bis  erstere  vorüber  sind.

11.  Auf  den  Haltruf  der  Polizei=  und  Straßenaussichtsbeamten  ist  jeder  Radfahrer
  verpflichtet,  sofort  anzuhalten  und  abzusteigen.

12.  Es  müssen  bei  sich  führen  und  den  Aufsichtsbeamten  auf  Verlangen  vorzeigen:


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