Reichsgerlchtliche Entscheidungen. 375
Thl. 1 Kap. 1 § 10 Nr. 3 gegebenen Interpretationsanweisung
zum mindesten eine unerläßliche Voraussetzung
wäre.
Daß endlich allen Inventurvorschriften des älteren
Landrechts von 1616 bereits durch die Taxordnung vom
29. Jannar 1735 derogirt wurde, welche die Inventuren
bei Weibern, ausgenommen bei Wittfrauen und in den
vier bereits genannten Fällen, ausdrücklich abschaffte,
soll nur nebenbei bemerkt werden. Das neuere Landrecht
von 1756 aber, welches sich an die Taxordnung
von 1735 anlehnt, hat die aus letzterer sich bereits ergebende
Inventurfreiheit des Ehemannes, wie sich weiter
unten noch ergeben wird, nicht etwa eingeschränkt, sondern
im Gegentheile noch mehr erweitert.
· (Fortsetzung folgt.)
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Civilsachen.
Reichsrecht; Civilprozehordnung.
Nach § 30 der KO. haben die mehreren,
bei dem wirksam angefochtenen Rechtsgeschäfte
dem Gemeinschuldner gegenüber gestandenen
Kontrahenten das Empfangene blos nach Verhältniß
ihrer Betheiligung am Rechtsgeschäfte
— pro rata — zurückzugewähren. —
Nach welchen Gesichtspunkten bemißt sich die
Zinspflicht der Empfänger? 1. Es ist davon auszugehen,
daß in Betreff dessen, was zurückzugewähren
ist, also auch des Umfangs des Zurückzugewährenden,
nach der genügend bestimmten Ausdrucksweise des § 30
der Konkursordnung, wie auch nach der Absicht des Gesetzes,
gemeinsames Recht zu schaffen, neben § 30 der
Konkursordnung nicht auch (was zwar die Motive zu
§§.30—32 des Entwurfs der Konkursordnung annehmen)