Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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8  44.  Wer  die  Berechtigung,  als  einjähriger  Freiwilliger  seiner  Militärpflicht  genügen
zu  dürfen,  wieder  aufgeben  will,  ist,  sofern  er  seinem  Lebensalter  nach  sich  hätte  schon  gestellen
sollen,  nicht  mehr  zur  Loosung  zuzulafsen,  sondern  muß  in  der  activen  Armee  in  der  gewöhn—
lichen  Weise  dienen,  hat  auch  keinen  Anspruch  auf  anderweite  Verleihung  der  einmal  aufge—
gebenen  Berechtigung.

*  45.  Während  des  Friedensstandes  darf  der  gestellpflichtige,  aber  zum  einjährigen
freiwilligen  Dienste  berechtigte  junge  Mann  seinen  Dienstantritt  bis  zum  1.  April  des
Kalenderjahrs,  in  welchem  er  das  2  3.  Lebensjahr  vollendet,  aussetzen.

Eine  weitere  Beanstandung  des  Dienstantritts  ist  nur  ausnahmsweise,  aus  ganz  besonderen
  dringenden  Ursachen,  und  unter  allen  Umständen  nur  bis  zum  1.  April  des  Jahres,
in  welchem  der  Betreffende  sein  2  5.  Jahr  erfüllt,  zulässig,  und  bedarf  es  hierzu  jedesmal  der
Genehmigung  der  Kreisdirection.

46.  Bei  eintretender  Mobilisirung  der  Armee  oder  eines  Theiles  derselben  erlischt
das  im  §  45  erwähnte  Recht  der  Beanstandung.  Vielmehr  hat  in  diesem  Falle  der  Freiwillige,
  bei  Verlust  des  Rechtes  des  einjährigen  Freiwilligendienstes  und  zu  Vermeidung  der
auf  die  unterlassene  Anmeldung  überhaupt  stehenden  Strafen  (§  76),  sich  ungesäumt  bei  der
Bezirksamtshauptmannschaft  zum  Eintritte  in  den  Dienst  zu  melden.

&  47.  Ebenso  geht  Derjenige,  welcher  den  nach  §  45  bestimmten  Termin  unentschuldigt
vorübergehen  läßt,  ohne  sich  zum  Dienstantritte  zu  melden,  des  Rechtes  auf  einjährigen  Freiwilligendienst
  verlustig  und  ist  bei  vorhandener  Militärdienstfähigkeit  durch  die  Aushebungs-Commission,
  beziehendlich  Amtshauptmannschaft,  sofort  zum  drei-,  beziehendlich  vierjährigen
Dienste  bei  der  activen  Armee  einzustellen.

Ueber  angebrachte  Entschuldigungsgründe  entscheidet,  unter  Zuziehung  eines  Stabsoffiziers,
die  Kreisdirection.  Es  wird  aber  durch  das  Vorbringen  von  dergleichen  die  sofortige  Einstellung
  des  Mannes  zum  Dienste  nicht  aufgeschoben,  und  hat  das  Anerkenntniß  der  Entschuldigung
  nur  die  Folge,  daß  die  bereits  abgeleistete  Dienstzeit  auf  das  eine  Jahr  dem  Freiwilligen,
welcher  dagegen  die  durch  seine  Einstellung  dem  Truppentheile  bisher  erwachsenen  Kosten  diesem
zu  erstatten  hat,  angerechnet  wird.

6#48.  Wenn  junge  Leute,  welche  die  Verpflichtung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienste
übernommen  haben,  späterhin  wegen  ihrer  häuslichen  oder  gewerblichen  Verhältnisse  auf  Befreiung
  von  der  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes  antragen,  so  kann  über  die  Zulässigkeit
der  Gewährung  solcher  Anträge  auf  den  Bericht  der  Aushebungs-Commission,  beziehendlich
Amtshauptmannschaft,  nur  von  der  Kreisdirection  entschieden  werden.

In  Fällen  dieser  Art  darf  jedoch  die  Befreiung  vom  Dienste  nur  dann  eintreten,  wenn
die  Verhältnisse  ganz  besonders  dringend  sind,  in  der  Regel  also  nur  dann,  wenn  einer  der  im
10  unter  a  und  b  angegebenen  Zurückstellungsgründe  im  vollsten  Maße  vorhanden  ist.