Volltext : Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

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wesen  ist.  Es  leidet  jevoch  diese  Vorschrift  auf  die  Mitglieder  des  Oberkriegsgerichts,  insoweit
dieselben  bei  einer  früheren  Entscheidung  in  derselben  Sache  mitgewirkt  haben,  nicht  Anwendung.

Unfähigkeit  des  &  40.  Der  Commandant  wird  zur  Mitwirkung  in  einem  militärgerichtlichen  Untersuchnaommanun-

  ungsfalle  aus  denselben  Gründen  unfähig,  welche  einen  Richter  nach  6§  39  unfähig  machen.
·  eitwirkung.


Anzeige  da  &#41.  Richter,  welche  nach  §  39  zur  Ausübung  des  Richteramtes  unfähig  sind,  haben
Unfähigkeit,  die  Verpflichtung,  die  Verhältnisse,  welche  ihre  Unfähigkeit  begründen,  ungesäumt  anzuzeigen.
Diese  Anzeige  ist,  wenn  die  Unfähigkeit  einen  Richter  bei  einem  Spruchkriegsgerichte  betrifft,
  bei  der  Commandobehörde,  wenn  sie  dagegen  den  Auditeur  betrifft,  bei  dem  Oberkriegsgerichte
  zu  bewirken  und  darauf  von  dieser,  wie  von  jener  Behörde  das  Geeignete  zu  verfügen.
Der  Commandant  ist  unter  den  in  §  40  bemerkten  Verhältnissen  verpflichtet,  der  Mitwirkung
  bei  der  Untersuchung,  wobei  seine  Unfähigkeit  eintritt,  sich  zu  enthalten,  und  dieselbe
seinem  Stellvertreter  (§+  5  Schlußsatz)  zu  überlassen.

Wirkung  der  #42.  Die  von  einem  unfähigen  Richter  oder  von  dem  Commandanten  in  dem  Falle
Unfähigkeit,  von  §  40  vorgenommenen  Handlungen  sind  von  der  Zeit  an,  wo  demselben  die  Thatsache  bekannt
  wurde,  welche  die  Unfähigkeit  begründete,  nichtig.
Die  früher  von  ihm  vorgenommenen  Handlungen  verbleiben  jedenfalls  in  Kraft.  Auch
soll  die  Nichtigkeit  nicht  auf  solche,  wenngleich  spätere  Handlungen  sich  erstrecken,  welche  im
Eilfalle  vorgenommen  worden  sind.

Ablehnung  der  ä43.  Der  Angeschuldigte  kann,  auch  außer  dem  Falle  der  Unfähigkeit,  Mitglieder  des

erichssmil  Gerichts  ablehnen,  wenn  er  Gründe  anzugeben  und,  soweit  nöthig,  zu  bescheinigen  vermag,

584  wegen  deren  ihm  ungeschwächtes  Vertrauen  in  die  Unpartheilichkeit  derselben  nicht  zugemuthet
werden  kann.

Bestätigt  der  Abgelehnte  selbst  die  Wahrheit  des  Ablehnungsgrundes  auf  seine  Dienstpflicht,
  so  bedarf  es  keiner  weiteren  Bescheinigung.  Widerspricht  der  Abgelehnte  dem  Anführen
des  Angeschuldigten,  so  hat  das  Gericht  zu  ermessen,  ob  dem  letzteren  ein  Bestärkungseid  zur
Bescheinigung  der  Thatsachen,  auf  welche  das  Ablehnungsgesuch  gestützt  wird,  aufzuerlegen,
oder  ob  von  dem  Abgelehnten  die  Unwahrheit  des  Anführens  auf  seine  Dienstpflicht  zu  versichern,
  oder  ob  ohne  Weiteres  die  Zuziehung  eines  anderen  Richters,  statt  des  abgelehnten,  zu
beschließen  sei.

Die  Richter,  welche  an  einer  Schlußverhandlung  oder  an  einer  Verhandlung  über  ein
Rechtsmittel  Theil  nehmen  sollen,  können  nur  bis  zur  Eröffnung  der  Verhandlung  abgelehnt
werden  (vergl.  §  242).

Entscheidung  &44.  Ueber  die  Zulässigkeit  einer  Ablehnung  des  Auditeurs  entscheidet,  außerhalb  des
ren  Falles  von  §  237  Abs.  3,  4,  das  Oberkriegsgericht,  bei  anderen  Richtern  das  Gericht,  wel-""
  chem  der  Abgelehnte  angehört.