Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Fortsetzung.

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Gültigkeit  und  hat  sodann  der  Letztere  unverzüglich  um  ein  neues  Dienstzeugnißbuch  sich  zu
bewerben.

8  78.  Die  Dienstzeugnißbücher  werden  den  Polizeibehörden  auf  Verlangen  und  gegen
Erstattung  des  Kostenpreises  von  der  durch  die  unterzeichneten  Ministerien  dermalen  zu  deren
Drucke  und  Debit  ausschließend  beauftragten  Meinhold'schen  Hofbuchdruckerei  zu  Dresden  zugestellt
  werden.

Der  Verkauf  derselben  durch  andere  Privatpersonen  ist  bei  20  Thaler  Geld=  oder  verhältnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  verboten.

§  79.  Für  die  Ausfertigung  eines  Dienstzeugnißbuchs  mit  Inbegriff  des  Verlags  für
das  Buch  selbst  ist  eine  Gebühr  von  —-2  Nygr.  5  Pf.  zu  entrichten.  Alle  weiteren  amtlichen
Einträge  in  die  Dienstzeugnißbücher  sind  gebührenfrei.

*80.  Ueber  die  ausgefertigten  Dienstzeugnißbücher  ist  bei  den  Polizeibehörden  zur  Ertheilung
  etwaiger  Nachweise  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  zu  halten.

#81.  Die  Schiffseigner,  Schiffs=  oder  Floßführer,  beziehendlich  auf  Dampfschiffen  die
Bootsmeister  oder  die  im  6  71  gedachten  Beamten,  haben  bei  jeder  Annahme  eines  Dienstmannes
  sich  dessen  Dienstzeugnißbuch  vorlegen  zu  lassen  und  darin  über  das  mit  demselben
einzugehende  Dienstverhältniß  das  Erforderliche  nach  den  dazu  bestimmten  Rubriken  zu  bemerken;
  bei  der  Entlassung  eines  Dienstmanns  aber  ist  von  ihnen  in  dessen  Dienstbuch  in
den  für  „den  Tag  der  Dienstbeendigung“,  für  „die  Angabe  des  Entlassungsgrunds“  und
für  „das  zu  ertheilende  Zeugniß“  bestimmten  Rubriken  das  Nöthige  einzutragen.

§  2.  Aenderungen  oder  Zusätze,  welche  der  Inhaber  eines  Dienstbuchs  in  demselben  entweder
selbst  vornimmt,  oder  durch  einen  Unberechtigten  machen  läßt,  sind  als  Fälschungen  zu  bestrafen.
Es  leiden  auf  selbige  die  Bestimmungen  im  Artikel  311  und  31  3  des  Strafgesetzbuchs  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  264  und  265)  und  beziehendlich  im  §&  4  der  Ausführungsverordnung
  zu  Letzterem  vom  31  sten  Juli  1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1856,  Seite  154)  Anwendung.

#83.  Das  Dienstbuch  muß  sowohl  dem  Dienstherrn,  als  jeder  Gerichts-Polizei=  und
Elbstrombehörde  oder  deren  Organen  auf  Verlangen  jederzeit  vorgelegt  werden.

#l4.Auf  jedem  Elbschiffe  —  Segel=  und  Dampsschiffe  —  und  Floße  ist  ein  fortlaufendes
  Verzeichniß  der  Personen,  welche  auf  demselben  in  Dienst  getreten  sind,  zu  führen
und  aufzubewahren.

Dem  Namen  jedes  entlassenen  Dienstmanns  ist  eine  Bemerkung  über  Anfang  und  Ende
seiner  Dienstzeit  und  eine  wörtliche  Abschrift  des  ihm  bei  seinem  Abgange  ertheilten  Zeugnisses
  beizusetzen.

6#85.  Das  im  §  84  vorgeschriebene  Verzeichniß  ist  jeder  Gerichts  Polizei=  und  Elbstrombehörde
  oder  deren  Organen  auf  Verlangen  ebenfalls  jederzeit  zur  Einsicht  vorzulegen.