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Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung vorbehaltlich
der weiter unten zu erwähnenden Maßgaben, mit dem 1. Januar
1871 in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich deshalb gegenseitig die
Zusage, daß sie unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen
Bundes, beziehungsweise Badens und Hessens zur verfassungsmäßigen
Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im
Laufe des Monats Dezember ralifizirt werden soll. Der Austausch der
Ratifikations-Erklärungen soll in Berlin erfolgen.
In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte
Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen
betheiligten Staaten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der
Aufstellung eines Etats für die Militär-Verwaltung des Deutschen
Bundes für das Jahr 1871 entgegenstellen, ist man übereingekommen,
daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer erst mit dem
1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage wird daher der
Ertrag der, im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben nicht
zur Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen Badens und Hessens,
letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben
und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundes-Ausgaben durch
Matricular-Beiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem
im nächsten Jahre zu berufenden Reichstage eine Vorlage gemacht werden
wird.
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49.—52. der Bundesverfassung
sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit
treten, damit die, für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten
und Telegraphen in die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen
werde.
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen
abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt:
Man war darüber einverstanden,
1) zu Art. 18. der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zustehenden
Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels
diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in
Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen;
2) zu den Art. 35. und 38. der Verfassung, daß die nach
Maßgabe der Zollvereins-Verträge auch ferner zu erhebenden Uebergangs-Abgaben
von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind,
wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben;
3) zu Art. 38. der Verfassung, daß, a4 lange die jetzige Besteuerung
des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage
der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der hessischen
Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird;
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge,
durch welche das Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in
Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundes-Verfassung
nicht aufgehoben sind. Insbesondere behält es hinsichtlich
der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung,
sowie der Entschädigung für Wege= und Brückengelder und
sonstige Kommunikations-Abgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung
für Benutzung der Staats= und Privatbahnen, und hinsichtlich der