Inhaltsverzeichnis : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Sie  sind  ferner  darüber  einverstanden,  daß  diese  Verfassung  vorbehaltlich
  der  weiter  unten  zu  erwähnenden  Maßgaben,  mit  dem  1.  Januar
1871  in  Wirksamkeit  treten  soll,  und  ertheilen  sich  deshalb  gegenseitig  die
Zusage,  daß  sie  unverzüglich  den  gesetzgebenden  Faktoren  des  Norddeutschen
  Bundes,  beziehungsweise  Badens  und  Hessens  zur  verfassungsmäßigen
Zustimmung  vorgelegt  und,  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung,  im
Laufe  des  Monats  Dezember  ralifizirt  werden  soll.  Der  Austausch  der
Ratifikations-Erklärungen  soll  in  Berlin  erfolgen.

In  Betracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils  die  vorgerückte
  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges,  theils  endlich  die  in  einigen
betheiligten  Staaten  bereits  erfolgte  Regulirung  des  Landesbudgets  der
Aufstellung  eines  Etats  für  die  Militär-Verwaltung  des  Deutschen
Bundes  für  das  Jahr  1871  entgegenstellen,  ist  man  übereingekommen,
daß  die  Gemeinschaft  der  Ausgaben  für  das  Landheer  erst  mit  dem
1.  Januar  1872  beginnen  soll.  Bis  zu  diesem  Tage  wird  daher  der
Ertrag  der,  im  Artikel  35.  bezeichneten  gemeinschaftlichen  Abgaben  nicht
zur  Bundeskasse  fließen,  sondern  den  Staatskassen  Badens  und  Hessens,
letzterer  rücksichtlich  des  auf  Südhessen  fallenden  Antheils,  verbleiben
und  es  wird  der  Beitrag  dieser  Staaten  zu  den  Bundes-Ausgaben  durch
Matricular-Beiträge  aufgebracht  werden,  wegen  deren  Feststellung  dem
im  nächsten  Jahre  zu  berufenden  Reichstage  eine  Vorlage  gemacht  werden
  wird.

Auch  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  49.—52.  der  Bundesverfassung
  sollen  für  Baden  erst  mit  dem  1.  Januar  1872  in  Wirksamkeit
treten,  damit  die,  für  die  Ueberleitung  der  Landesverwaltung  der  Posten
und  Telegraphen  in  die  Bundesverwaltung  erforderliche  Zeit  gewonnen
werde.

Im  Uebrigen  wurden  noch  nachstehende,  im  Laufe  der  Verhandlungen
abgegebene  Erklärungen  in  gegenwärtiges  Protokoll  niedergelegt:

Man  war  darüber  einverstanden,

1)  zu  Art.  18.  der  Verfassung,  daß  zu  den,  einem  Beamten  zustehenden
  Rechten  im  Sinne  des  zweiten  Absatzes  dieses  Artikels
diejenigen  Rechte  nicht  gehören,  welche  seinen  Hinterbliebenen  in
Beziehung  auf  Pensionen  oder  Unterstützungen  etwa  zustehen;

2)  zu  den  Art.  35.  und  38.  der  Verfassung,  daß  die  nach
Maßgabe  der  Zollvereins-Verträge  auch  ferner  zu  erhebenden  Uebergangs-Abgaben
  von  Branntwein  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,
wie  die  auf  die  Bereitung  dieser  Getränke  gelegten  Abgaben;

3)  zu  Art.  38.  der  Verfassung,  daß,  a4  lange  die  jetzige  Besteuerung
  des  Bieres  in  Hessen  fortbesteht,  nur  der  dem  Betrage
der  norddeutschen  Braumalzsteuer  entsprechende  Theil  der  hessischen
Biersteuer  in  die  Bundeskasse  fließen  wird;

4)  zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung,  daß  die  Verträge,
durch  welche  das  Verhältniß  des  Post=  und  Telegraphenwesens  in
Hessen  zum  Norddeutschen  Bunde  jetzt  geregelt  ist,  durch  die  Bundes-Verfassung
  nicht  aufgehoben  sind.  Insbesondere  behält  es  hinsichtlich
  der  Zahlung  des  Kanons  und  der  Chausseegeld-Entschädigung,
  sowie  der  Entschädigung  für  Wege=  und  Brückengelder  und
sonstige  Kommunikations-Abgaben,  ferner  hinsichtlich  der  Vergütung
für  Benutzung  der  Staats=  und  Privatbahnen,  und  hinsichtlich  der