Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die  Oberämter  haben  die  Kataster  und  die  Beilagen  derselben  von  sämmtlichen  Gemeinden
  des  Bezirks  zu  sammeln  und  zu  der  vom  Landes-Versicherungsamt  zu  bestimmenden
  Frist  dem  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  vorzulegen.

S.  28.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  prüft,  ergänzt  und  berichtigt  das  Umlagekataster
  nach  den  in  Art.  23  Abs.  1  des  Gesetzes  angeführten  Gesichtspunkten  und  schließt
dasselbe  ab.

Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  Art.  23  Abs.  2  bis  4  des  Gesetzes.

Der  Gemeindebeamte  ist  befugt,  für  die  Ausstellung  eines  Katasterauszugs  (Art.  23
Abs.  2  des  Gesetzes)  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  anzurechnen  und  wenn  derselbe  mehr
als  1  Bogen  enthält,  für  jedes  weitere  Blatt  25  Pfennig.

Die  Zustellung  des  gemäß  Art.  23  Abs.  4  des  Gesetzes  zu  ertheilenden  Bescheids
hat  durch  Vermittlung  des  Ortsvorstehers  des  Wohnorts,  bezw.  Aufenthaltsorts  gegen
Eröffnungsurkunde  oder  durch  eingeschriebenen  Brief  zu  erfolgen.

§.  29.

Die  Mittheilung  der  Steuerkapitale  von  Bestandtheilen  versicherungspflichtiger  Betriebe,
  deren  Sitz  sich  im  Bezirk  einer  andern  württembergischen  Berufsgenossenschaft  als
derjenigen  befindet,  zu  welcher  der  Gemeindebezirk  gehört,  an  den  Vorstand  dieser  andern
Berufsgenossenschaft  (Art.  22  Abs.  4  des  Gesetzes)  hat  zu  demselben  Termin,  wie  die
Vorlegung  der  Kataster,  unter  Beischluß  einer  Liquidation  der  von  der  Genossenschaft
zu  leistenden  Vergütung  (§.  20)  durch  Vermittlung  des  vorgesetzten  Oberamts  zu  erfolgen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  Art.  23  des  Gesetzes  und  §§.  27  und  28  gegenwärtiger
  Verfügung  Anwendung.  Die  Auslegung  der  betreffenden  Mittheilungen  ist
durch  diejenige  Gemeindebehörde,  von  welcher  die  Mittheilung  ausgegangen  ist,  zu  bewirken.

8.  30.

Bei  der  Aufstellung  der  Aenderungsverzeichnisse  behufs  Berichtigung  des  Umlagekatasters
  (Art.  24  des  Gesetzes)  sind  die  Bestimmungen  der  §§.  22—29  mit  folgenden
Maßgaben  zur  entsprechenden  Anwendung  zu  bringen:

Auf  den  15.  Oktober  jedes  Jahres  haben  die  Oberämter  eine  öffentliche  Aufforderung
  an  die  Gemeindebehörden  zur  Aufstellung  der  Aenderungsverzeichnisse  unter  Bezeichnung
  des  Termins  für  Einsendung  der  fertigen  Verzeichnisse  zu  erlassen.