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Die Oberämter haben die Kataster und die Beilagen derselben von sämmtlichen Gemeinden
des Bezirks zu sammeln und zu der vom Landes-Versicherungsamt zu bestimmenden
Frist dem Vorstand der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
S. 28.
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft prüft, ergänzt und berichtigt das Umlagekataster
nach den in Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes angeführten Gesichtspunkten und schließt
dasselbe ab.
Das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes.
Der Gemeindebeamte ist befugt, für die Ausstellung eines Katasterauszugs (Art. 23
Abs. 2 des Gesetzes) eine Gebühr von 50 Pfennig anzurechnen und wenn derselbe mehr
als 1 Bogen enthält, für jedes weitere Blatt 25 Pfennig.
Die Zustellung des gemäß Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes zu ertheilenden Bescheids
hat durch Vermittlung des Ortsvorstehers des Wohnorts, bezw. Aufenthaltsorts gegen
Eröffnungsurkunde oder durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
§. 29.
Die Mittheilung der Steuerkapitale von Bestandtheilen versicherungspflichtiger Betriebe,
deren Sitz sich im Bezirk einer andern württembergischen Berufsgenossenschaft als
derjenigen befindet, zu welcher der Gemeindebezirk gehört, an den Vorstand dieser andern
Berufsgenossenschaft (Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes) hat zu demselben Termin, wie die
Vorlegung der Kataster, unter Beischluß einer Liquidation der von der Genossenschaft
zu leistenden Vergütung (§. 20) durch Vermittlung des vorgesetzten Oberamts zu erfolgen.
Auf das weitere Verfahren finden Art. 23 des Gesetzes und §§. 27 und 28 gegenwärtiger
Verfügung Anwendung. Die Auslegung der betreffenden Mittheilungen ist
durch diejenige Gemeindebehörde, von welcher die Mittheilung ausgegangen ist, zu bewirken.
8. 30.
Bei der Aufstellung der Aenderungsverzeichnisse behufs Berichtigung des Umlagekatasters
(Art. 24 des Gesetzes) sind die Bestimmungen der §§. 22—29 mit folgenden
Maßgaben zur entsprechenden Anwendung zu bringen:
Auf den 15. Oktober jedes Jahres haben die Oberämter eine öffentliche Aufforderung
an die Gemeindebehörden zur Aufstellung der Aenderungsverzeichnisse unter Bezeichnung
des Termins für Einsendung der fertigen Verzeichnisse zu erlassen.