Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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und  von  diesem  der  Hamburger  Senat  aufgefordert,  die  Anklageerhebung
  zu  veranlassen  !!).

Hieraus  ist  zu  entnehmen,  dass  es  zwar  formell  richtig  ist,
der  materiellen  Sachlage  aber  nicht  entspricht,  wenn  in  G.-V.-G.
$  148  die  Landesjustizverwaltung  als  die  letzte  Aufsichtsinstanz
für  die  staatsanwaltlichen  Beamten  ihres  Bezirkes  angeführt  wird.
Denn  auch  die  Landesjustizverwaltung  untersteht  der  Aufsicht  der
Organe  des  Reiches.

Das  ganze  Verhältniss,  wie  es  im  Bisherigen  geschildert  ist,
ist  nun  aber  nur  der  adäquate  Ausdruck  für  die  Thatsache,  dass
bei  den  durch  Reichsgesetz  bedrohten  Handlungen  die  strafrechtlichen
  Ansprüche  principiell  dem  Reich  zustehen  und  dass  nur
ihre  Geltendmachung  den  Einzelstaaten  überlassen  ist!?).

Den  Beweis  hierfür  erbringen  die  vom  Reich  abgeschlossenen
Auslieferungsverträge  und  die  in  diesen  gebrauchte  Ausdrucksweise.
  Das  Reich  hat  sie  zwecks  Sicherung  seiner  Ansprüche
abgeschlossen;  es  spricht  in  ihnen  von  den  Behörden  der  Bundesstaaten
  als  seinen  Behörden.  Zu  berücksichtigen  sind  insbesondere
  auch  die  Bestimmungen,  nach  welchen  in  gewissen  Fällen
keine  Auslieferung  oder  Rechtshilfe  stattfinden  soll.  Es  wäre
höchst  auffallend,  wenn  hier  das  Reich  auf  Ansprüche  resp.  Realisirungsmittel
  von  solchen  verzichten  wollte,  wenn  diese  gar
nicht  ihm,  sondern  den  Einzelstaaten  zuständen.

Es  kann  ferner  vorkommen,  ‚dass  durch  die  Begehung  eines
Verbrechens  dem  Inland  ein  strafrechtlicher  Anspruch  erwächst,
dass  aber  zunächst  noch  zweifelhaft  ist,  von  welchem  Bundesstaat
die  Geltendmachung  erfolgen  wird.  So  wenn  ein  Verbrechen  im
Ausland  begangen  ist,  welches  nach  inländischem  Recht  strafbar
ist,  sofern  eine  Ergreifung  nicht  stattgefunden  hat  und  ein  Wohn-1!)

  Das  deutsche  Strafgesetzbuch  und  polizeilich  concessionirte  Bordelle.
Actenstücke  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  deutschen  Reichskanzleramt
  und  dem  Senat  von  Hamburg.  Hamburg  1877.

12)  Binoine,  Handbuch  des  Strafrechtes,  Bd.  I,  S.  477  f.