Gericht (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten).
gelt worden, welche 1. Olt. 1879 in Kraft
getreten sind. Dazu kommen dann das
Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878,
die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher
vom 24. Juni 1878, die Gebührenordnung
für Zeugen und Sachverständige
vom 30. Juni 1878, die Rechtsanwaltsordnung
vom 1. Juli 1878 und die Gebührenordnung
für Rechtsanwalte vom
7. Juli 1879. Durch diese neue Organisation
ist aber namentlich die sogen. Privat=
oder Patrimonialgerichtsbarkeit vollständig
beseitigt, der geistlichen Gerichtsbarkeit
die bürgerliche Wirkung entzogen
und die Trennung der Justiz von der
Verwaltung vollständig durchgeführt worden.
Für die Unabhängigkeit des Richterstands
sind die nötigen Garantien gegeben,
und die Voraussetzungen der Fähigkeit
zum Richteramt sind für ganz Deutschland
in einheitlicher Weise bestimmt. Das
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
wird, ebenso wie das Hauptverfahren
des Strafprozesses, durch die Grundsätze
der Offentlichkeit und der Mündlichkeit,
der Unmittelbarkeit der Verhandlung
und der freien Würdigung der Beweiserbebnisse
durch den Richter beherrscht. Für
as Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
ist die Erforschung der materiellen
Rechtswahrheit in den Vorder-Frund
gestellt und der Zwang prozessuaischer
Formalitäten möglichst beseitigt.
Zugleich ist auch allenthalben für thunlichste
Beschleunigung des Verfahrens, namentlich
für eine rasche und wirksame Exekution,
gesorgt, wie denn auch durch die
Konkursordnung einer im Interesse des
öffentlichen Verkehrs dringend gebotenen
raschen Abwickelung des Schuldenwesens
Rechnung getragen ist. Die Strafprozeßordnung
aber bezweckt nicht nur eine
wirksame Verfolgung der verbrecherischen
Handlungen, sondern sie ist auch ebenso
sehr im freiheitlichen Sinn auf die Sicherung
unschuldig Verfolgter bedacht. Ausnahmegerichte,
abgesehen von Kriegsgerichten
und Standrechten, sind unstatthaft.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit wird durch
die Reichsjustizgesetzgebung nicht berührt;
auch ist die Landesgesetzgebung durch die
letztere nicht gehindert, den Gerichtsbehör-203
den außer den Strafsachen und den bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten noch jede andre
Art der Gerichtsbarkeit sowie Geschäfte
der Justizverwaltung zu übertragen.
Andre Gegenstände der Verwaltung dürfen
den ordentlichen Gerichten nicht zugewiesen
werden. Im einzelnen aber ist die
Gerichtszuständigkeit für die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und für die Strafsachen
in folgender Weise geordnet:
I. Bürgerliche Rechtsftreitigkeiten.
Erste Instanz: 1) Einzelrichter:
Vor den Amtsgerichten werden
minder wichtige vermögensrechtliche Ansprüche
und zwar bis zum Betrag von
300 Mk. verhandelt und entschieden #owiohne
Rücksicht auf den Wert des Streitzegenstands
gewisse andre Rechtsstreitigeiten,
deren Wesen ein besonders schleuniges
Verfahren erheischt oder eine besondere
Vertrautheit mit den einschlägigen
lokalen Verhältnissen voraussetzt, wie z. B.
Hausmietestreitigkeiten, Streitsachen zwischen
Arbeitern und Arbeitgebern hinsichtlich
des Dienst= und Arbeitsverhältnisses,
Viehgewährschaftsstreitigkeiten, Gesindestreitigkeiten
u. dgl. Außerdem sind die
Amtsgerichte, ebenfalls ohne Rücksicht auf
den Betrag der Streitsumme, für das
sogen. Mahnverfahren zuständig.
andelt es sich nämlich um die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme oder um die
Leistung einer bestimmten Quantität andrer
vertretbarer Sachen oder Wertpapiere,
so kann der Amtsrichter auf Antrag des
Gläubigers einen bedingten Zahlungsbefehl
erlassen, der, wenn ein Widerspruch
nicht erfolgt, vollstreckbar wird,
während im Fall eines Widerspruchs das
ordentliche Prozeßverfahren einzutreten
hat. Ferner gehören die sogen. Entmündigungssachen
in den amtsgerichtlichen
Kompetenzkreis, d. h. die Fälle,
in welchen es sich darum handelt, eine
Person als geisteskrank oder als Verschwender
zu bevormunden, und ebenso
das sogen. Aufgebots= (Ediktal-)
Ferselen zum Zweck der Feststellung
von Ansprüchen und Rechten durch öffentliche
gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung.
Weiter fungieren die Amtsgerichte
in der Exekutionsinstanz als Voll-