Full text : Gedanken und Erinnerungen. Neue Ausgabe. Dritter Band. (3)

Gericht  (bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten).

gelt  worden,  welche  1.  Olt.  1879  in  Kraft
getreten  sind.  Dazu  kommen  dann  das
Gerichtskostengesetz  vom  18.  Juni  1878,
die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  vom  24.  Juni  1878,  die  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige
vom  30.  Juni  1878,  die  Rechtsanwaltsordnung
  vom  1.  Juli  1878  und  die  Gebührenordnung
  für  Rechtsanwalte  vom
7.  Juli  1879.  Durch  diese  neue  Organisation
  ist  aber  namentlich  die  sogen.  Privat=
  oder  Patrimonialgerichtsbarkeit  vollständig
  beseitigt,  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit
  die  bürgerliche  Wirkung  entzogen
und  die  Trennung  der  Justiz  von  der
Verwaltung  vollständig  durchgeführt  worden.
  Für  die  Unabhängigkeit  des  Richterstands
  sind  die  nötigen  Garantien  gegeben,
  und  die  Voraussetzungen  der  Fähigkeit
  zum  Richteramt  sind  für  ganz  Deutschland
  in  einheitlicher  Weise  bestimmt.  Das
Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  wird,  ebenso  wie  das  Hauptverfahren
  des  Strafprozesses,  durch  die  Grundsätze
  der  Offentlichkeit  und  der  Mündlichkeit,
  der  Unmittelbarkeit  der  Verhandlung
und  der  freien  Würdigung  der  Beweiserbebnisse
  durch  den  Richter  beherrscht.  Für
as  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  ist  die  Erforschung  der  materiellen
  Rechtswahrheit  in  den  Vorder-Frund
  gestellt  und  der  Zwang  prozessuaischer
  Formalitäten  möglichst  beseitigt.
Zugleich  ist  auch  allenthalben  für  thunlichste
  Beschleunigung  des  Verfahrens,  namentlich
  für  eine  rasche  und  wirksame  Exekution,
  gesorgt,  wie  denn  auch  durch  die
Konkursordnung  einer  im  Interesse  des
öffentlichen  Verkehrs  dringend  gebotenen
raschen  Abwickelung  des  Schuldenwesens
Rechnung  getragen  ist.  Die  Strafprozeßordnung
  aber  bezweckt  nicht  nur  eine
wirksame  Verfolgung  der  verbrecherischen
Handlungen,  sondern  sie  ist  auch  ebenso
sehr  im  freiheitlichen  Sinn  auf  die  Sicherung
  unschuldig  Verfolgter  bedacht.  Ausnahmegerichte,
  abgesehen  von  Kriegsgerichten
  und  Standrechten,  sind  unstatthaft.
Die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  wird  durch
die  Reichsjustizgesetzgebung  nicht  berührt;
auch  ist  die  Landesgesetzgebung  durch  die
letztere  nicht  gehindert,  den  Gerichtsbehör-203



den  außer  den  Strafsachen  und  den  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  noch  jede  andre
Art  der  Gerichtsbarkeit  sowie  Geschäfte
der  Justizverwaltung  zu  übertragen.
Andre  Gegenstände  der  Verwaltung  dürfen
  den  ordentlichen  Gerichten  nicht  zugewiesen
  werden.  Im  einzelnen  aber  ist  die
Gerichtszuständigkeit  für  die  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  für  die  Strafsachen
  in  folgender  Weise  geordnet:
I.  Bürgerliche  Rechtsftreitigkeiten.

Erste  Instanz:  1)  Einzelrichter:
  Vor  den  Amtsgerichten  werden
minder  wichtige  vermögensrechtliche  Ansprüche
  und  zwar  bis  zum  Betrag  von
300  Mk.  verhandelt  und  entschieden  #owiohne
  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitzegenstands
  gewisse  andre  Rechtsstreitigeiten,
  deren  Wesen  ein  besonders  schleuniges
  Verfahren  erheischt  oder  eine  besondere
  Vertrautheit  mit  den  einschlägigen
lokalen  Verhältnissen  voraussetzt,  wie  z.  B.
Hausmietestreitigkeiten,  Streitsachen  zwischen
  Arbeitern  und  Arbeitgebern  hinsichtlich
  des  Dienst=  und  Arbeitsverhältnisses,
Viehgewährschaftsstreitigkeiten,  Gesindestreitigkeiten
  u.  dgl.  Außerdem  sind  die
Amtsgerichte,  ebenfalls  ohne  Rücksicht  auf
den  Betrag  der  Streitsumme,  für  das
sogen.  Mahnverfahren  zuständig.

andelt  es  sich  nämlich  um  die  Zahlung
einer  bestimmten  Geldsumme  oder  um  die
Leistung  einer  bestimmten  Quantität  andrer
  vertretbarer  Sachen  oder  Wertpapiere,
so  kann  der  Amtsrichter  auf  Antrag  des
Gläubigers  einen  bedingten  Zahlungsbefehl
  erlassen,  der,  wenn  ein  Widerspruch
  nicht  erfolgt,  vollstreckbar  wird,
während  im  Fall  eines  Widerspruchs  das
ordentliche  Prozeßverfahren  einzutreten
hat.  Ferner  gehören  die  sogen.  Entmündigungssachen
  in  den  amtsgerichtlichen
  Kompetenzkreis,  d.  h.  die  Fälle,
in  welchen  es  sich  darum  handelt,  eine
Person  als  geisteskrank  oder  als  Verschwender
  zu  bevormunden,  und  ebenso
das  sogen.  Aufgebots=  (Ediktal-)
Ferselen  zum  Zweck  der  Feststellung
von  Ansprüchen  und  Rechten  durch  öffentliche
  gerichtliche  Aufforderung  zur  Anmeldung.
  Weiter  fungieren  die  Amtsgerichte
  in  der  Exekutionsinstanz  als  Voll-