817. Das Verfahren in Grundbuchsachen. Allgemeine Grundsätze. 111
an dem Prozesse betheiligt ist, auch wenn ihm der Streit verkündet
worden ist (5 68, vgl. 88 72, 66 C.P. O.). In dem Prozesse zwischen
dem Fiskus und dem Beamten ist selbständig über den Grad der
Fahrlässigkeit des Letzteren zu entscheiden (R.E. Bd. 40 S. 376).
3. Die dreijährige Verjährung des 8 852 Abs. 1 B. G.B. 8. Verjährung
beginnt daher gegen den Staat erst mit dem oben erwähnten Zeitpunkt. A l chs
Als solcher wird im Art. 8 Satz 2 Pr. A.G. z. G.B.O. derjenige als mpruchs.
maßgebend anerkannt: «
„in welchem die Ersatzpflicht des Staates von diesem dem
Verletzten gegenüber anerkannt oder dem Staate gegenüber
rechtskräftig festgestellt ist.“
Ein bindendes Anerkenntniß kann naturgemäß nur von der im ge—
gebenen Fall zur Vertretung des Fiskus berufenen Behörde (ogl.
oben S. 109) und zwar nur dem Berechtigten gegenüber abgegeben
werden. . "
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an welchem
dem Berechtigten das Anerkenntniß zugegangen ist.?) .
4. Für die Klage ist der persönliche Gerichtsstand des 4. Gerichts-Grundbuchbeamten
gegeben, und ohne Rücksicht auf den Werth stand.
des Streitgegenstandes ist das Landgericht ausschließlich
zuständig.“) J «
5. Kann ein Dritter noch haftbar gemacht werden, sei es aus 5. Rückgriff
Bereicherung oder aus anderen Gründen, so würde der Grundbuch- Fobeorunbeamte,
der seiner Regreßpflicht gegen den Staat hat nachkommen
müssen, einen Rückgriff gegen diesen haben.
Dritter Abschnitt.
Das Verfahren in Grundbuchsachen.
8 17. Allgemeine Grundsätze.
1. Das Verfahren in Grundbuchsachen verfolgt den Zweck, die 1. Begriff und
Rechtsänderungen, welche sich aus dem auf die Grundstücke bezüglichen Arten der
Verkehr ergeben, durch Einschreibung in das Grundbuch zu vollenden Eintragung.
oder zu beurkunden.
—.
) Vgl. Kommiss. Ber. A.H. S. 8; Begründung des Entw. Pr. A. G. z.
1) Vgl. z. B. § 39 Nr. 3 A.G. vom 24. April 1878 und § 70 G.V. G.