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Regulativ für die Realschulen vom 2ten Juli 1860.
Einleitung.
&1. Die Realschulen haben die Aufgabe, gleich den Gelehrtenschulen eine höhere allgemeine
Ausbildung der männlichen Jugend zu vermitteln. Sie unterscheiden sich aber von
jenen dadurch, daß sie für den näheren Dienst des Lebens, und nicht sowohl die nachfolgende
Gelehrtenbildung als vielmehr practische Zwecke im Auge, diese Aufgabe nicht, wie jene, vorwiegend
durch altclassische Studien, sondern in erster Linie durch Unterricht in den neueren
Sprachen sowie in Mathematik und Naturwissenschaften zu erreichen suchen.
#2. Wie die Gymnasien des Landes als selbstständige, in sich abgeschlossene Unterrichtsanstalten
ein nothwendiges Mittelglied zwischen den Elementarschulen und der Universität,
so bilden die Realschulen ein nothwendiges und selbstständiges Mittelglied zwischen den Elementarschulen
und den höheren Fachschulen. Sie haben daher neben der allgemeinen Bildung,
welche sie geben sollen, besonders auch die Bestimmung, durch die Art und das Maaß derselben
Vorbereitungsanstalten für die höheren Fachschulen des Landes, für gewisse technische
Branchen des Staatsdienstes und für höhere gewerbliche und technische Thätigkeit zu sein.
& 3. Nur diejenigen Anstalten, welche ihre innere und äußere Einrichtung auf den
nachfolgenden Organisationsplan gründen, sind berechtigt, den Namen Realschulen zu führen
und das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird durch öffentliche Bekanntmachung
diejenigen aus ihnen bezeichnen, welchen das Abschnitt VI. & 100 fg. näher bestimmte
Recht zu Maturitätsprüfungen verliehen ist.
I. Abschnitt.
Vorgesetzte Behörden.
§& 4. Die Reealschulen stehen in unterer Instanz unter den Schulinspectionen, in mittlerer
unter den Kreisdirectionen, in oberster Instanz unter dem Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts. Nur die mit Gymnasien verbundenen Realschulen, zur Zeit die
Realschulen zu Plauen und Zittau, bilden in dieser Beziehung eine Ausnahme, indem sie den
durch die Verordnung, die Verhältnisse der Behörden für die städtischen Gymnasien betreffend,
vom 2 sten März 1835, und durch das Regulativ für die Gelehrtenschulen vom 27 sten
December 1846 bezüglich der vorgesetzten Behörden getroffenen Bestimmungen ausschließlich
unterworfen sind und gleich den Gymnasien nur unter der, in diesem Falle zur Gymnasialund
Realschulcommission erweiterten, Gymnasialcommission und unter der Oberaufsicht des
Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts stehen.
#5. Die Schulinspection vermittelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Schulcollegium,
nach Befinden und, wenn die betreffende Realschule unter Privatcollatur steht, zwischen dem
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Aufgabe der
Realschulen.
Ihre Stellung
zu anderen
Unterrichtsanstalten.
Oeffentliche
Anerkennung.
Bezeichnung
derselben.
Geschäftskreis
der Schulinspection.