Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Regulativ  für  die  Realschulen  vom  2ten  Juli  1860.
Einleitung.

&1.  Die  Realschulen  haben  die  Aufgabe,  gleich  den  Gelehrtenschulen  eine  höhere  allgemeine
  Ausbildung  der  männlichen  Jugend  zu  vermitteln.  Sie  unterscheiden  sich  aber  von
jenen  dadurch,  daß  sie  für  den  näheren  Dienst  des  Lebens,  und  nicht  sowohl  die  nachfolgende
Gelehrtenbildung  als  vielmehr  practische  Zwecke  im  Auge,  diese  Aufgabe  nicht,  wie  jene,  vorwiegend
  durch  altclassische  Studien,  sondern  in  erster  Linie  durch  Unterricht  in  den  neueren
Sprachen  sowie  in  Mathematik  und  Naturwissenschaften  zu  erreichen  suchen.

#2.  Wie  die  Gymnasien  des  Landes  als  selbstständige,  in  sich  abgeschlossene  Unterrichtsanstalten
  ein  nothwendiges  Mittelglied  zwischen  den  Elementarschulen  und  der  Universität,
so  bilden  die  Realschulen  ein  nothwendiges  und  selbstständiges  Mittelglied  zwischen  den  Elementarschulen
  und  den  höheren  Fachschulen.  Sie  haben  daher  neben  der  allgemeinen  Bildung,
welche  sie  geben  sollen,  besonders  auch  die  Bestimmung,  durch  die  Art  und  das  Maaß  derselben
  Vorbereitungsanstalten  für  die  höheren  Fachschulen  des  Landes,  für  gewisse  technische
Branchen  des  Staatsdienstes  und  für  höhere  gewerbliche  und  technische  Thätigkeit  zu  sein.

&  3.  Nur  diejenigen  Anstalten,  welche  ihre  innere  und  äußere  Einrichtung  auf  den
nachfolgenden  Organisationsplan  gründen,  sind  berechtigt,  den  Namen  Realschulen  zu  führen
und  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  wird  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  diejenigen  aus  ihnen  bezeichnen,  welchen  das  Abschnitt  VI.  &  100  fg.  näher  bestimmte
  Recht  zu  Maturitätsprüfungen  verliehen  ist.

I.  Abschnitt.
Vorgesetzte  Behörden.

§&  4.  Die  Reealschulen  stehen  in  unterer  Instanz  unter  den  Schulinspectionen,  in  mittlerer
  unter  den  Kreisdirectionen,  in  oberster  Instanz  unter  dem  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts.  Nur  die  mit  Gymnasien  verbundenen  Realschulen,  zur  Zeit  die
Realschulen  zu  Plauen  und  Zittau,  bilden  in  dieser  Beziehung  eine  Ausnahme,  indem  sie  den
durch  die  Verordnung,  die  Verhältnisse  der  Behörden  für  die  städtischen  Gymnasien  betreffend,
vom  2  sten  März  1835,  und  durch  das  Regulativ  für  die  Gelehrtenschulen  vom  27  sten
December  1846  bezüglich  der  vorgesetzten  Behörden  getroffenen  Bestimmungen  ausschließlich
unterworfen  sind  und  gleich  den  Gymnasien  nur  unter  der,  in  diesem  Falle  zur  Gymnasialund
  Realschulcommission  erweiterten,  Gymnasialcommission  und  unter  der  Oberaufsicht  des
Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  stehen.

#5.  Die  Schulinspection  vermittelt  den  Geschäftsverkehr  zwischen  dem  Schulcollegium,
nach  Befinden  und,  wenn  die  betreffende  Realschule  unter  Privatcollatur  steht,  zwischen  dem

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Aufgabe  der
Realschulen.

Ihre  Stellung
zu  anderen
Unterrichtsanstalten.


Oeffentliche
Anerkennung.

Bezeichnung
derselben.

Geschäftskreis
der  Schulinspection.