Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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Mevußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  43.  —

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermächtigung,  die  nach  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern
durch  gerichtliches  rechtskräftiges  Urteil  auferlegten  Geld=  und  Ersatzhaftstrasen  und  die  wegen  Zuwiderbondlunnen
  gegen  &§  33  und  147  der  Gewerbeordnung  gerichtlich  erkannten  Geld=  und  Ersagtzhaiftstrasen
  sowie  die  Kesten  des  Verfahrens  niederzuschlagen  oder  zu  ermäßigen,  ferner  mit  Rücksicht
auf  ein  Gnadengesuch  bis  zu  dessen  endnültiger  Cutscheidung  die  Aussetzung  der  Strafvollstreckung
anzuoidnen,  S.  ZSsv.  —  Ministerialerklärunn,  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Buchan  nach  Riedlingen,  S.  310.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Renicturnnamieobhiner  veröffep##lichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  302.

 

 

(Clir.  11318.)  Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermächtigung,  die  nach  den  Gesetzen  über
die  direkten  Steuern  durch  gerichtliches  rechtskräftiges  Urteil  auferlegten
Geid-  und  Ersatzhaftstrafen  und  die  wegen  Quwiderhandlungen  gegen  88  33
und  147  der  Gewerbeordnung  gerichtlich  erkannten  Geld=  und  Ersatzhaftstrafen
  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  niederzuschlagen  oder  zu  ermäßigen,
ferner  mit  Nücksicht  auf  ein  Gnadengesuch  bis  zu  dessen  endgültiger  Entscheidung
die  Aussetzung  der  Strafvollstreckung  anzuordnen.  Vom  15.  August  1913.

S
A#u  den  Bericht  vom  4.  d.  Mis.  ermächtige  Ich  Sie,  den  Finanminister,  die

nach  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  durch  gerichtliches  rechtskräftiges  Urteil
auferlegten  Geld=  und  Ersabhaftstrafen  einschließlich  der  Vertretungsverbind  lichkeiten,
Sie,  den  Minister  des  Innern,  die  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  I  33  in
Verbindung  mit  §  147  Abs.  1  Nr.  1  der  (ewerbeordnung  gerichtlich  erkannten
Geld=  und  Ersatzaftstrafen
sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  niederzuschlagen  oder  zu  ermäßigen.  Ich
ermächeige  ferner  Sie  und  die  zuständigen  Provinzialbehörden,  mit  Rücksicht
  auf  ein  Gnadengesuch  bis  zu  dessen  endgültiger  Entscheidung  die  Aussetzung
der  Strafvollstreckung  anzuordnen.  Die  beteiligten  Justizbehörden  haben  diesen
Cntschließungen  Folge  zu  leisten.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Bad  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  15.  August  1913.

Wilhelm.
Jugleich  für  den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister:

Beseler.
An  den  Justizminister,  den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister.

G.  setztammlung  1913.  (Nr.  11318—11319.)  69
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1913.