Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro.  27.  1  8  1  6.  1838

Königlich=  Württembergisches
Stagts=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  29  Jun.

 

 

Warnung  in  Betreff  der  Aufmerksamkeit  auf  den  Gesundheits=  Haltand  der  Schafe  wegen  der  in
einigen  Orten  ausgebrochenen  Pocken-Krankheit.  O

In  Betreff  der  Schaf-Poken,  einer  Krankheit,  welche  ssch  in  Württemberg  niche
don  selbst  bildet,  londern  bei  den  inländischen  Schafen  nur  durch  Ansteckung  entsteht,
find  bereits  am  :4.  Merz  d.  J.  (Staats=  u.  Reg.  Blatt  Nr.  11.  Seite  6.)  Vorsschts-Mawgegeln,
  besonders  in  Hinsicht  der  aus  Frankreich  kommenden  Schafe,  vorgeschrie
en  worden.

Da  diese  Krankheit  auch  unter  die  Schaf=  Heerde  zu  Kirchheim  am  Neckar,  Oberamts
  Bestgheim,  gekommen  ist,  und  hiervon,  ehe  der  Schäfer  die  Krankheit  als  Pocken
erkannt  hatte,  einzelne  Stücke  an  verschiedene  Orte  mit  der  Wirkung  veréussert  worden
sind,  daß  bereits  unter  der  Schaf=  Heerde  auf  dem  Dachenhäuser  Hof,  Oberamts  Nürtingen,
  Musteckung  erfolgte;  so  ist  desto  größere  Vorsscht  gegen  weitere  Verbreitung  dieser
  Krankheit  nothwendig,  je  verheerender  dieselbe  ist,  und  je  weniger  die  Schaf=  Pocken,
welche  in  Würctemberg  glücklicher  Weise  sehr  selten  sich  äußerten)  den  meisten  Schafhaltern
  und  Schäfern  gehörig  bekannt  sind.  ·  ·«

Es  wird  deswegen  verordnet,  daß  jede  ungewöhnliche  Krankheit-Erscheinung  bei  einer
  Schaf=  Heerde  von  den  Schakhaltern  und  Scha#fern  sogleich  der  nächsten  Ortsobrigkeit,
  und  von  derselben  dem  Oberamt  angezeigt  werden  soll,  welches  nicht  allein  den
Thier=  Arzt,  oder  in  dessen  Ermanglung  den  nächsten  Ober=  oder  Unteramts=  Arze  zu
unverweilter  Untersuchung  der  Schaf=  Heerde,  genauer  Aufnahme  des  Erfunds,  medieinischen
  Vorkehrungen  und  Vorschlägen  über  die  zu  treffenden  Polizei-Anstalten  zu  verankassen,
  sondern  auch  die  nöthig  scheinenden  polizeilichen  Verfügungen  zu  vollziehen,  und
hierüber  schleunigen  Bericht  an  die  Section  des  Medicinal-Wesens  zu  erstatten  hat,  von
welcher  die  weiteren  Anordnungen  zu  erwarten  s#nd.  Eine  Versumniß  hierin  wird  gegen
  sede  Person  oder  Stelle,  welche  derselben  sch  schuldig  macht,  nachdrücklich  geahndet
  werden.