Object: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

162 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, sowie 
auf Werften, gehören zu den gewerblichen Arbeitern und find demnach zur Führung 
eines Arbeitsbuches verpflichtet. 
II. Bon der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches find ausdrücklich 
entbunden: 
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. 
III. Nach den bisherigen Bestimmungen waren auch die in Fabriken beschäftigten 
Kinder unter 14 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese 
Personen, ebenso wie die noch zum Besuche der Volksschule verpflichteten, in Fabriken 
beschäftigten jungen Leute von 14 bis 16 Jahren nach §. 107 Abs. 1 a. a. O. eine 
Arbeitskarte führen mußten. 4 Z · 
Nachdem die Berpflichtung zur Führung einer Arbeitskarte durch die neue Fafsung. 
des §. 137 aufgehoben worden ißt, tritt nach §. 107 Abs. 1 auch für die nicht mehr 
zum Besuche der Volkeschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken und diesen 
gleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung eines 
Arbeitsbuches ein. · 
Die Bestimmungen des bisherigen 8. 137 über die Arbeitskarten und die dazu 
nuter B. der Anweisung an die Ortspolizeibehörden vom 24. Oktober 1878 (M. Bl. 
S. 252) ergangenen Ausführungsvorschriften bleiben dagegen für diejenigen Kinder 
und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von 
14 bis 16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits 
vor dem 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt 
waren, so lange in Geltung, bis für fie nach Bollendung des 14. Lebensjahres und 
nach Beendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist, keinesfalls 
aber länger als bis zum 1. April 1894 (Art. 9 Abs. 4 Ges. 1. Juni 1891). 
IV. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen 
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 
1. Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf Grund 
eines Arbeitsvertrages, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt find; 
2. Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen; 
3. die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten 
beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter. 
V. Personen, welche nach der Auffassung der Behörde, vermöge der Art ihrer 
Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, 
wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. 
VI. Die Arbeitsbücher werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt. Sie 
müssen vom 1. April 1892 an nach Format, Papier und Druck der von dem Herrn 
Reichskanzler festgestellten aus der Anlage erhellenden Einrichtung entsprechen und 
insbesondere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die in der Anlage 
gewählte Seitenzahl euthalten. Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig, 
doch müssen die Angaben der Seitenzahl, sowie die Vordrucke für die Eintragungen 
und deren Numerirung bis zur letzten Seite fortlaufen. Die Arbeitsbücher für 
männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen für weibliche einen braunen Um- 
schlag baben. 
VII. Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der Ortspolizeibehörde nach 
dem anliegenden Formnlar A. ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Berzeichniß 
u führen. » 
fühenn. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszu- 
stellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt oder, 
salls ein solcher im Gebiet des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, ihren ersten 
deutschen Arbeitsort gewählt haben (5. 108). Die Ausstellung eines Arbeitsbuches. 
darf überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt, oder daß das 
für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar 
oder verloren gegangen oder vernichtet ist, 
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke 
in oder an dem Arbeitsbuche gemacht find, 
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des 
Arbeitsbuches verweigert wird (§§. 108, 109, 112).