Full text : Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

—  326  —

daß  neuerdings  zwischen  den  Verwaltungen  der  deutschen  Privateisenbahnen

  unter  Teilnahme  der  Mehrzahl  der  Staatsbahnverwaltungen

Verhandlungen  stattgefunden  haben,  aus  denen  Vorschläge  für  ein

Tarifsystem  hervorgegangen  sind,  welche  sich  in  vielen  wichtigen  Punkten

an  jene  Grundzüge  anschließen,

beschließt  der  Bundesrat:

1.  Vom  Standpunkte  des  Reichs  ist  gegen  die  Einführung  des  aus  den
Beratungen  von  Verwaltungen  deutscher  Staats=  und  Privatbahnen
hervorgegangenen  Tarifschemas  im  allgemeinen  mit  der  Maßgabe  nichts
zu  erinnern,  daß  die  Zahl  der  Spezialtarife  drei  nicht  überschreiten
darf  und  die  Feststellung  der  Maximaltarifsätze  durch  die  Landesregierungen
  vorbehalten  bleibt.

2.  Zugleich  wird  die  Erwartung  ausgesprochen:

a)  daß  über  die  Zahl  der  Spezialtarife  und  über  die  Einreihung  der
Frachtgegenstände  in  diese  Tarife  eine  Einigung  erzielt  wird;

b.  daß  bei  Feststellung  der  den  einzelnen  Eisenbahnen  nach  Maßgabe
ihrer  besonderen  Verhältnisse  unter  Vorbehalt  periodischer  Revision
vorzuschreibenden  Maximalsätze  für  die  verschiedenen  Tarifklassen
und  bei  Einreihung  der  Frachtgegenstände  in  dieselben  nach  Maßgabe
  des  Art.  45  der  Verfassung  und  der  bisherigen  Beschlüsse
des  Bundesrats  eine  Mehrbelastung  des  Verkehrs  thunlichst  vermieden,
  vielmehr  auf  die  möglichste  Erleichterung  desselben  und
namentlich  auf  die  Beseitigung  der  durch  Bundesratsbeschluß  vom
11.  Juni  1874  zugelassenen  provisorischen  Frachtzuschläge,  soweit
die  Betriebs=  und  Finanzverhältnisse  der  betreffenden  Bahn  es  gestatten,
  Bedacht  genommen  wird;

0)  daß  vorbehaltlich  konzessionsmäßiger  Rechte  die  Einführung  von
Ausnahmetarifen  sowie  von  Differenzialtarifen  von  der  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  abhängig  gemacht  wird.

3.  Der  Reichskanzler  wird  ersucht,  zum  1.  Oktober  1877  feststellen  zu
lassen,  in  welchem  Umfange  das  System  zur  Einführung  gekommen
ist,  und  von  dem  Resultate  dem  Bundesrat  Kenntnis  zu  geben.

4.  Die  beteiligten  Regierungen  werden  ersucht,  spätestens  am  1.  Januar
1880  von  dem  praktischen  Erfolge  des  von  ihnen  durchgeführten
Tarifsystems  dem  Reichskanzler  behufs  Vorlage  an  den  Bundesrat  zu
dessen  weiterer  Beschlußnahme  insbesondere  auch  darüber,  ob  als
Grundlage  eines  einheitlichen  Tarifsystems  eine  allgemeine  offene
Wagenladungsklasse  einzuführen  sei,  eingehende  Mitteilung  zu  machen.

Die  Ausführung  dieses  Beschlusses  wurde  alsbald  von  den  Landesregierungen

  in  die  Hand  genommen.