Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

Monat  Januar  des  laufenden  Jahrs  an
nicht  mehr  in  das  Regierungs  Vlatt  selbst
aufgenommen,  sondern  als  Beilagen  defselben
  in  der  Art  behandelt  werden,  daß
dieselben  eigene  sortlaufende  Seitenzahlen
und  am  Schlusse  des  Jahrs  ein  eigenes
Namen=  Register  erhalten;  so  wird  dieses.

mit  dem  Anfügen  zu  öfsntlicher  Kenntnit
gebracht,  daß  der  Tag  der  Ausgabe  solcher
Beilagen  jedesmal  am  Schlusse  der  zunächst
darauf  erscheinenden  Nummer  des  Regierungs-Blatts
  angezeigt  werden  wird.

Stuttgart  den  ro.  März  1825.
Maucler.

.)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Warnung  vor  falschen  Swölskreuzer-Stäcken.

Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  sich
falsche  Zwölfkreuzerstücke  nach  dem  Gepräge
  der  Württembergischen  Dreibäßner
vom  vorigen  Jahr  im  Umlauf  befinden.
Sie  sind  von  Zinn  gegossen  und  enthalten
auf  der  Vorderseite  das  Brustbild  Seiner
Masjestät  des  Königs  mit  der  Umschrift:
  „  Wilhelm  Könin  v.  Würllemh.
13:4  ,  auf  der  Rückseite  das  Königlich
Württembergische  Wappen  mit  zwei  Fek,-dern
  und  der  Umschrift:  GX  eine  F.
Mlarlk.  12  L.“

Durch  das  Aussehen  des  Metalls,  durch
den  Klang  und  vorzüglich  durch  die  ganz

stumpfen  Umrisse  aller  Formen  lassen  sie
sich  von  ächten  Münzen  leicht  unterscheiden.

Das  Publikum  wird  daher  vor  der  Annahme
  solcher  falschen  Zwölskreuzer-Stücke
zewarnt  und  aufgcfordert,  von  den  Wahrnehmungen,
  die  auf  eine  Spur  zur  Entbeckung
  der  Verfertiger  und  Verbreiter
führen  kdunten,  die  Polizei  -Stellen  in
Kenntnif  zu  setzen,  als  welchen  hiemir  zugleich
  zur  Pflicht  gemacht  wird,  dem  Gegenstand
  eine  besondere  Aufmerksamkeit  zu
widmen.

Stuttgart  den  1u.  März  13-:5.

Schmidlinb))

  Berfügung,  die  Auehebung  der  Befugniß  der  Kreis-Regierungen  zur  aussergerichrlichen  Entscheidung
rechelicher  Beschwerden  gegen  die  Kreis-Finanz-Kammern  betreffend.

Durch  die  Verordnung  vom  :2.  November
  1819,  die  Aufldfung  der  gemeinschaftlichen

  Regierungs=  und  Finanz-Kammer-Deputationen
  betreffend,  §.  6  und  durch