Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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8.  3.

Bei  der  Ausfuhr  von  inländischem  wie  von  ausländischem  Zucker  über  die  Zollvereinsgrenze
  oder  bei  dessen  Niederlegung  in  öffentliche  Niederlagen  wird,  wenn  die
auszuführende  Menge  mindestens  zehn  Zentner  beträgt,  eine  Vergütung  für  den  Zentner
gewährt:

a)  für  Rohzucker  von  mindestens  88  Prozent  Polarisation

3  Rthlr.  4  Sgr.

b)  für  Kandis  und  für  Zucker  in  weißen,  vollen,  harten  Broden  bis  zu  25  Pfun

Nettogewicht  oder  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinert
3  Rthlr.  25  Sgr.

J)  für  allen  übrigen  harten  Zucker,  sowie  für  alle  weiße  trockene  (nicht  über  1  Prozent
  Wasser  enthaltende)  Zucker,  in  Krystall-,  Krümel=  und  Mehlform  von
mindestens  98  Prozent  Polarisation

3  Rthlr.  18  Sgr.

Der  Bundesrath  des  Zollvereins  hat  die  Zollämter  zu  bestimmen,  über  welche  die
Ausfuhr  bewirkt  werden  kann.  Derselbe  ist  auch  befugt,  zu  bestimmen,  daß  die  bei  der
Ausfuhr  von  Zucker  gegen  Vergütung  abzugebende  Deklaration  auf  den  Zuckergehalt
nach  dem  Grade  der  Polarisation  gerichtet  werde.

S.  4.

Wird  bei  der  Ausfuhr  von  Zucker  durch  unrichtige  Angabe  des  Zuckergehalts  oder
der  sonstigen  Beschaffenheit  (handelsüblichen  Bezeichnung)  des  Zuckers,  Steuer  oder
Zollvergütung  für  Zucker,  bei  dessen  Ausfuhr  eine  Vergütung  überhaupt  nicht  gewährt
wird,  in  Anspruch  genommen,  so  hat  der  Deklarant  den  Betrag  des  vierten  Theils  der
in  Anspruch  genommenen  Vergütung  als  Strafe  verwirkt.  Wird  durch  die  unrichtige
Angabe  des  Zuckergehalts  eine  höhere  Steuer=  oder  Zollvergütung,  als  die  für  die  Klasse,
zu  welcher  der  auszuführende  Zucker  gehört,  festgesetzte  Vergütung  in  Anspruch  genommen,
so  hat  der  Deklarant  das  Doppelte  der  Differenz  zwischen  der  zuständigen  und  der  beanspruchten
  Vergütung  als  Strafe  verwirkt.

Außer  den  vorstehend  gedachten  Strafen  tritt  die  Konfiskation  des  unrichtig  deklarirten
  Zuckers  ein,  wenn  solcher  in  der  Absicht,  die  Staatskasse  zu  verkürzen,  zwischen