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35. Belgische Personal-Ausweise.
General-Gouvernement in Belgien.
Sekt. IId. Nr. 18689.
Von verschiedenen Paßbüros im Gebiet des General-Gouvernements
ist in letzter Zeit gemeldet worden, daß
die aus Deutschland — nach vorübergehendem Aufenthalt
daselbst — zurückkehrenden Einwohner des General-Gouvernements
an Stelle des ihnen vor ihrer Ausreise
von der belgischen Polizeibehörde ihres Heimatsortes ausgestellten
Personal-Ausweises einen von einer deutschen
Polizeibehörde ausgestellten Ausweis besitzen.
Nach den von dem General-Gouvernement erlassenen
Verordnungen müssen alle Privatpersonen — einerlei welcher
Staatsangehörigkeit — die vor der Okkupation im Gebiet
des General-Gouvernements ansässig waren, einen von
einer belgischen Polizeibehörde ausgestellten Personal-=Ausweis
besitzen. — Der in Deutschland ausgestellte
Ausweis muß infolgedessen von den heimgekehrten Personen
gegen einen von einer belgischen Polizeibehörde ausgestellten
Personal-Ausweis umgetauscht werden. Dadurch, daß die
belgischen Polizeibehörden nach den ihnen zugegangenen
Instruktionen ohne besondere Anweisung durch ein Paßbüro
keinen zweiten, bezw. keinen Duplikat-Personal-Ausweis
ausstellen dürfen, ergibt sich die Notwendigkeit,
daß die Paßbüros vor Erteilung dieser Anweisung Ermittelungen
anzustellen haben, ob der für das General-Gouvernement
vorgeschriebene Personal-Ausweis den Leuten
auch tatsächlich abgenommen
gehändigt ist.
Diese — in letzter Zeit bei heimkehrenden oder zu
vorübergehendem Urlaubsaufenthalt einreisenden belgischen
Industrie-Arbeitern besonders häufig auftretenden —
Stellv. Genkdo, XI. A.-K.
und nicht wieder aus-Brüssel,
den 15. 3. 1916.
Schwierigkeiten könnten am einfachsten dadurch beseitigt
werden, wenn die stellv. Generalkommandos sich bereit
fänden, die für das General-Gouvernement in Belgien
vorgeschriebenen Personal-Ausweise — vielleicht durch besonderen
Aufdruck seitens einer deutschen Behörde in
Deutschland als giltigen Ausweis gemäß § 2 der Kaiserlichen
Verordnung vom 16. 12. 1914 betreffend anderweitige
Regelung der Paßpflicht, anzuerkennen.
Für den Fall jedoch, daß hiergegen Bedenken bestehen
und es erforderlich erscheint, für den Aufenthalt in Deutschland
die Ausstellung eines Ausweises durch eine deutsche
Behörde vorzuschreiben, bittet das General-Gouvernement
unter allen Umständen anzuordnen:
1. daß allen in das Gebiet des General-Gouvernements
zurückkehrenden Personen der bei der Ankunft abgenommene
Persfonal-Ausweis wieder ausgehändigt
wird, und
daß der für den Aufenthalt in Deutschland ausgestellte
deutsche Ausweis wieder eingezogen wird, um zu
vermeiden, daß Leute in den Besitz von 2 Ausweisen
gelangen.
Es wird angenommen, daß die für alle nach
Deutschland abtransportierten Industriearbeiter ausgestellten
Unbedenklichkeitsbescheinigungen den Arbeitern
nicht ausgehändigt werden, sondern bei der deutschen
Polizeibehörde verbleiben.
Um gefällige ÄAußerung über die dort veranlaßten
Maßnahmen wird ergebenst gebeten.
Von seiten des General-Gouvernements
Der Oberquartiermeister
Sydow,
Major.
Cassel, den 8. 4. 1916.
Wird unter Bezugnahme auf nachstehenden Befehl zur Kenntnis gebracht.
Befehl.
Gemäß § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 betr. Regelung der Paßpflicht bestimme ich:
Die vom General-Gouvernement in Belgien ausgestellten Personal-Ausweise werden allgemein als genügender
Ausweis an Stelle des Passes zugelassen.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
36. Verbot des Verkaufs von Speils eeis auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
Stellv. Genkdo. XI. A.--K.
IIe. Nr. 7386/8171.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit 88 4 und 9 des Preußischen Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz
vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des
Kriegszustandes für den Bezirk des XI. Armeekorps im
Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehender
* Befehl
erlassen:
Cassel, den 20. 4. 1916.
Der Verkauf von Speiseeis auf öffentlichen Straßen
und Plätzen wird verboten. » "
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.