Full text : XI. AK Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen Verbote mit Strafandrohungen.

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35.  Belgische  Personal-Ausweise.

General-Gouvernement  in  Belgien.
Sekt.  IId.  Nr.  18689.

Von  verschiedenen  Paßbüros  im  Gebiet  des  General-Gouvernements

  ist  in  letzter  Zeit  gemeldet  worden,  daß
die  aus  Deutschland  —  nach  vorübergehendem  Aufenthalt

daselbst  —  zurückkehrenden  Einwohner  des  General-Gouvernements

  an  Stelle  des  ihnen  vor  ihrer  Ausreise
von  der  belgischen  Polizeibehörde  ihres  Heimatsortes  ausgestellten
  Personal-Ausweises  einen  von  einer  deutschen
Polizeibehörde  ausgestellten  Ausweis  besitzen.

Nach  den  von  dem  General-Gouvernement  erlassenen

Verordnungen  müssen  alle  Privatpersonen  —  einerlei  welcher
Staatsangehörigkeit  —  die  vor  der  Okkupation  im  Gebiet
des  General-Gouvernements  ansässig  waren,  einen  von
einer  belgischen  Polizeibehörde  ausgestellten  Personal-=Ausweis
  besitzen.  —  Der  in  Deutschland  ausgestellte
Ausweis  muß  infolgedessen  von  den  heimgekehrten  Personen

gegen  einen  von  einer  belgischen  Polizeibehörde  ausgestellten
Personal-Ausweis  umgetauscht  werden.  Dadurch,  daß  die
belgischen  Polizeibehörden  nach  den  ihnen  zugegangenen
Instruktionen  ohne  besondere  Anweisung  durch  ein  Paßbüro

  keinen  zweiten,  bezw.  keinen  Duplikat-Personal-Ausweis
  ausstellen  dürfen,  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,
daß  die  Paßbüros  vor  Erteilung  dieser  Anweisung  Ermittelungen
  anzustellen  haben,  ob  der  für  das  General-Gouvernement
  vorgeschriebene  Personal-Ausweis  den  Leuten
auch  tatsächlich  abgenommen
gehändigt  ist.

Diese  —  in  letzter  Zeit  bei  heimkehrenden  oder  zu

vorübergehendem  Urlaubsaufenthalt  einreisenden  belgischen

Industrie-Arbeitern  besonders  häufig  auftretenden  —

Stellv.  Genkdo,  XI.  A.-K.

und  nicht  wieder  aus-Brüssel,

  den  15.  3.  1916.

Schwierigkeiten  könnten  am  einfachsten  dadurch  beseitigt
werden,  wenn  die  stellv.  Generalkommandos  sich  bereit

fänden,  die  für  das  General-Gouvernement  in  Belgien

vorgeschriebenen  Personal-Ausweise  —  vielleicht  durch  besonderen

  Aufdruck  seitens  einer  deutschen  Behörde  in

Deutschland  als  giltigen  Ausweis  gemäß  §  2  der  Kaiserlichen
  Verordnung  vom  16.  12.  1914  betreffend  anderweitige
Regelung  der  Paßpflicht,  anzuerkennen.
Für  den  Fall  jedoch,  daß  hiergegen  Bedenken  bestehen
und  es  erforderlich  erscheint,  für  den  Aufenthalt  in  Deutschland
  die  Ausstellung  eines  Ausweises  durch  eine  deutsche
Behörde  vorzuschreiben,  bittet  das  General-Gouvernement
unter  allen  Umständen  anzuordnen:
1.  daß  allen  in  das  Gebiet  des  General-Gouvernements
zurückkehrenden  Personen  der  bei  der  Ankunft  abgenommene
  Persfonal-Ausweis  wieder  ausgehändigt
wird,  und

daß  der  für  den  Aufenthalt  in  Deutschland  ausgestellte
deutsche  Ausweis  wieder  eingezogen  wird,  um  zu
vermeiden,  daß  Leute  in  den  Besitz  von  2  Ausweisen
gelangen.

Es  wird  angenommen,  daß  die  für  alle  nach
Deutschland  abtransportierten  Industriearbeiter  ausgestellten
  Unbedenklichkeitsbescheinigungen  den  Arbeitern
nicht  ausgehändigt  werden,  sondern  bei  der  deutschen
Polizeibehörde  verbleiben.

Um  gefällige  ÄAußerung  über  die  dort  veranlaßten
Maßnahmen  wird  ergebenst  gebeten.

Von  seiten  des  General-Gouvernements
Der  Oberquartiermeister
Sydow,

Major.

Cassel,  den  8.  4.  1916.

Wird  unter  Bezugnahme  auf  nachstehenden  Befehl  zur  Kenntnis  gebracht.
Befehl.

Gemäß  §  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914  betr.  Regelung  der  Paßpflicht  bestimme  ich:
Die  vom  General-Gouvernement  in  Belgien  ausgestellten  Personal-Ausweise  werden  allgemein  als  genügender

  Ausweis  an  Stelle  des  Passes  zugelassen.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

36.  Verbot  des  Verkaufs  von  Speils  eeis  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.--K.
IIe.  Nr.  7386/8171.

Auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  in

Verbindung  mit  88  4  und  9  des  Preußischen  Gesetzes  über

den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  dem  Reichsgesetz

  vom  11.  Dezember  1915  wird  für  die  Dauer  des

Kriegszustandes  für  den  Bezirk  des  XI.  Armeekorps  im
Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  nachstehender

*  Befehl
erlassen:

Cassel,  den  20.  4.  1916.

Der  Verkauf  von  Speiseeis  auf  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  wird  verboten.  »  "

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit
Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark
bestraft.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.