Reichsgericht (Zivilsachen). 699
nügen, um diese Zweifel zu beseitigen. Das Bedürfnis des Verkehrs, aus welchem
die Notwendigkeit der Anerkennung der Abtretbarkeit zukünftiger Forderungen vernehmlich
hergeleitet wird (RGE. Bd. 55 S. 334) rechtfertigt die Abtretung zukünftiger Forderungen
in einem derartigen Umfang, wie er hier versucht wird, nicht. Die Anerkennung
derartiger Abtretungen würde vielmehr den redlichen Verkehr schwer gefährden.
Insbesondere muß aber in einem Falle, wie dem vorliegenden, in dem mit der
Abtretung der süngtigen Geschäftsausstände die Übereignung der gesamten Fabrikeinrichtung,
der Rohstoffe und der Waren verbunden und zugleich die Verpflichtung übernommen
worden ist, auch die künftig zu erwerbenden 10 loffe und Waren dem Kläger
zu übereignen, der Vereinbarung, als zegen die guten Sitten verstoßend, die rechtliche
nerkennung versagt werden. Wenn die Vereinbarung nicht einen bloßen Scheinvertrag,
eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen, welche eine Pfandbestellung durch
constitutum possessorium nicht zulassen, bezweckt, so entzieht sie dem Schuldner völlig
die geschäftliche Selbständigkeit und gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, jederzeit einzugreifen
und die gewerbliche Tätigkeit des Schuldners lahmzulegen. Daß die übereigneten
Sachen dem Schuldner „zum unentgeltlichen Gebrauch“ überlassen sind, und
ihm die „Ermächtigung“ erteilt ist, die Rohstoffe zur Fertigstellung von Waren zu verwenden,
und die fertigen Waren in ordnungsmäßigem Geschäftsbetriebe zu veräußern,
ändert hieran nichts; ebensowenig, daß der Vertrag zunächst nur auf ein Jahr geschlossen
ist. Auch der Umstand kann die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung nicht
begründen, daß sie getroffen ist, um dem Schuldner neuen Kredit zu verschaffen und
si somit dem augen blicklich en Vorteile des Schuldners dienen mag. Denn
ie Rücksicht auf den gesunden Verkehr, auf die Interessen der sonstigen Gläubiger,
an denen es bei einem Schuldner, der sich zu derartigen Verträgen bestimmen läßt,
niemals fehlen wird, insbesondere auf diejenigen, von denen der Schuldner die Waren
#u seinem weiteren Geschäftsbetriebe entnimmt, erfordert, daß einer Vereinbarung,
urch die der Schuldner sich seines gesamten, dem Geschäftsbetriebe dienenden Vermögens,
auch des zukünftig zu erwerbenden, zugunsten eines Gläubigers entäußert
und zum bloßen Werkzeuge dieses Gläubigers wird, während er gleichwohl nach außen
hin den Schein eines selbständigen Gewerbebetriebes aust erhält, die rechtliche Anerkennung
versagt werde. Dem fiduziarischen Rechtsgeschäfte kann kein weiterer Spielraum
gegeben werden, als dem wirtschaftlich ernstgemeinten. ·
Demnach ist der Vertrag vom 22. Juni 1904 jedenfalls insofern für ungültt zu
erachten, als er die Abtretung aller künftigen Außenstände enthält. Da aber der Vertrag,
wie das Berufungsgericht bedenkenfrei fehsteli nur als ein einheitliches Ganzes
gewollt war, so ergibt sich hieraus nach § 139 BGB. die Nichtigkeit des Vertrages
Finem ganzen Inhalt nach. Es bedarf daher nicht der Prüfung der Frage, ob nicht
auch dieslenigen Bestimmungen des Vertrages, welche die Übertragung des Warenlagers
um Gegenstande haben, ebenfalls schon an sich ungültig sind (vgl. in dieser Beziehung
die 58 ührungen Oh H. Höniger in der Zeitschr. des deutschen Notarvereins,
. rg.. .. · »
Die Revision war somit, wie geschehen, zurückzuweisen. III. Zivilsenat 204/10;
Urteil vom 5. Mai 1911. aos
Muß die Zustimmungserklärung des Ehemannes zur Prozeßführung der Ehefrau
auch dem Prozeßgegner zugehen?
Gründe: Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt lebt die Klägerin
mit ihrem Ehemann gemäß Art. 124 des bayerischen Gesetzes betreffend Übergangsvorschriften
zum BGB. vom 9. Juni 1899, in der übergeleiteten henisgemeinschaft.
als „nach der ganzen e der Sache“ ## an.
Die Mevifton rügt, diese Annahme sei prozessual ohne jede Unterlage. Die
Klägerin habe nicht einmal eine dahingehende Behauptung aufgestellt, es fehle auch