Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

Reichsgericht  (Zivilsachen).  699

nügen,  um  diese  Zweifel  zu  beseitigen.  Das  Bedürfnis  des  Verkehrs,  aus  welchem
die  Notwendigkeit  der  Anerkennung  der  Abtretbarkeit  zukünftiger  Forderungen  vernehmlich
  hergeleitet  wird  (RGE.  Bd.  55  S.  334)  rechtfertigt  die  Abtretung  zukünftiger  Forderungen
  in  einem  derartigen  Umfang,  wie  er  hier  versucht  wird,  nicht.  Die  Anerkennung
  derartiger  Abtretungen  würde  vielmehr  den  redlichen  Verkehr  schwer  gefährden.
Insbesondere  muß  aber  in  einem  Falle,  wie  dem  vorliegenden,  in  dem  mit  der
Abtretung  der  süngtigen  Geschäftsausstände  die  Übereignung  der  gesamten  Fabrikeinrichtung,
  der  Rohstoffe  und  der  Waren  verbunden  und  zugleich  die  Verpflichtung  übernommen
  worden  ist,  auch  die  künftig  zu  erwerbenden  10  loffe  und  Waren  dem  Kläger
zu  übereignen,  der  Vereinbarung,  als  zegen  die  guten  Sitten  verstoßend,  die  rechtliche
nerkennung  versagt  werden.  Wenn  die  Vereinbarung  nicht  einen  bloßen  Scheinvertrag,
  eine  Umgehung  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  eine  Pfandbestellung  durch
constitutum  possessorium  nicht  zulassen,  bezweckt,  so  entzieht  sie  dem  Schuldner  völlig
die  geschäftliche  Selbständigkeit  und  gibt  dem  Gläubiger  die  Möglichkeit,  jederzeit  einzugreifen
  und  die  gewerbliche  Tätigkeit  des  Schuldners  lahmzulegen.  Daß  die  übereigneten
  Sachen  dem  Schuldner  „zum  unentgeltlichen  Gebrauch“  überlassen  sind,  und
ihm  die  „Ermächtigung“  erteilt  ist,  die  Rohstoffe  zur  Fertigstellung  von  Waren  zu  verwenden,
  und  die  fertigen  Waren  in  ordnungsmäßigem  Geschäftsbetriebe  zu  veräußern,
ändert  hieran  nichts;  ebensowenig,  daß  der  Vertrag  zunächst  nur  auf  ein  Jahr  geschlossen
  ist.  Auch  der  Umstand  kann  die  Rechtswirksamkeit  der  Vereinbarung  nicht
begründen,  daß  sie  getroffen  ist,  um  dem  Schuldner  neuen  Kredit  zu  verschaffen  und
si  somit  dem  augen  blicklich  en  Vorteile  des  Schuldners  dienen  mag.  Denn
ie  Rücksicht  auf  den  gesunden  Verkehr,  auf  die  Interessen  der  sonstigen  Gläubiger,
an  denen  es  bei  einem  Schuldner,  der  sich  zu  derartigen  Verträgen  bestimmen  läßt,
niemals  fehlen  wird,  insbesondere  auf  diejenigen,  von  denen  der  Schuldner  die  Waren
#u  seinem  weiteren  Geschäftsbetriebe  entnimmt,  erfordert,  daß  einer  Vereinbarung,
urch  die  der  Schuldner  sich  seines  gesamten,  dem  Geschäftsbetriebe  dienenden  Vermögens,
  auch  des  zukünftig  zu  erwerbenden,  zugunsten  eines  Gläubigers  entäußert
und  zum  bloßen  Werkzeuge  dieses  Gläubigers  wird,  während  er  gleichwohl  nach  außen
hin  den  Schein  eines  selbständigen  Gewerbebetriebes  aust  erhält,  die  rechtliche  Anerkennung
  versagt  werde.  Dem  fiduziarischen  Rechtsgeschäfte  kann  kein  weiterer  Spielraum
  gegeben  werden,  als  dem  wirtschaftlich  ernstgemeinten.  ·
Demnach  ist  der  Vertrag  vom  22.  Juni  1904  jedenfalls  insofern  für  ungültt  zu
erachten,  als  er  die  Abtretung  aller  künftigen  Außenstände  enthält.  Da  aber  der  Vertrag,
  wie  das  Berufungsgericht  bedenkenfrei  fehsteli  nur  als  ein  einheitliches  Ganzes
gewollt  war,  so  ergibt  sich  hieraus  nach  §  139  BGB.  die  Nichtigkeit  des  Vertrages
Finem  ganzen  Inhalt  nach.  Es  bedarf  daher  nicht  der  Prüfung  der  Frage,  ob  nicht
auch  dieslenigen  Bestimmungen  des  Vertrages,  welche  die  Übertragung  des  Warenlagers
um  Gegenstande  haben,  ebenfalls  schon  an  sich  ungültig  sind  (vgl.  in  dieser  Beziehung
die  58  ührungen  Oh  H.  Höniger  in  der  Zeitschr.  des  deutschen  Notarvereins,
.  rg..  ..  ·  »
Die  Revision  war  somit,  wie  geschehen,  zurückzuweisen.  III.  Zivilsenat  204/10;
Urteil  vom  5.  Mai  1911.  aos

Muß  die  Zustimmungserklärung  des  Ehemannes  zur  Prozeßführung  der  Ehefrau
  auch  dem  Prozeßgegner  zugehen?

Gründe:  Nach  dem  vom  Berufungsgericht  festgestellten  Sachverhalt  lebt  die  Klägerin
  mit  ihrem  Ehemann  gemäß  Art.  124  des  bayerischen  Gesetzes  betreffend  Übergangsvorschriften
  zum  BGB.  vom  9.  Juni  1899,  in  der  übergeleiteten  henisgemeinschaft.

als  „nach  der  ganzen  e  der  Sache“  ##  an.
Die  Mevifton  rügt,  diese  Annahme  sei  prozessual  ohne  jede  Unterlage.  Die
Klägerin  habe  nicht  einmal  eine  dahingehende  Behauptung  aufgestellt,  es  fehle  auch