Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  46.  481

Die  für  Rechnung  der  bayerischen  Staatskasse  eingehobenen  Beträge  für  ungestempelte
Schlußnotenvordrucke  und  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten
gestempelten  Schlußnotenvordrucke  sind  unter  den  Einnahmen  unter  Ziff.  III  Kap.  2  §  9
Titel  2  „Erlös  aus  dem  Verkaufe  ungestempelter  Formulare  2c.“  vorzutragen.  In  Titel  1
des  §  7  ist  statt  §54  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  zu  setzen:  §  81  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906.

11.  Die  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  samt  Belegen  unterliegen  der  Superrevision,
welche  sich  selbstverständlich  auch  auf  die  Hauptverzeichnisse  und  die  bezüglich  der  Abrechnung
mit  der  Reichs-Hauptkasse  getroffenen  Verfügungen  zu  erstrecken  hat.  Die  Superrevision  ist
auch  in  Ansehung  der  Anfälle  für  das  4.  Viertel  des  Reichs-Rechnungsjahres  so  zeitig  vorzunehmen,
  daß  etwaige  Anstände  noch  vor  dem  1.  November  behoben  werden  können.

12.  Hinsichtlich  der  rechnerischen  Behandlung  der  bei  den  Postanstalten  anfallenden
Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Reichs-Stempelmarken  und  gestempelten  Vordrucken,  sowie
der  desfallsigen  Abrechnungen  mit  der  Reichshauptkasse  haben  im  allgemeinen  die  bezüglich
der  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Wechselstempelmaterialien  bestehenden  Vorschriften
sinngemäße  Anwendung  zu  finden.  Die  der  bayerischen  Staatskasse  verbleibende  Einnahme
aus  dem  Verkaufe  ungestempelter  Schlußnotenvordrucke,  sowie  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene

  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  ist  am  Schlusse  jeden
Vierteljahrs  der  Zentralstaatskasse  abzuliefern.

Die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  erstellt  gleich  den  Regierungsfinanzkammern
  am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahrs  eine  Übersicht  über  ihre  Einnahmen  an
Reichsstempelabgaben  nach  dem  anliegenden  Muster  12  zu  dem  Bundesratsbeschluß  vom
28.  Juni  1906  (8545  der  Protokolle).  Je  ein  Exemplar  dieser  übersicht  ist  bis  spätestens
15.  Juli,  15.  Oktober,  15.  Januar  und  15.  Mai  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats  für
das  Rechnungswesen  zu  Handen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureaus,  an
das  Staatsministerium  der  Finanzen  und  an  die  Zentralstaatskasse  zu  übersenden.

Bezüglich  der  rechnerischen  Behandlung  des  Anteils  von  2  Prozent  für  die  Erhebungsund
  Verwaltungskosten,  sowie  der  Verausgabung  der  letzteren  bei  den  Postanstalten  hat  es
bei  dem  bisherigen  Verfahren  sein  Bewenden.

13.  Als  Beilage  zu  der  übersicht  der  für  das  1.  bis  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs
aufgekommenen  Einnahmen  an  Reichsstempelabgaben  haben  die  Regierungsfinanzkammern
sowie  die  Generaldirektion  der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen  eine  Nachweisung  über  den
Verkauf  von  Steuerzeichen  (Vordrucken  und  Stempelmarken)  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre
nach  der  anruhenden  Anlage  zum  Muster  12  zum  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni  1906
(§  545  der  Protokolle)  aufzustellen.