Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Sogleich  nach  dieser  Aufnahme  bereist  der  Commissär  auch  dle  übrigen  Orte  seines
  Bezirks,  in  welchen  er  der  Aufnahme  der  Vorräthe  nicht  selbst  angewohnt  har,
visitirt  sämtliche  Brauereien,  so  wie  die  bedeutenden  Essigsiedereien  und  Branntweinbrennereien,
  vergleicht  den  Inhalt  der  Aufnahme-Protokolle  mit  den  Vorräthen,
prüft  und  berichtigt  die  Reduktion  der  Bier-Quanotitäten  in  Malz  nach  der  belliegenden
  Resolvirung  (Nro.  11),  und  dessen  Eintrag  in  die  Register  der  Acciser,  und  berechnet
  von  den  Vorräthen  an  Bier  und  vor  dem  1.  Oktober  geschrotetem  Malz  sogleich
  für  jeden  Abgabepflichtigen  die  Malz=  Seeuer,  welche  derselbe  in  dem  Zahlungs-Termin
  vom  1.  bis  15.  Januar  132:8  zu  entrichten  hat.

Mit  dieser  Visitation  der  Brauereien  cc.  verbindet  der  Commissär  die  Visitation
der  Mühlen,  in  welchen  er  sich  für  alles  daselbst  befindliche  Malz  die  angeordneten
Malz-Scheine  vorzeigen  läßt,  und  deren  Inhalt  mit  den  Vorräthen  selbst  vergleicht.

Findet  der  Commissär  zwischen  dem  Inhalt  der  Aufnahme-Protokolle  und  den
Vorräthen  an  Bier  und  Malz,  oder  zwischen  dem  Inhalt  der  in  den  Mühlen  ror-Gezeigten
  Scheine  und  den  daselbst  gefundenen  Vorräthen  eine  Verschiedenheit,  so  hat
er  sogleich  eine  nähere  Untersuchung  anzustellen,  und  wenn  sich  hiebei  die  Vermuthung
einer  Defraudatlon  bestätigt,  den  Thatbestand  zu  Protokoll  zu  nehmen,  und  dasselbe
dem  Oberamt  zur  Eluleirung  elner  weitern  Untersuchung  zu  übersenden.

Bei  dieser  ersten  Vistrationsreise  haben  die  Commissäre  die  Acciser  und  Müller
in  die  vorschriftmäßige  Führung  der  Malz.Register  gehörig  einzuleiten.

Ueber  die  am  1.  Oktober  1327  erfundenen  Vorräthe  an  Vier  und  Malz,  fertitzen
  die  Commissäre  eine  Haupt-Uebersicht  mit  Angabe  des  Steuer-Betrags,  nach
Cameral-Amts,  Bezirken  und  Ortschaften,  und  senden  diese  Verzeichnisse  mit  Vericht
über  den  ganzen  Umsang  der  diesfalls  gehabten  Verrichtungen,  und  ob  und  welche
Anstände  hlebei  vorgebommen  und  erledigt  worden,  oder  noch  zu  erledigen  sepen,  an
das  Köulgl.  Steuer-Collegium  ein.

Stuttgart  den  1.  September  1837.
Süekind.