I. Europa. 862 57. Aargau.
57. Aargau (Verfassung vom 23. April 1885) hat als oberste Verwaltungsbehörde einen
Regierungsrat aus fünf Mitgliedern. Für die Verwaltung des Bezirkes ist ein Bezirksamtmann,
für die niedere Gerichtsbarkeit ein Friedensrichter bestellt, in den Bezirken ein Bezirksgericht
(Präsident und 4 Mitglieder), darüber ein Obergericht (9 Mitglieder).
58. Appenzell-Außerrhoden (Verfassung vom 15. Oktober 1876) hat als Gesetzgebungsorgan
die Landsgemeinde, die aus allen wahlberechtigten Bürgern besteht. Der Regierungsrat
besteht aus 7 Mitgliedern, einschließlich des Landammanns. Das Obergericht ist mit 11 Mitgliedern
besetzt.
59. Appenzell-Innerrhoden (Verfassung vom 24. November 1872). Die Gesetzgebung
ruht bei der Landsgeineinde; die Organisation ist rein demokratisch.
60. Basel-Landschaft (Verfassung vom 6. Mürz 1863) ist repräsentativ-demokratisch
organisiert.
61. Basel-Stadt (Verfassung vom 2. Dezember 1889) hat die Volksabstimmung (Referendum)
eingeführt und überläßt auch die Wahl des Regierungsrats unmittelbar dem Volke.
62. Bern (Verfassung vom 4. Juni 1893) hat das bisher schon bestehende Referendum
sowie die Volksinitiative weiter entwickelt, dagegen das Proportionalwallsystem abgelehnt.
Die Volksvertretung bildet der Große Rat; auf je 3000 Seelen konımt ein Mitglied. Der Regierungsrat
besteht aus 9 Mitgliedern (Gesetz vom 4. März 1906); es bestelit Minoritätenvertretung.
68. Freiburg (Verfassung vom 7. Mai 1857, zuletzt abgeändert 1894) hat eine repräsentativ-demokratische
Verfassung, deren Abänderung auf Initiative von 6000 Aktivbürgern erfolgt.
64. Genf (Verfassung vom 24. Mai 1847) ist eine repräsentative Demokratie. Nachdem
durclı das Gesetz vom 12. Januar 1895 das fakultative Referendum in Gemeindesachen eingeführt
worden ist, hat das Gesetz vom 17. Januar 1906 die Volksinitiative und das obligatorische
Referendum (auf Antrag von mindestens 2500 Wählern) eingeführt.
65. Glarus (Verfassung vom 22. Mai 1887). Die Gesetzgebung ruht bei der Landsgemeinde.
Als Verwaltungsorgan besteht der Regierungsrat, der sich aus 7 Mitgliedern zusaınmensetzt.
66. Graubünden (Verfassung vom 23. Mai 1880) ist repräsentativ-demokratisch organisiert;
auf 1300 Einwohner kommt ein Abgeordneter. Für die Gesetzesinitiative sind 3000, für die
Verfassungsinitiative 5000 Stimmen erforderlich.
67. Luzern (Verfassung vom 28. Februar 1875) ist repräsentativ-demokratisch; jedoch
haben drei Gesetze vom 23. Mai 1906 die Initiative und das Referendum eingeführt.
68. Neuenburg (Verfassung vom 21. November 1859, mehrfach, zuletzt durch Gesetz vom
12. Juli 1906 abgeändert). Für eine Totalrevision der Verfassung ist erforderlich, daß der Große
Rat oder wenigstens 5000 Wähler es verlangen. Die 5 Mitglieder des Staatsrates werden vom
Volke auf 3 Jahre gewählt; die Richter ernennt der Große Rat.