Contents : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8  156.

1.  Der  Rauminhalt  der  Füll-  und  Reinigungsräume  muß  für

jeden  darin  beschäftigten  Arbeiter  mindestens  10  chm  betragen.

Die  Räume  müssen  mit  ausreichender  Lüftungsvorrichtung
und  tiefliegenden  Abzugsöffnungen  für  die  Benzindämpfe  ver—
sehen  sein.

3.  Der  Bodenbelag  muß  so  beschaffen  sein,  daß  er  Benzin
weder  ansaugen  noch  festhalten  kann.

4.  Ausgänge  sind  in  solcher  Zahl  und  Art  herzustellen,  daß
die  Arbeiter  leicht  ins  Freie  gelangen  können.  Die  Türen  müssen
nach  außen  ausschlagen.

5.  In  den  Räumen  dürfen  sich  keine  durch  Feuer  geheizlen
Oesen  befinden.

6.  Zur  Beleuchtung  dürfen  nur  verschlossene  Sicherheitslampen
oder  elektrische  Vakuum-Glühlampen  verwendet  werden.

7.  In  den  Räumen  muß  die  größte  Reinlichkeit  herrschen.

§  157.

In  den  Füllräumen  darf  das  Benzin  nur  in  gut  verschlossenen
Metallgefäßen  vorrätig  gehalten  werden,  die  nicht  mehr  als  30  I
fassen  und  mit  einem  Abzugsrohre  und  einem  Benzinstandszeiger
versehen  sind.

Arbeit  in  den  Lampen-Füll=  und  Reinigungsräumen.
8  158.

1.  Die  Zündvorrichtung  darf  nur  bei  geschlossener  Lampe  ge—
prüft  werden.

Alle  Abfälle  sind  sofort  in  verdeckt  zu  haltende  eiserne  Behülter
  zu  werfen,  die  in  jeder  Schicht  zu  entleeren  sind.

3.  Eine  zuverlässige  Person  hat  die  Aufsicht  über  die  Arbeiten
zu  führen  und  für  die  Befolgung  der  gegebenen  Vorschriften
zu  sorgen.

§  159.

1.  Unbefugten  ist  der  Eintritt  in  die  Füll=  und  Reinigungsräume

  verboten.