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Beförderungen.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben dem Vice-Kanzlar und geheimen
Archivar, Herrn Georg Friedrich Conrad Ludwig von Gerstenbergk allhier,
unter ehrenvoller Enthebung von seinen biöherigen Stellen, das Präsidium
Hoöchstihrer Landesregierung zu Eisenach anvertrauet und ihn zum Kanzlar derselben
ernannt, den wirklichen geheimen Legations-Rath und geheimen Referendar
Herrn Carl Friedrich Anton von Conta Hbierselbst zum geheimen Archivar
bey Hochstihrem geheimen Haupt= und Staats-Archive, den Regierungsrath
Herrn Gustav Leopold Constantin Wittich zu Eisenach, unter Uebertragung
des Direktoriums Hoöchstihres Ober-Konsistoriums zu Eisenach, zum Ober-Konsistorial-Direktor
und wirklichen geheimen Regierungsêrath ernannt,
sodann dem Hauptmann und Kammerherrn Herrn Friedrich Carl von
Schauroth zu Eisenach den Charakter als Major verliehen und den Hof-Advokaten,
Stadt-Syndikus und Gerichts-Direktor Carl Friedrich Wirth zu
Blankenhayn zum Landes-Direktions-Rath mit Sitz und Stimme in
Höchstihrer Landes-Direktion gnadigst ernannt.
Demncchst haben Allerhöchstdieselben geruhet, nach gnädigster Versetzung des
Justiz-Amtmannes Friedrich Wilhelm Schneider zu Nieder-Roßla in den Ruhestand
mit Pension, zu ernennen: den Stadtgerichts-Aktuar Johann Carl Christian
Brüger zu Jena zum Justiz-Amtmann des Amtes Roßla, den Hof-Advokaten
Herrmann Adelbert Mirus hierselbst zum Amts-Kommissar und ersten
Aktuar des Amtes Jena, den zweyten Amts-Aktuar D. Ernst Friedrich
Carl Koch zu Nieder-Roßla zum Stadtgerichts-Aktuar zu Jena, den Kriminalgerichts-Aktuar
Christian Ludwig Wilhelm Reuße allhier zum zweynten
Amts-Aktuar des Amtes Roßla, ferner die Jagd-Laqueyen Johann Anton
Möslein, Johann Christian Adolph Sckell und Ludwig Boussiard hies., zu
Leibjaägern, so wie endlich den Hof-Laquey Carl Sänger allhier zum Impost-Aufseher
zu Blankenhayn.
Bekanntmachungen.
I. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird, zu Erläuterung der Vorschriften in den §. 7, 8 und 15 des unter'm 30.
September 1824 erlassenen Regulatives über die Erwerbung des Bürgerrechts zu
Eisenach, hiermit bekannt gemacht,
daß die im §. 8 für Kinder bestimmten Ansätze für das im §. 7 festgesetzte
Einschreiben der Kinder von den das volle Bürgerrecht erwerbenden Aeltern an