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so befehlen Wir, daß derselbe seinem ganzen Inhalte nach oͤffentlich verkuͤndet und
zu dessen Vollziehung die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
Gegeben, Stuttgart den 15. Februar 1828.
Wilhelm.
Der Mlnister der auswärtigen Angelegenheiten:
Graf v. Beroldingen.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
Vellnagel.
Grundvertrag über den Zoll-Verein zwischen Württemberg und Baiern.
Seine Majestät der König von Württemberg, und Seine Majestät
der König von Baiern, von denselben Gesinnungen und Absichten geleitet, aus
welchen der am 12. April 1827 zu München abgeschlossene vorläufige Vertrag über
gegenseitige Erleichterung des Handels und Verkehrs zwischen beiden Staaten hervorgegangen,
haben zum Zweck der in dem zweiten Artikel des gedachten Vertrages vorbehaltenen
Ausbildung und Vollziehung des errichteten Zoll-Vereins sofort weitere
Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesen als Allerhochst hre Bevollmächtigee
ernannt, nämlich:
S#e Königliche Majestät von Württemberg, den außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Königlich Baierischen Hofe,
Herrn Philipp Moriß, Freiherrn v. Schmitz-Grollenburg, Staatsrath und
Commenthur des Ordens der Württembergischen Krone,
dann
den Ober-Finanzrath, Herrn Christoph Ludwig v. Herzog, Ritter des Ordens
der Württembergischen Krone;