Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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§.  72.
Sollte  aber  ein  Glied  meiner  Nachkommenschaft  aus  zwingenden  Gründen  verhindert
sein,  eine  ebenbürtige  Ehe  einzugehen,  so  ist  nur  eine  solche  Ehe  statthaft,  welche  vom
Fideikommißbesitzer  und  den  Anwärtern  für  angemessen  erachtet  wird.

§.  73.
Die  Erklärung  der  Anwärter  über  die  Angemessenheit  der  Ehe  ist  auf  dem  in  §.  9
Abs.  1—3  vorgezeichneten  Wege  herbeizuführen.

8.  74.

Besteht  unter  den  Anwärtern  eine  Verschiedenheit  der  Ansicht  über  die  Angemessenheit
der  Ehe,  so  ist  der  Nupturient  berechtigt,  eine  Vermittlung  des  Familienraths  nachzusuchen,
und  wenn  eine  solche  nicht  ermöglicht  wird,  hierüber  einen  Ausspruch  des  Schiedsgerichts
herbeizuführen.

Erachtet  dieses  die  einzugehende  Ehe  als  eine  angemessene,  so  soll  dieselbe  zuläßig  sein.

Im  andern  Falle  gilt  die  beabsichtigte  Ehe  als  unzuläßig.

Tit.  VIII.  Erbfolge.

§.  75.

Nur  solche  Anwärter,  welche  dem  römisch-katholischen  Glaubensbekenntnisse,  wie  es  die
Kirche  von  Rom  lehrt  und  erklärt,  angehören,  sind  zur  Succession  in  das  Fideikommiß
berechtigt.

§.  76.
Die  durch  nachfolgende  Ehe  Legitimirten  werden  den  ehelich  Geborenen  gleich  geachtet.
Adoptirte  sind  von  der  Succession  in  das  Fideikommiß  ausgeschlossen.

§.  77.
Diejenigen  meiner  Nachkommen,  welche  aus  einer  statutwidrigen  Ehe  (88.  71,  72,  73
und  75)  abstammen  oder  eine  solche  eingehen,  sind  in  solange  von  der  Succession  ausgeschlossen,
  als  noch  Amvärter  vorhanden  sind,  welche  allen  Anforderungen  gegenwärtigen

Statuts  entsprechen.
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