Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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welches  letztere  alle  abgeschlossenen  Geschäfte  täglich  einzutragen  sind.  Das  Eingetragene
  hat  er  täglich  zu  unterzeichnen.

Das  Tagebuch  muß  vor  dem  Gebrauche  Blatt  für  Blatt  mit  fortlaufenden
Zahlen  bezeichnet  und  der  vorgesetzten  Behörde  zur  Beglaubigung  der  Zahl  der
Blätter  vorgelegt  werden.

Art.  72.

Die  Eintragungen  in  das  Tagebuch  müssen  die  Namen  der  Kontrahenten,  die
Zeit  des  Abschlusses,  die  Bezeichuung  des  Gegenstandes  und  die  Bedingungen  des
Geschäfis,  insbesondere  bei  Verkäufen  von  Waaren  die  Gattung  und  Menge  derselben,
  sowie  den  Preis  und  die  Zeit  der  Lieferung  enthalten.

Die  Eintragungen  müssen  in  deutscher  Sprache  oder,  sofern  die  Geschäftssprache
des  Ortes  eine  andere  ist,  in  dieser  geschehen;  sie  müssen  nach  Ordnung  des  Datums
  und  ohne  leere  Zwischenräume  erfolgen.

Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Handelsbücher  (Art.  32)  finden
auch  auf  das  Tagebuch  des  Maklers  Anwendung.

Art.  73.

Der  Handelsmäkler  muß  ohne  Verzug  nach  Abschluß  des  Geschäfts  jeder
Partei  eine  von  ihm  unterzeichnete  Schlußnote,  welche  die  in  dem  vorhergehenden
Artikel  als  Gegenstand  der  Eintragung  bezeichneten  Thatsachen  enthält,  zustellen.

Bei  Geschästen,  welche  nicht  sofort  erfüllt  werden  sollen,  ist  die  Schlußnote
den  Parteien  zu  ihrer  Unterschrift  zuzustellen  und  jeder  Partei  das  von  der  anderen
unterschriebene  Exemplar  zu  übersenden.

Verweigert  eine  Partei  die  Annahme  oder  Unterschrift  der  Schlußnote,  so  muß
der  Handelsmäkler  davon  der  anderen  Partei  ohne  Verzug  Anzeige  machen.

Art.  74.

Der  Handelsmäkler  ist  verpflichtet,  den  Parteien  zu  jeder  Zeit  auf  Verlangen
beglaubigte  Auszüge  aus  dem  Tagebuche  zu  geben,  die  Alles  enthalten  müssen,
was  von  dem  Mäkler  in  Ansehung  des  die  Parteien  angehenden  Geschäfts  eingetragen
  ist.

Art.  75.
Wemn  ein  Handelsmäkler  stirbt  oder  aus  dem  Amite  scheidet,  so  ist  sein  Tagebuch
  bei  der  Behörde  niederzulegen.
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXV.  3