Volltext : Bayerns Gauen nach den drei Volksstämmen.

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in  terra  scilicet  et  terminis  Fraucorum.“
—  Aus  der  ZSusammenstellung  dieser  Daten,  ergeben  sich
also  folgende  Schlüsse:  1)  Daß  das  praedium  Uraha,
(Herzogenaurach)  Zubehörten  links  und  rechts  der  Regniß
hatte.  2)  Daß  jene  in  Franken  (im  Rangau)  und  zwar  an
der  Grenze  Frankens  (im  terminis  Francorum)  lagen.
3)  Daß  diese  in  dem,  bayrischer  Hoheit  unterworfenen
Nordgau  sich  befanden,  und  also  erst  später  noch  besonders
  an  Bamberg  geschenkt  wurden.  4)  Daß  das  Capitel
Eggolsheim  keineswegs,  wie  H.  v.  L.  Seite  104  behauptet,
1014  (1015)  zum  Radenzgau  geschlagen  wurde,  weil  in
diesem  Jahre  nur,  nach  der  bereits  bey  dem  erwähnten  Gau
angezogenen  Urkunde,  die  geistliche  Sutheilung  jenes  Distrikts
  zu  Bamberg  geschah,  und  Grundlach,  Walkersbrunn,
Eltersdorf,  so  wie  der  Wald  zwischen  der  Schwabach  und
Pegnitz,  als  im  Capitel  Eggolsheim  gelegen,  1021  dennoch
im  Nordgau,  comit.  Heinrici  genannt  werden,  ja  noch
auf  1094  sagt  eine  Urkunde:  „Comes  Bodo,  Noricus
natione,  vivens  bavarica  leges“  schenkt  Güter  nach
Theres  2c.  (Schann.  vindem.  litt.  I.  pag.  175.)  und  Bottenstein
  liegt  doch  auch  im  Capitel  Eggolsheim.  (21)  —

Noch  lassen  sich  aber,  ausser  den,  in  dieser  Widerlegung
verflochtenen,  weitere  Beweise  aus  Urkunden  angeben,  welche
den  Nordgau  unzweifelhaft  zu  Bayern  theilen.

)  Jornandes  de  Reb.  Goth.  cap.  22  sagt  für  das
Jahr  332:  „Erant  illis  (Vandalis)  a  feptentrione

(21)  Dieser  Comes  were  also  nach  H.  v.  Lang's  Erkldrung
börig  und  zehntpflichtig  gewesen?  Doch  muß  hier  vivens
et  Subdirtus  wohl  unterschieden  werden;  auch  die  Markgrafen
  von  Tuseien  und  Adalbert  I.  werden  „lege  bajoarica
  vivens“  angeführt,  weil  sse  Bayern;  Welfen  waren.
  f.  Leibnitz  Orig.  Guelf  I.  p.  105.  —