Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

92  Koͤniglich-Baierisches  o3

Re  gierung  sbla

tt.

 

V.  Stück.  München,  Mittwoch  den  18.  Jänner  1309.

Ainigliche  allerhöchste  Erklärung
öter  diekonstiturionellen“
  Geseis,  wodurch  Rechte
der  Privaten  aufgehoben  werden.

Wir  Maximilian  Joseyb,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  finden  uUne  bewogen,  zur  Einf-rnung.

Kaller  irrigen  Ansichrn,  biedurch  im  Allgemeinen

  geseglich  zu  erklären,  daß  bei  allen-Nechrem
  der  Privaten,  welche  in  Folge  der-Konfstirurion
  des  Reiches  „„und  der:  damit

verbundenen  Edikte,  ohne  ausdrückliche  Festsezung

  eines  Ersaz=  Anspruches,  aufgehoben

worden  find,  die  Foderung  einer  Enrschädigung
  weder,  vom.  Staate,  noch  von  n  anderen
Intertssenten  siatt  habe.

München  den  6.  Jänner  est
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befthl

der  General“.  Sekrerä#r
Basmüller.

—

Aufträge.
An  sämtliche  lebenmänner  des  Königreiches.
(Die-  Aufstellung  von  Anwälten  oder  Agenten
zur  Insinuation  der  lehenherrlichen  Beschlüsse
betreffend.)

Ministerium  der  aus  wärtigen
.  Angelegenheiten

AusBefeblSunerMaiestgtdestning

Dem  koͤniglichen  Obersten  Lebenhofe  ist  der
Aufenthalt  der  Vasallen  selten  mit  Zuverlaͤssigkeit
  hekannt;  daher  es  oͤfters  schwet  ist,
die  lebenberrlichen  Beschluͤsse  ihnen  zu  insinuiren
  und  eine  Bescheinigung  über  diese
Insinnationen  zu  den  Akten  zu  erhalten.
Im  dem  Edikte  über  bie  tehenverfassung,  §.
68,  ist  zwar  verordnet,  daß  die  Vasallen  bei
Muthung  einen  Anwakt  zur  Instnuation  da-Pler
  aufstellen  sollen,  dem  ungeachter  snd  bisber
  schon  Müthungen  eingekommen,  wobei
dieser  Verordnung  nicht  Folge  geleiftet  war.
Da  dem  Obersten  tehenhofe  auch  ausser  den
Muehungs=  Fällen  darau  liegt,  der  Insinugtionen
  seiner'  Beschlüsse  gewiß  zu  seyn;  #
ergeht  Hiemit  an  sämtliche  Vasallen,  welche
ausser  biesiger  Hauptstadt  ihr  gewöbnliches
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