92 Koͤniglich-Baierisches o3
Re gierung sbla
tt.
V. Stück. München, Mittwoch den 18. Jänner 1309.
Ainigliche allerhöchste Erklärung
öter diekonstiturionellen“
Geseis, wodurch Rechte
der Privaten aufgehoben werden.
Wir Maximilian Joseyb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir finden uUne bewogen, zur Einf-rnung.
Kaller irrigen Ansichrn, biedurch im Allgemeinen
geseglich zu erklären, daß bei allen-Nechrem
der Privaten, welche in Folge der-Konfstirurion
des Reiches „„und der: damit
verbundenen Edikte, ohne ausdrückliche Festsezung
eines Ersaz= Anspruches, aufgehoben
worden find, die Foderung einer Enrschädigung
weder, vom. Staate, noch von n anderen
Intertssenten siatt habe.
München den 6. Jänner est
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befthl
der General“. Sekrerä#r
Basmüller.
—
Aufträge.
An sämtliche lebenmänner des Königreiches.
(Die- Aufstellung von Anwälten oder Agenten
zur Insinuation der lehenherrlichen Beschlüsse
betreffend.)
Ministerium der aus wärtigen
. Angelegenheiten
AusBefeblSunerMaiestgtdestning
Dem koͤniglichen Obersten Lebenhofe ist der
Aufenthalt der Vasallen selten mit Zuverlaͤssigkeit
hekannt; daher es oͤfters schwet ist,
die lebenberrlichen Beschluͤsse ihnen zu insinuiren
und eine Bescheinigung über diese
Insinnationen zu den Akten zu erhalten.
Im dem Edikte über bie tehenverfassung, §.
68, ist zwar verordnet, daß die Vasallen bei
Muthung einen Anwakt zur Instnuation da-Pler
aufstellen sollen, dem ungeachter snd bisber
schon Müthungen eingekommen, wobei
dieser Verordnung nicht Folge geleiftet war.
Da dem Obersten tehenhofe auch ausser den
Muehungs= Fällen darau liegt, der Insinugtionen
seiner' Beschlüsse gewiß zu seyn; #
ergeht Hiemit an sämtliche Vasallen, welche
ausser biesiger Hauptstadt ihr gewöbnliches
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