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Im Uebrigen stützt sich dieser Vertrag in seinen
kapitulationsmässigen Anordnungen hauptsächlich auf
frühere Bestimmungen und ähnlich, wie nach dem Friedensvertrage
vom Jahre 1615 folgte auclı jetzt ein kaiserlicher
Firman vom 26. juli 1700,!) der begleitet von
verschiedenen Konventionen, vor allem die Handelsbcziehungen
der beiden Staaten regelte, sich aber naclı
Hammer weniger auf den kaiserlichen Firman vom Jahre
1617, als auf den Wiener Frieden von 1615 stützte,
Interessant ist hier insbesondeie das Zugeständnis eines
deutschen Protektorats über die Geistlichkeit im oitomanischen
Staatsgebiete. °)
Nachdem Venedig sich, wie bereits erwähnt, zu gleicher
Zeit seine ‚Rechte hatte erneuern jassen, kam es
mit Oesterreich erst aus Anlass des Passarowitzer Frie-.dens
vom 21, Juli 17183) am 27. Juli 1718 zum Abschluss
eines neuen Handels- und Schiffahrtsvertrages, der
gleichfalls zu Passarowitz unterzeichnet wurde. #)
Pellissi€e du Rausas bezeichnet diesen Vertrag überhaupt
erst als „den ersten Handelsvertrag‘‘, der zwischen
der Pforte und Oesterreich abgeschlossen wurde. Wenu
du Rausas dies von dem Standpunkt aus behauptet, dass
dies die erste Kapitulation (in dem gebräuchlichsten
Sinne dieses Wortes) zwischen Oesterreich und der
Türkei war, so hat er zweifellos recht. Denn wenn auch
der Friedensvertrag selbst schon einige Bestimmungen
in seinen Art. 11 (Religion) und 13 enthält, so finden
wir doch eine genaue Regelung aller in Betracht konımenden
Fragen erst im Handelsübereinkommen vom
27. Juli 1718.
Dieser Handelsvertrag entlält wie der Friedensvertrag
20 Artikel, in welchen wir die gleichen Gedankengänge
verwirklicht sehen, wie in den französischen, holländischen
und anderen Kapitulationen. Art. 1 sichert
Oesterreich vollkommene Freiheit des Handels und der
Schiffahrt zu, d. h. alle Häfen und Städte des osmanischen
Reiches sollen ihnen offen stehen und bestimmt nebst
dem Art. 3, dass kein höherer Zoll als 3% erhoben .wer-1)
Diese Konvention, die zu Wien abgeschlossen wurde, hatte
zum hauptsächlichsten Gegenstand die Ausdehnung des über die
Sklavenfrage handelnden Art. 12 des Karlowitzer Vertrages auf
alle Sklaven. Siehe übrigens Nor. Bd. 1. S. 57 und 58.
2 Siehe Hammer, Geschichte des osman. Reiches u. vgl. D@I.
3) Siehe Noradounghian Bd. I. S. 208—220.
4) Siehe Noradounghian Bd. I. S. 220—227.