thumbs : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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Im  Uebrigen  stützt  sich  dieser  Vertrag  in  seinen
kapitulationsmässigen  Anordnungen  hauptsächlich  auf
frühere  Bestimmungen  und  ähnlich,  wie  nach  dem  Friedensvertrage
  vom  Jahre  1615  folgte  auclı  jetzt  ein  kaiserlicher
  Firman  vom  26.  juli  1700,!)  der  begleitet  von
verschiedenen  Konventionen,  vor  allem  die  Handelsbcziehungen
  der  beiden  Staaten  regelte,  sich  aber  naclı
Hammer  weniger  auf  den  kaiserlichen  Firman  vom  Jahre
1617,  als  auf  den  Wiener  Frieden  von  1615  stützte,
Interessant  ist  hier  insbesondeie  das  Zugeständnis  eines
deutschen  Protektorats  über  die  Geistlichkeit  im  oitomanischen
  Staatsgebiete.  °)

Nachdem  Venedig  sich,  wie  bereits  erwähnt,  zu  gleicher
  Zeit  seine  ‚Rechte  hatte  erneuern  jassen,  kam  es
mit  Oesterreich  erst  aus  Anlass  des  Passarowitzer  Frie-.dens
  vom  21,  Juli  17183)  am  27.  Juli  1718  zum  Abschluss
eines  neuen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages,  der
gleichfalls  zu  Passarowitz  unterzeichnet  wurde.  #)

Pellissi€e  du  Rausas  bezeichnet  diesen  Vertrag  überhaupt
  erst  als  „den  ersten  Handelsvertrag‘‘,  der  zwischen
der  Pforte  und  Oesterreich  abgeschlossen  wurde.  Wenu
du  Rausas  dies  von  dem  Standpunkt  aus  behauptet,  dass
dies  die  erste  Kapitulation  (in  dem  gebräuchlichsten
Sinne  dieses  Wortes)  zwischen  Oesterreich  und  der
Türkei  war,  so  hat  er  zweifellos  recht.  Denn  wenn  auch
der  Friedensvertrag  selbst  schon  einige  Bestimmungen
in  seinen  Art.  11  (Religion)  und  13  enthält,  so  finden
wir  doch  eine  genaue  Regelung  aller  in  Betracht  konımenden
  Fragen  erst  im  Handelsübereinkommen  vom
27.  Juli  1718.

Dieser  Handelsvertrag  entlält  wie  der  Friedensvertrag
  20  Artikel,  in  welchen  wir  die  gleichen  Gedankengänge
  verwirklicht  sehen,  wie  in  den  französischen,  holländischen
  und  anderen  Kapitulationen.  Art.  1  sichert
Oesterreich  vollkommene  Freiheit  des  Handels  und  der
Schiffahrt  zu,  d.  h.  alle  Häfen  und  Städte  des  osmanischen
Reiches  sollen  ihnen  offen  stehen  und  bestimmt  nebst
dem  Art.  3,  dass  kein  höherer  Zoll  als  3%  erhoben  .wer-1)

  Diese  Konvention,  die  zu  Wien  abgeschlossen  wurde,  hatte
zum  hauptsächlichsten  Gegenstand  die  Ausdehnung  des  über  die
Sklavenfrage  handelnden  Art.  12  des  Karlowitzer  Vertrages  auf
alle  Sklaven.  Siehe  übrigens  Nor.  Bd.  1.  S.  57  und  58.

2  Siehe  Hammer,  Geschichte  des  osman.  Reiches  u.  vgl.  D@I.

3)  Siehe  Noradounghian  Bd.  I.  S.  208—220.
4)  Siehe  Noradounghian  Bd.  I.  S.  220—227.