Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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digung  als  die  in  den  S§.  3—5  beslimmte,  nachgesucht;  so  entscheidet  hierüber  das  betrefsende
Kreisgericht.
C.  9.

Sehr  bedürftigen  Personen,  so  wie  durchreisenden  Fremden  ist  der  Bezirksrichter,  wenn
keinerlei  Anstand  obwaltet,  ihre  Zeugen-Gebühren  aus  der  Inquisitions-Kostenskasse  vorschußweise

  auszubezahlen  ermächtigt.
K.  10.

Der  #K.  27  der  Criminal-Gebühren-Ordnung  vom  24.  November  1826  (Reg.Blatt
S.  501)  und  die  Verfügung  des  Justiz-Ministerium  vom  6.  November  1830  (Reg.  Blatt
S.  506)  sind  hiemit  aufgehoben.
Mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger  Verordung,  welche  mit  dem  I1.  Februar  d.  J.  in
Wirksamkeit  treten  soll,  ist  Unser  Justiz-Ministerium  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  4.  Januar  1344.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:
von  Prieser.  Auf  Befehl  des  Könige,
der  Staats-Secretär:
Goec.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.
den  Reallehrern  Großmann  zu  Heidenheim  und  Reuß  zu  Göppingen  den  Titel  „Ober-Reallehrer“
  gnädigst  verliehen,  ferner

die  zweite  Lehrstelle  an  der  Reallehranstalt  zu  Ellwangen  dem  seither  an  derselben  provisorisch
  angestellten  Lehrer  Locher,  von  Buchau,  nunmehr  definitiv,

die  erledigte  Präzeptorsstelle  zu  Beilstein  dem  dermaligen  Verweser  derselben,  Köstlin,

vie  bei  der  Oekonomie-Verwaltung  der  Heilanstalt  Winnenthal  erledigte  Buchhaltersstelle
dem  Cataster-Bureau-Assistenten  Riecke  gnädigst  übertragen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  28.  v.  M.  auf  die  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Untertürkheim,
  Oberamts  Cannstatt,  den  Amts-Notar  Maier,  von  Schrotberg,  Oberamts  Gerabronn,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen  geruht.

Sovann  haben  Höchstdieselben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  50.  v.  M.
Höchst-Dero  bisherigen  Gesandten  am  K.  Bayerischen  Hofe,  Staatsrath  v.  Schmitz-