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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. . 22.
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32.
Ministerialerlaß,
betreffend das Hebammenwesen.
Vom 4. Dezember 1911.
Nachdem durch § 4 des Gesetzes vom 17. März 1902 die
Fürsorge für das Hebammenwesen auf die Städte und Kreise übergegangen
ist, wird hiermit zur weiteren Ausführung dieses Gesetzes
und im Anschluß an unsere Polizeiverordnung vom 23. Februar
1888 folgendes bestimmt:
Art. 1.
Für die den Kreisen und Städten obliegende Fürsorge für das
Hebammenwesen behalten die Bestimmungen der Polizeiverordnung
vom 23. Februar 1888 (XVI, 33) und ihrer Anlagen auch in Zukunft
Geltung. Auf dieser Grundlatse obliegt die Regelung des
Hebammenwesens im Einzelnen den Ortspolizeibehörden.
Art. 2.
An Stelle der in den §§ 3 und 4 der Polizeiverordnung genannten
Landesregierung tritt das zuständige Landratsamt bezw.
der Magistrat. Größe und Umfang der Hebammenbezirke werden
durch die vorgenannten Behörden geregelt.
Art. 3.
Die im § 6 Ziff. 4 den beamteten Aerzten auferlegte Pflicht
der Berichterstattung an das Ministerium bleibt bestehen. Einzelne
Land.-Verord. Band XXIII. 22