Contents : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  .  22.

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32.
Ministerialerlaß,

betreffend  das  Hebammenwesen.
Vom  4.  Dezember  1911.

Nachdem  durch  §  4  des  Gesetzes  vom  17.  März  1902  die
Fürsorge  für  das  Hebammenwesen  auf  die  Städte  und  Kreise  übergegangen
  ist,  wird  hiermit  zur  weiteren  Ausführung  dieses  Gesetzes
und  im  Anschluß  an  unsere  Polizeiverordnung  vom  23.  Februar
1888  folgendes  bestimmt:

Art.  1.

Für  die  den  Kreisen  und  Städten  obliegende  Fürsorge  für  das
Hebammenwesen  behalten  die  Bestimmungen  der  Polizeiverordnung
vom  23.  Februar  1888  (XVI,  33)  und  ihrer  Anlagen  auch  in  Zukunft
  Geltung.  Auf  dieser  Grundlatse  obliegt  die  Regelung  des
Hebammenwesens  im  Einzelnen  den  Ortspolizeibehörden.

Art.  2.

An  Stelle  der  in  den  §§  3  und  4  der  Polizeiverordnung  genannten
  Landesregierung  tritt  das  zuständige  Landratsamt  bezw.
der  Magistrat.  Größe  und  Umfang  der  Hebammenbezirke  werden
durch  die  vorgenannten  Behörden  geregelt.

Art.  3.

Die  im  §  6  Ziff.  4  den  beamteten  Aerzten  auferlegte  Pflicht
der  Berichterstattung  an  das  Ministerium  bleibt  bestehen.  Einzelne
Land.-Verord.  Band  XXIII.  22