Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

132  §  37.  Der  König.

d.  Rechte  der  (inneren)  Verwaltungs=  55)  und  Polizeihoheit,

e.  Rechte  der  Finanzhoheit,

f.  Rechte  der  Militärhoheit,  endlich

g.  das  Recht  zur  Verleihung  von  Orden  und  Titeln.

ad  2)  Ehrenrechteb)  des  Königs  sind:

a.  Führung  des  Beiwortes  „von  Gottes  Gnaden“  und  des
Titels  „Majestät“  und  der  sogenannten  großen  Titulatur
„König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Herzog  von
Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.  2c.“

b.  Führung  des  kgl.  Wappens  und  Siegels,  sowie  der  kgl.
Abzeichen.

Ueber  das  kgl.  Wappen  und  Siegel  s.  Verordn.  vom
18.  und  31.  Oktober  1835.  Web.  Bd.  3,  S.  40  und
41  Anm.  und  vom  5.  März  1836  Web.  3,  56,  endl.
Bek.  vom  28.  Februar  1889  (G.-V.-Bl.  193  Web.  Anhangband
  1894  S.  579  Anm.  3).

M.-E.  vom  30.  Januar  1837  über  die  Anbringung
und  Aufstellung  kgl.  Wappen  an  den  Gebäuden  mit  kgl.
Amtssitzen.  Web.  3,  92,  ferner  über  Titulatur  und
Wappen  (nebst  einer  Tafel  mit  Abbildungen)  Web.  Anhangband
  1894  S.  576—579;  M.-E.  vom  27.  Juli
1837:  Hoheitszeichen  an  den  Landesgrenzen  Web.  3,  103;
endlich  über  Strafe  des  Mißbrauchs  von  Wappen  Str.=Ges.-B.
  §  360  Z.  v.

c.  Die  kgl.  Farben  sind  —  wie  die  Landesfarben  —  weiß
und  blau  (nicht  umgekehrt).

d.  Im  schriftlichen  Verkehr  sind  die  in  der  Instruktion
vom  1.  Januar  1806  (Weber  Bd.  1,  S.  111)  vorgeschriebenen
  Formen  zu  gebrauchen:

Die  Anrede  an  S.  K.  Majestät  in  Berichten  und
Vorstellungen  heißt:

„Allerdurchlauchtigster  großmächtigster  König!
Allergnädigster  König  und  Herr!"“

Im  Kontexte  schreibt  man:

„Euer  königlichen  Majestät“  und  „Allerhöchst  Dieselbe“.

Am  Schlusse  bedient  man  sich  der  Subjektion  sformel:

„Allerunterthänigst  treu  gehorsamst".

Sa)  Pözl,  Verf.  S.  390  und  395  zählt  „außer  den  aus  dem  Begriffe  der
Staatsgewalt  fließenden  eigentlichen  Regierungsrechten“  noch  besonders  die  von
ihm  so  genannten  „zufälligen  Rechte“  des  Staatsoberhauptes  auf,  d.  h.  gewisse  Rechte,
welche  der  König  aus  besonderen  geschichtlichen  Gründen  hat,  die  ihre  formelle
Anerkennung  in  der  bestehenden  Gesetzgebung  gefunden  haben.  Als  solche  zufällige
Rechte  benennt  er  a.  den  Episkopat  für  die  protestantische  Kirche  in  Bayern  (jus
in  sacra)  und  b.  die  Lehenherrlichkeit.

6)  Seyd.  1,  173  ff.  Pözl,  Verf.  §  149  S.  391  ff.