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in den ad 1 vorstehend genannten Landestheilen mit
einer Geldstrafe von.. ... ... .. 15,— bis 150,— M.
in den ad 6 vorstehend genannten Hohenzollern'schen
Landen mit einer solchen ddnd 11,50 „ 144,50 „
(8 bis 85 Gulden)
belegt wird.
In Hohenzollern tritt diese Strafe auch bei Benutzung eines schon abgelaufenen
Jagdscheines ein.
In anderen, als den vorgenannten Landestheilen sind derartige Strafbestimmungen
nicht in Kraft.
Die vorstehenden Anführungen, bei welchen zur Erleichterung des Ueberblickes
minder wichtige Abweichungen der einzelnen Gesetze von einander übergangen worden
sind, dürften genügen, um die Zweckmäßigkeit, beziehungsweise Nothwendigkeit
gesetzlicher Maßnahmen zur Herbeiführung einer das gesammte Staatsgebiet umfassenden,
einheitlichen Regelung der Vorschriften über den Jagdschein dorzuthun.
Bei den in dieser Beziehung in Vorschlag gebrachten gesetzlichen Bestimmungen
ist auf die Ergebnisse der Berathungen, welche bei Gelegenheit der parlamentarischen
Verhandlungen über den Entwurf einer Jagdordnung in der Sitzungsperiode 1883/84
in sehr eingehender Weise stattgefunden haben, thunlichst Rücksicht genommen worden.
B. Im Einzelnen.
Eingang.
Der Entwurf soll für den ganzen Umfang der Monarchie gelten, also auch für
Helgoland.
SI.
Der Jagdschein soll einerseits zur Kontrole über die Person, andererseits
mittels der Jagdscheingebühr zur Beschränkung der Zahl der Jäger dienen. In
beiden Beziehungen reichen die bestehenden Vorschriften nicht aus.
Der Jäger muß den Jagdschein bei Ausübung der Jagd bei sich führen, um
sich jederzeit legitimiren zu können; der Jagdschein muß auf den Namen lauten,
damit die Aufsichtsbeamten im Zweifelsfalle die Identität der Person feststellen
können. Jagdscheine auf Inhaber, wie sie in Hessen und Frankfurt a. M. vorgekommen
(V. v. 27. August 1874, Art. 26 Jagdges. vom 20. August 1850), sollen deshalb
nicht zulässig sein.
Die Zuständigkeit des Landrathes, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, denen
nach § 103 des Zust.-Ges. v. 1. August 1883 7) allgemein die Jagdpolizei obliegt, entspricht
dem bestehenden Rechte. Nach § 14 des Jagdpolizeigesetzes v. 7. März 1850
war nur der Landrath des Kreises des Wohnsitzes zur Ausstellung des Jagdscheines
befugt; dem Wohnsitz ist hier der Grundbesitz gleichgestellt. Diese beiden
Zuständigkeiten werden im Allgemeinen die Regel bilden. Es empfiehlt sich jedoch,
namentlich mit Rücksicht auf die durch § 3 eingeführten Tagesjagdscheine, die Befugniß
zur Ausstellung daneben auch dem Landrathe desjenigen Kreises zu geben,
in welchem der den Jagdschein Nachsuchende zur Ausübung der Jagd berechtigt ist,
auch ohne im Kreise wohnhaft oder angesessen zu sein. Es ist hier z. B. an die
häufigen Fälle gedacht, wo Jemand außerhalb des Kreises seines Wohnsitzes eine
*) Jahrb. Bd. XVIII. S. 147.