Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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in  den  ad  1  vorstehend  genannten  Landestheilen  mit

einer  Geldstrafe  von..  ...  ...  ..  15,—  bis  150,—  M.
in  den  ad  6  vorstehend  genannten  Hohenzollern'schen
Landen  mit  einer  solchen  ddnd  11,50  „  144,50  „

(8  bis  85  Gulden)
belegt  wird.

In  Hohenzollern  tritt  diese  Strafe  auch  bei  Benutzung  eines  schon  abgelaufenen
Jagdscheines  ein.

In  anderen,  als  den  vorgenannten  Landestheilen  sind  derartige  Strafbestimmungen
nicht  in  Kraft.

Die  vorstehenden  Anführungen,  bei  welchen  zur  Erleichterung  des  Ueberblickes
minder  wichtige  Abweichungen  der  einzelnen  Gesetze  von  einander  übergangen  worden
sind,  dürften  genügen,  um  die  Zweckmäßigkeit,  beziehungsweise  Nothwendigkeit
gesetzlicher  Maßnahmen  zur  Herbeiführung  einer  das  gesammte  Staatsgebiet  umfassenden,
  einheitlichen  Regelung  der  Vorschriften  über  den  Jagdschein  dorzuthun.

Bei  den  in  dieser  Beziehung  in  Vorschlag  gebrachten  gesetzlichen  Bestimmungen
ist  auf  die  Ergebnisse  der  Berathungen,  welche  bei  Gelegenheit  der  parlamentarischen
Verhandlungen  über  den  Entwurf  einer  Jagdordnung  in  der  Sitzungsperiode  1883/84
in  sehr  eingehender  Weise  stattgefunden  haben,  thunlichst  Rücksicht  genommen  worden.

B.  Im  Einzelnen.

Eingang.
Der  Entwurf  soll  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  gelten,  also  auch  für
Helgoland.
SI.

Der  Jagdschein  soll  einerseits  zur  Kontrole  über  die  Person,  andererseits
mittels  der  Jagdscheingebühr  zur  Beschränkung  der  Zahl  der  Jäger  dienen.  In
beiden  Beziehungen  reichen  die  bestehenden  Vorschriften  nicht  aus.

Der  Jäger  muß  den  Jagdschein  bei  Ausübung  der  Jagd  bei  sich  führen,  um
sich  jederzeit  legitimiren  zu  können;  der  Jagdschein  muß  auf  den  Namen  lauten,
damit  die  Aufsichtsbeamten  im  Zweifelsfalle  die  Identität  der  Person  feststellen
können.  Jagdscheine  auf  Inhaber,  wie  sie  in  Hessen  und  Frankfurt  a.  M.  vorgekommen
  (V.  v.  27.  August  1874,  Art.  26  Jagdges.  vom  20.  August  1850),  sollen  deshalb
  nicht  zulässig  sein.

Die  Zuständigkeit  des  Landrathes,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde,  denen
nach  §  103  des  Zust.-Ges.  v.  1.  August  1883  7)  allgemein  die  Jagdpolizei  obliegt,  entspricht
  dem  bestehenden  Rechte.  Nach  §  14  des  Jagdpolizeigesetzes  v.  7.  März  1850
war  nur  der  Landrath  des  Kreises  des  Wohnsitzes  zur  Ausstellung  des  Jagdscheines
  befugt;  dem  Wohnsitz  ist  hier  der  Grundbesitz  gleichgestellt.  Diese  beiden
Zuständigkeiten  werden  im  Allgemeinen  die  Regel  bilden.  Es  empfiehlt  sich  jedoch,
namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  durch  §  3  eingeführten  Tagesjagdscheine,  die  Befugniß
  zur  Ausstellung  daneben  auch  dem  Landrathe  desjenigen  Kreises  zu  geben,
in  welchem  der  den  Jagdschein  Nachsuchende  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist,
auch  ohne  im  Kreise  wohnhaft  oder  angesessen  zu  sein.  Es  ist  hier  z.  B.  an  die
häufigen  Fälle  gedacht,  wo  Jemand  außerhalb  des  Kreises  seines  Wohnsitzes  eine

*)  Jahrb.  Bd.  XVIII.  S.  147.