Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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11)  Die  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer  ist  unter  Beibehaltung  des  Minimalsatzes
von  2%%  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  24.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  113)
zu  erheben  mit  Berücksichtigung  der  Aenderungen,  welche  durch  das  Gesetz  vom  3.  April
1885  (Reg.  Blatt  S.  71)  getroffen  wurden.

Art.  4.

Das  einen  Bestandtheil  der  Restverwaltung  bildende  Betriebs=  und  Vorrathskapital
der  Staatshauptkasse  wird  an  Stelle  seitheriger  6000  000  Mark  unter  Ueberweisung
von  1000  000  Mark  aus  dem  Restvermögen  auf  7000  000  Mark  festgesetzt.

Zur  Verstärkung  dieses  Betriebs=  und  Vorratskapitals  dürfen  in  der  Finanzperiode
1893/95  Schatzanweisungen  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  4  00  000  Mark
hinaus,  ausgegeben  werden.

Art.  5.

Die  Schatzanweisungen  werden  auf  die  Staatsschuldenzahlungskasse  lautend  von
der  ständischen  Schuldenverwaltungsbehörde  unter  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums
  ausgefertigt.

Die  Ausgabe  derselben  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  bewirken,  dem  die
Bestimmung  des  Zinssatzes  und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  1.  Oktober  1895
nicht  überschreiten  darf,  überlassen  wird.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann  der  Betrag
der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen,
  ausgegeben  werden.

Art.  6.

Der  in  Art.  4  genannte  Maximalbetrag  der  auszugebenden  Schatzanweisungen  darf
je  nach  Bedarf  um  die  für  die  Verzinsung  derselben  erforderlichen  Beträge,  welche  ebenfalls
  durch  Schatzanweisungen  zu  bestreiten  sind,  überschritten  werden.

Die  zur  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Mittel  sind  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  zu  überweisen,  nöthigenfalls
durch  ein  Staatsanlehen  aufzubringen.

Art.  7.

Die  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  5  Jahren,  von  dem  in  jeder  derselben
auszudrückenden  Fälligkeitstermin  an  gerechnet,  ohne  daß  es  eines  öffentlichen  Aufrufs