Full text : Das Königreich Württemberg. Zweiter Band_1. (2)

322  Das  Volk.

1.  Die  verschiedenen  Methoden  und  die  Hauptergebnisse  der  seitherigen
Bolssszahlungen.

Man  hat  in  Württemberg  mit  drei  verschiedenen  Methoden  der
Volkszählung  zu  rechnen  und  diesen  Unterschied  wohl  zu  beachten.

Die  erste  und  älteste  dieser  Zählungsweisen  gieng  von  dem  Merk—
mal  der  Orts-  und  Staatsangehörigkeit  aus.  Ihre  Anfänge
reichen  für  Altwürttemberg  bis  ins  sechzehnte  Jahrhundert  zurück  und
bestanden  in  den  sogenannten  Seelentabellen,  d.  h.  in  den  Angaben  über
Zahl,  Geschlecht  und  Altersstufen  der  Gemeindegenossen,  welche  die  Geistlichen
  in  ihre  jährlichen  Pfarrberichte  aufzunehmen  hatten  und  die  dann
nach  Dekanaten  und  Generalsuperintendenzen  zusammengestellt  wurden.
Im  Jahr  1757  wurde  durch  Herzog  Karl  eine  alljährliche  Aufnahme
der  Bevölkerung  auch  nach  staatlichen  Gesichtspunkten  angeordnet,  bei
welcher  die  weltlichen  und  geistlichen  Behörden  zusammen  zu  wirken  und
mehrere  neue  Rubriken  auszufüllen  hatten.  Ein  festes  Fundament  er—
hielten  diese  Zählungen  durch  die  im  Jahr  1807  allgemein  angeordnete
Einführung  der  „Familienregister,“  d.  h.  durch  die  Vorschrift,  daß
in  jeder  Gemeinde  die  Geistlichen  neben  den  früheren,  die  Trauungen,
Taufen  und  Sterbfälle  enthaltenden  Kirchenbüchern  auch  noch  besondere
Register  führen  sollen,  in  welchen  die  Personalien  aller  Ortseinwohner,
die  einen  besonderen  Haushalt  führen,  nebst  ihren  Angehörigen  je  auf
einem  besonderen  Blatt  für  jede  Familie  aufgezeichnet  wurden.  Diese
Familienbücher,  ein  werthvolles,  Württemberg  in  dieser  Form  eigenthüm—
liches,  für  die  Bevölkerungsstatistik  noch  wenig  ausgenütztes,  eine  wesentliche
  Ergänzung  der  neueren  Standesregister  bietendes  Institut,  bilden
von  1807  bis  1834  die  einzige  Quelle  unserer  Volkszählungen.  Die
in  demselben  als  lebend  aufgezeichneten  Personen  machen  während  dieses
Zeitraums  die  württembergische  Orts=  und  Staatsbevölkerung  aus.

Es  ist  jedoch  dabei  ein  nicht  unwichtiger  Unterschied  zu  beachten  zwischen
den  Zählungen  bis  zum  Jahr  1822  und  den  späteren.  In  der  ersten  Periode
war  die  vollständige  Zählung  eine  jährliche;  sie  unterschied  die  im  Ausland
lebenden  Württemberger  und  die  im  Inland  wohnenden  Nichtwürttemberger;
auch  war  nicht  nur  auf  Geschlecht,  Alter,  Familienstand,  Religionsbekenntnis,
sondern  auch  auf  Stand  und  Beruf  Rücksicht  genommen.  Durch  eine  Verordnung
  vom  28.  Juni  1823  wurde  dieses  Zählungsgeschäft  wesentlich  vereinfacht
und  damit  auch  dessen  Werth  entsprechend  vermindert.  Eine  neue  Durchzählung
  der  Familienregister  sollte  nicht  mehr  jährlich,  sondern  nur
alle  10,  später  (1846,  1858,  1870)  alle  12  Jahre  stattfinden,  dabei  die
Rubrik  „Stand  und  Beruf“  wegfallen,  auch  sollten  die  Ortsanwesenden
neben  den  Ortsangehörigen  nur  in  den  Wohnplätzen  mit  über  3000  Einwohnern
  ermittelt  werden.  In  den  Zwischenjahren  jener  10=  bezw.