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III.
Zu Commissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch § 6 der
Synodal-Ordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken, welche unverändert
in dem Umfange fortbestehen, wie sie vor der im Jahre 1879
erfolgten neuen Ordnung der Diöcesen bestanden haben, werden
ernannt:
1. für den I. Wahlbezirk:
Amtsrichter Krahmer zu Weimar,
2. für den II. Wahlbezirk:
Geheimer Justizrath Brüger zu Weimar,
3. für den III. Wahlbezirk: »
Justizrath Reinhard zu Blankenhain,
4. für den IV. Wahlbezirk:
Amtsrichter Pabst zu Apolda,
5. für den V. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Schmidt zu Vieselbach,
6. für den VI. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Friderici zu Buttstädt,
7. für den VII. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Kind zu Allstedt,
r den VIII. Wahlbezirk:
Justizrath Dr. Martin zu Jena,
9. für den IX. Wahlbezirk:
Amtsgerichtsrath Fitzler zu Jena,
10. für den X. Wahlbezirk:
Geheimer Instizrath Pilz zu Eisenach,
11. für den XI. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Dr. Ratenbacher zu Gerstungen,
12. für den XII. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Dr. Wackenroder zu Vacha,
13. für den XIII. Wahlbezirk:
Instizrath Krug zu Kaltennordheim,
8. f
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