Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

Armee-Verordnungo-latt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
11. Jahrgang. Lerlin, den 29. Juli 1877. Nr. 10. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierieljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, — 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verlauf einzelner Rummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. % 
  
  
  
Nr. 161. 
Unterstellung der Artillerie-Schieß-Schule unter die General--Juspektion der Urtillerie. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, unter Abänderung des Satzes 2 des durch Meine Orbre 
vom 4. Juli 1867 genehmigten Organisations- Planes für die Artillerie-Schieß. Schule, daß diese Schule 
unmittelbar der General-Inspektion der Artillerie unterstellt wird. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere 
zu veranlassen. 
#6s, den 2. Juli 1877. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 16. Juli 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenniniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
J. B. 
No. 281. 7. Art. 1. v. Voigts-Rhetz. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Nr. 162. 
Verorduung, betreffend die gebührenfreie Befärderuug von Telegrammen. 
Berlin, den 19. Juli 1877. 
Machste hende (im Reichs-Gesetzblatt de 1877 Nr. 26 Seite 524—526 abgedruckte) Verordnung vom 
2. Juni 1877, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, wird hiermit zur Kenntniß der 
Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Milür= Ockonomie Departement. 
v. Hartrott. Wimmel. 
No. 546. 7. M. O. D. 3. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen cc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Artikel 48 und 50 der Reichsverfassung, über 
die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, was folgt: