§. 33. Der Monarch. 103
der obersten Regierungsgeschäfte zu ermächtigen, nimmt
eine hervorragende Stelle die Verhinderung eigenen
persönlichen Handelns in Fällen der Abwesenheit oder
Krankheit ein. Wirken aber diese Verhinderungsgründe
so stark, dass der Monarch auch diejenigen Handlungen,
welche er sich vorzugsweise zu persönlicher Ausführung
vorbehielt, fremder Erledigung überlassen muss, so
mag er wohl für die Zeit seiner Verhinderung einen
Stellvertreter durch öffentliche Erklärung bestellen, ⁴
der zur auftragsmässigen Vornahme gewisser Geschäfte
oder gewisser Arten derselben Namens des Monarchen
von ihm berufen wird; dabei ist auch der Monarch
weder in der Wahl der Person, ⁵ noch bezüglich des
Umfangs der ertheilten Vollmacht im Allgemeinen beschränkt. ⁶
Diese Aushülfe durch Stellvertretung soll
⁴ Eine verständige Besprechung dieses Gegenstandes giebt
Mittnacht in der deutschen Vierteljahrsschrift von 1864. 2. Heft
S. 222 flg. Siehe auch Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht u. Politik,
1. Bd. (1860) S. 156 flg. Einzelne Verfassungen schweigen darüber,
andere sprechen ausdrücklich das Recht des Monarchen aus, in
Verhinderungsfällen das Erforderliche vorzukehren, z. B. Bayerische
Verfassungsurkunde II., §. 9. 11., Sächsische §. 9., Kurhessische
§. 7., frühere Hannoversche §. 16., Oldenburgische Art. 16.1.
— Mit Recht fordert Mittnacht S. 240 flg., abgesehen von der
gehörigen officiellen Bekanntmachung der Aufstellung einer Stellvertretung,
auch die Kontrasignatur der Minister bei einer solchen
Verfügung.
⁵ Die frühere Hannoversche Verfassungsurkunde §. 16. (vgl.mit
§. 18.) verlangte, dass der König, wenn er eine einzelne Person zum
Stellvertreter bestelle, einen der zur Regentschaft befähigten
Agnaten wähle (oder ein Mitglied eines anderen deutschen Regentenhauses).
⁶ Manche Verfassungen sprechen ausdrücklich aus, was auch
ohnediess anerkannt werden müsste, dass der Umfang einer solchen
Vollmacht nicht grösser sein kann, als der, welchen das Verfas-