Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 33.  Der  Monarch.  103

der  obersten  Regierungsgeschäfte  zu  ermächtigen,  nimmt
eine  hervorragende  Stelle  die  Verhinderung  eigenen
persönlichen  Handelns  in  Fällen  der  Abwesenheit  oder
Krankheit  ein.  Wirken  aber  diese  Verhinderungsgründe
so  stark,  dass  der  Monarch  auch  diejenigen  Handlungen,
welche  er  sich  vorzugsweise  zu  persönlicher  Ausführung
vorbehielt,  fremder  Erledigung  überlassen  muss,  so
mag  er  wohl  für  die  Zeit  seiner  Verhinderung  einen
Stellvertreter  durch  öffentliche  Erklärung  bestellen,  ⁴
der  zur  auftragsmässigen  Vornahme  gewisser  Geschäfte
oder  gewisser  Arten  derselben  Namens  des  Monarchen
von  ihm  berufen  wird;  dabei  ist  auch  der  Monarch
weder  in  der  Wahl  der  Person, ⁵  noch  bezüglich  des
Umfangs  der  ertheilten  Vollmacht  im  Allgemeinen  beschränkt. ⁶
  Diese  Aushülfe  durch  Stellvertretung  soll

⁴  Eine  verständige  Besprechung  dieses  Gegenstandes  giebt
Mittnacht  in  der  deutschen  Vierteljahrsschrift  von  1864.  2.  Heft
S.  222 flg.  Siehe  auch  Mohl,  Staatsrecht,  Völkerrecht  u.  Politik,
1.  Bd.  (1860)  S. 156  flg.  Einzelne  Verfassungen  schweigen  darüber,
andere  sprechen  ausdrücklich  das  Recht  des  Monarchen  aus,  in
Verhinderungsfällen  das  Erforderliche  vorzukehren,  z.  B.  Bayerische
  Verfassungsurkunde  II.,  §.  9.  11.,  Sächsische  §.  9.,  Kurhessische
  §.  7.,  frühere  Hannoversche  §. 16.,  Oldenburgische  Art.  16.1.
—  Mit  Recht  fordert  Mittnacht  S.  240  flg.,  abgesehen  von  der
gehörigen  officiellen  Bekanntmachung  der  Aufstellung  einer  Stellvertretung,
  auch  die  Kontrasignatur  der  Minister  bei  einer  solchen
Verfügung.

⁵  Die  frühere  Hannoversche  Verfassungsurkunde  §. 16.  (vgl.mit
§. 18.)  verlangte,  dass  der  König,  wenn  er  eine  einzelne  Person  zum
Stellvertreter  bestelle,  einen  der  zur  Regentschaft  befähigten
Agnaten  wähle  (oder  ein  Mitglied  eines  anderen  deutschen  Regentenhauses).
  

⁶  Manche  Verfassungen  sprechen  ausdrücklich  aus,  was  auch
ohnediess  anerkannt  werden  müsste,  dass  der  Umfang  einer  solchen
Vollmacht  nicht  grösser  sein  kann,  als  der,  welchen  das  Verfas-