Die Staatsbehörden. 165
zu besorgen und mit Hilfe der Ortssteuerbeamten diese Steuern einzuziehen,
auch die indirekten Steuern, mit Ausnahme der Zölle und Reichssteuern, zu erheben;
endlich
4. nicht blos die unmittelbaren Verwaltungskosten bei diesen verschiedenen
Staatseinnahmen zu bestreiten, sondern auch auf allgemeine oder besondere Anweisung
den Geldverkehr für die Staatshauptkasse, die Ministerialkassen, das Kriegszahlamt,
die Staatsschuldenzahlungskasse, den geistlichen Unterstützungsfonds, die
geistliche Witwenkasse, die Pensionsinstitute u. s. w. zu vermitteln (vergl. Hauptfinanzetat
für 1875/76 S. 252).
Von den zur Zeit bestehenden 62 Kameralämtern haben 46 ihren Sitz an
demselben Ort, an welchem das Oberamt des Bezirks sich befindet. In dem Bezirk
Nagold sind 2 Kameralämter, dagegen haben Herrenberg und Leutkirch kein eigenes
Kameralamt. Stuttgart Stadt und Stuttgart Amt haben nur 1 Kameralamt. Es
ist aber im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart einem besonderen Hauptsteueramt
die Feststellung, Kontrolirung und Erhebung der Steuern aus Kapital-, Renten-,
Dienst= und Berufs-Einkommen, der Accise, der Abgabe von Hunden, der Wirthschaftsabgaben,
der Erbschafts= und Schenkungssteuer und eines Theils der Sporteln
übertragen. Dem Vorstand des Kameralamts, dem Kameralverwalter, ist theils zur
Unterstützung, theils zur Kontrole der Kameralamtsbuchhalter beigegeben, dieser auch
in Verhinderungsfällen der gesetzliche Stellvertreter des ersteren. 6 Kameralämter
haben 2 Buchhalter, 2 Aemter eigene Kassiere. Neben den Kameralämtern haben
die je für mehrere Bezirke bestellten 28 Umgeldskommissäre und in Stuttgart
der Steuerinspektor des Hauptsteueramts die Aufgabe, die Feststellung und Kontrole
der Wirthschaftsabgaben zu besorgen. Als Lokalbehörden für die Kontrole und
theilweise auch für den Einzug der indirekten Steuern funktioniren die schon erwähnten
Ortssteuerbeamten (Acciser, Grenzacciser, Stadtumgelder), gegenwärtig
1 926.
Eines der Kameralämter (Cannstatt) ist zugleich Hauptsteueramt für die Verwaltung
und Erhebung der Zölle und Reichssteuern. Sonst liegt die Verwaltung
der dem Reich zufließenden Zölle und Reichssteuern den Hauptzollämtern ob,
von denen 1 (Friedrichshafen) an der Grenze, 3 im Innern bestehen, ferner den diesen
untergeordneten 11 Zollämtern im Innern, 1 Nebenzollamt 1 und 3 Nebengollämtern
II an der Grenze, mit Unterstützung durch die Grenzschutzwache, die Kontroleure
und Aufseher bei den Rübenzuckerfabriken, die Salzsteuerämter und die für die Salzsteuer
bestimmten Aufsichtsbeamten.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Soll= und Steuergesetze
steht die Untersuchung und Entscheidung in den durch das Gesetz vom 25. August
1879 Art. 8 und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Fällen den Gerichten, in allen
übrigen Fällen den Verwaltungsbehörden, und zwar, wenn die Strafe und der Werth
der einzuziehenden Gegenstände zusammen 300 nicht übersteigt, den Kameralämtern,
Hauptzollämtern und Hauptsteuerämtern, sonst dem Steuerkollegium zu
(Art. 11). Der Beschuldigte hat gegen den Strafbescheid außer dem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung das Recht der einmaligen Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde,
dem Steuerkollegium, bezw. dem Finanzministerium (Art. 23).
Die Steuerwache hat die Aufgabe, die Befolgung der Gesetze über die Landesund
Reichssteuern, mit Ausnahme der Katastersteuern, dagegen mit Einschluß der
Steuer von Wandergewerben, zu überwachen, Uebertretungen der Steuergesetze durch
Belehrung der Pflichtigen möglichst zu verhindern, Verfehlungen gegen die Gesetze zu
ermitteln und behufs der Untersuchung und Bestrafung zur Anzeige zu bringen.