Volltext : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Die  Staatsbehörden.  165

zu  besorgen  und  mit  Hilfe  der  Ortssteuerbeamten  diese  Steuern  einzuziehen,
auch  die  indirekten  Steuern,  mit  Ausnahme  der  Zölle  und  Reichssteuern,  zu  erheben;
  endlich

4.  nicht  blos  die  unmittelbaren  Verwaltungskosten  bei  diesen  verschiedenen
Staatseinnahmen  zu  bestreiten,  sondern  auch  auf  allgemeine  oder  besondere  Anweisung
  den  Geldverkehr  für  die  Staatshauptkasse,  die  Ministerialkassen,  das  Kriegszahlamt,
  die  Staatsschuldenzahlungskasse,  den  geistlichen  Unterstützungsfonds,  die
geistliche  Witwenkasse,  die  Pensionsinstitute  u.  s.  w.  zu  vermitteln  (vergl.  Hauptfinanzetat
  für  1875/76  S.  252).

Von  den  zur  Zeit  bestehenden  62  Kameralämtern  haben  46  ihren  Sitz  an
demselben  Ort,  an  welchem  das  Oberamt  des  Bezirks  sich  befindet.  In  dem  Bezirk
Nagold  sind  2  Kameralämter,  dagegen  haben  Herrenberg  und  Leutkirch  kein  eigenes
Kameralamt.  Stuttgart  Stadt  und  Stuttgart  Amt  haben  nur  1  Kameralamt.  Es
ist  aber  im  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  einem  besonderen  Hauptsteueramt
die  Feststellung,  Kontrolirung  und  Erhebung  der  Steuern  aus  Kapital-,  Renten-,
Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  der  Accise,  der  Abgabe  von  Hunden,  der  Wirthschaftsabgaben,
  der  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  und  eines  Theils  der  Sporteln
übertragen.  Dem  Vorstand  des  Kameralamts,  dem  Kameralverwalter,  ist  theils  zur
Unterstützung,  theils  zur  Kontrole  der  Kameralamtsbuchhalter  beigegeben,  dieser  auch
in  Verhinderungsfällen  der  gesetzliche  Stellvertreter  des  ersteren.  6  Kameralämter
haben  2  Buchhalter,  2  Aemter  eigene  Kassiere.  Neben  den  Kameralämtern  haben
die  je  für  mehrere  Bezirke  bestellten  28  Umgeldskommissäre  und  in  Stuttgart
der  Steuerinspektor  des  Hauptsteueramts  die  Aufgabe,  die  Feststellung  und  Kontrole
der  Wirthschaftsabgaben  zu  besorgen.  Als  Lokalbehörden  für  die  Kontrole  und
theilweise  auch  für  den  Einzug  der  indirekten  Steuern  funktioniren  die  schon  erwähnten
  Ortssteuerbeamten  (Acciser,  Grenzacciser,  Stadtumgelder),  gegenwärtig
  1  926.

Eines  der  Kameralämter  (Cannstatt)  ist  zugleich  Hauptsteueramt  für  die  Verwaltung
  und  Erhebung  der  Zölle  und  Reichssteuern.  Sonst  liegt  die  Verwaltung
der  dem  Reich  zufließenden  Zölle  und  Reichssteuern  den  Hauptzollämtern  ob,
von  denen  1  (Friedrichshafen)  an  der  Grenze,  3  im  Innern  bestehen,  ferner  den  diesen
untergeordneten  11  Zollämtern  im  Innern,  1  Nebenzollamt  1  und  3  Nebengollämtern
  II  an  der  Grenze,  mit  Unterstützung  durch  die  Grenzschutzwache,  die  Kontroleure
und  Aufseher  bei  den  Rübenzuckerfabriken,  die  Salzsteuerämter  und  die  für  die  Salzsteuer
  bestimmten  Aufsichtsbeamten.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Soll=  und  Steuergesetze
steht  die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  den  durch  das  Gesetz  vom  25.  August
1879  Art.  8  und  Art.  10  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Fällen  den  Gerichten,  in  allen
übrigen  Fällen  den  Verwaltungsbehörden,  und  zwar,  wenn  die  Strafe  und  der  Werth
der  einzuziehenden  Gegenstände  zusammen  300  nicht  übersteigt,  den  Kameralämtern,
  Hauptzollämtern  und  Hauptsteuerämtern,  sonst  dem  Steuerkollegium  zu
(Art.  11).  Der  Beschuldigte  hat  gegen  den  Strafbescheid  außer  dem  Antrag  auf
gerichtliche  Entscheidung  das  Recht  der  einmaligen  Beschwerde  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  dem  Steuerkollegium,  bezw.  dem  Finanzministerium  (Art.  23).

Die  Steuerwache  hat  die  Aufgabe,  die  Befolgung  der  Gesetze  über  die  Landesund
  Reichssteuern,  mit  Ausnahme  der  Katastersteuern,  dagegen  mit  Einschluß  der
Steuer  von  Wandergewerben,  zu  überwachen,  Uebertretungen  der  Steuergesetze  durch
Belehrung  der  Pflichtigen  möglichst  zu  verhindern,  Verfehlungen  gegen  die  Gesetze  zu
ermitteln  und  behufs  der  Untersuchung  und  Bestrafung  zur  Anzeige  zu  bringen.