Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

220  Der  Staat.

ein  Theil  des  Brautschatzkapitals  der  verewigten  Königin  Katharina  (noch  gegen
1/  Mill.  A).  In  Gemäßheit  der  Verträge  werden  die  Staatsschuldscheine  in  Abschnitten
  früher  von  1000  fl.,  500  fl.,  300  fl.  und  100  fl.,  seit  Einführung  der
Markrechnung  in  Beträgen  von  2000  MA,  1000  +,  500  +  und  200  4+  auf  den
Inhaber  ausgestellt,  sie  können  aber  auch  auf  den  Namen  eingeschrieben
werden.  Die  Inhaber-Schuldscheine  sind  mit  halbjährlich  verfallenden  Zinscoupons
versehen.  In  besonders  bezeichneten  Ausnahmefällen  werden  die  Zinse  von  den  auf
den  Namen  eingeschriebenen  Staatsschuldscheinen  nur  gegen  Quittung  verabfolgt.  Die
Führung  des  Schuldbuchs,  das  Einschreibwesen,  die  Zinsenzahlung,  die  Verloosung
der  zur  Heimzahlung  kommenden  Staatsschuldscheine,  die  Verjährung,  Sperrung
und  Amortisirung  von  Schuldscheinen  und  Zinscoupons  ist  gut  geordnet  (vgl.  den
von  dem  Abgeordneten  Schneider  verfaßten  Bericht  über  die  Frage  der  Vereinfachung
  der  württemb.  Staatsschuldenverwaltung,  Verhandlung  der  Kammer  der
Abgeordneten  von  1870  bis  1874  1  Beil.  Bd.  S.  1783;  sodann  das  Gesetz  vom
18.  August  1879,  betreffend  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheine,  und
die  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung  dieses  Gesetzes  vom  27.  September
1879),  theilweise  auch  von  anderen  Staaten  als  Vorbild  benützt  worden.

Als  schwebende  Schuld  sind  in  den  Württembergischen  Staatshaushalt
  durch  das  Finanzgesetz  vom  24.  März  1881  Art.  5  Abs.  2  zur
Verstärkung  des  Betriebs=  und  Vorrathskapitals  der  Staatshauptkasse  die
Schatzanweisungen  im  Maximalbetrag  von  5  Mill.  #K  eingeführt
worden,  mit  einer  Umlaufszeit,  welche  den  1.  Oktober  1883  nicht  überschreiten
  soll.  Dieselben  wurden  in  Stücken  zu  100  000,  50  000  und
10  000  (4  ausgegeben,  mit  einer  Umlaufsfrist  von  nur  wenigen  Monaten
für  das  einzelne  Stück.  Andere  Bestandtheile  einer  schwebenden  Schuld:
das  freiwillige  Staatsanlehen  zu  6  Proz.  vom  Jahr  1870  und  die  verzinslichen
  Kassenscheine  der  Staatsschuldenzahlungskasse  aus  demselben
Jahre,  endlich  das  auf  die  Gesetze  vom  1.  Juli  1849,  10.  Mai  1850
und  16.  Juli  1871  begründete  Staatspapiergeld  im  Gesamtbetrag  von
6  Mill.  Gulden  (10¼  Mill.  M)  sind  bis  auf  eine  noch  9  Jahre  (1.  Januar
1883/94)  der  Reichskasse  als  Vorschußersatz  zu  zahlende  Rente  von  je
220  643  A  getilgt.

Verwandt  mit  der  Staatsschuld  (Kap.  3)  sind  die  in  dem  Hauptfinanz-Etat
  besonders  aufgeführten  immerwährenden,  lehenfälligen
und  Haller  Siedens-Renten  (Kap.  4  Tit.  1  181  377,83  4),  sodann
  die  theils  auf  dem  Domanialbesitz  haftenden,  theils  auf  dem  Steuerbezug
  ruhenden  Entschädigungen  (Kap.  5  Tit.  1  und  2  747,43  MA
und  32  223,41  —

Endlich  ist  hier  zu  erwähnen  die  kraft  Gesetzes  vom  1.  Juli  1876
übernommene  Staatsgarantie  für  eine  Aktiengesellschaft  zu  Errichtung
der  Ketten=  und  Kabelschiffahrt  auf  dem  Neckar.  Der  Staat  garantirt
eine  Dividende  von  5  Proz.  auf  die  Dauer  von  20  Jahren,  erhält  dagegen
von  einem  6  Proz.  übersteigenden  Reinertrag  die  Hälfte  des  Ueberschusses.