220 Der Staat.
ein Theil des Brautschatzkapitals der verewigten Königin Katharina (noch gegen
1/ Mill. A). In Gemäßheit der Verträge werden die Staatsschuldscheine in Abschnitten
früher von 1000 fl., 500 fl., 300 fl. und 100 fl., seit Einführung der
Markrechnung in Beträgen von 2000 MA, 1000 +, 500 + und 200 4+ auf den
Inhaber ausgestellt, sie können aber auch auf den Namen eingeschrieben
werden. Die Inhaber-Schuldscheine sind mit halbjährlich verfallenden Zinscoupons
versehen. In besonders bezeichneten Ausnahmefällen werden die Zinse von den auf
den Namen eingeschriebenen Staatsschuldscheinen nur gegen Quittung verabfolgt. Die
Führung des Schuldbuchs, das Einschreibwesen, die Zinsenzahlung, die Verloosung
der zur Heimzahlung kommenden Staatsschuldscheine, die Verjährung, Sperrung
und Amortisirung von Schuldscheinen und Zinscoupons ist gut geordnet (vgl. den
von dem Abgeordneten Schneider verfaßten Bericht über die Frage der Vereinfachung
der württemb. Staatsschuldenverwaltung, Verhandlung der Kammer der
Abgeordneten von 1870 bis 1874 1 Beil. Bd. S. 1783; sodann das Gesetz vom
18. August 1879, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, und
die K. Verordnung, betreffend die Vollziehung dieses Gesetzes vom 27. September
1879), theilweise auch von anderen Staaten als Vorbild benützt worden.
Als schwebende Schuld sind in den Württembergischen Staatshaushalt
durch das Finanzgesetz vom 24. März 1881 Art. 5 Abs. 2 zur
Verstärkung des Betriebs= und Vorrathskapitals der Staatshauptkasse die
Schatzanweisungen im Maximalbetrag von 5 Mill. #K eingeführt
worden, mit einer Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1883 nicht überschreiten
soll. Dieselben wurden in Stücken zu 100 000, 50 000 und
10 000 (4 ausgegeben, mit einer Umlaufsfrist von nur wenigen Monaten
für das einzelne Stück. Andere Bestandtheile einer schwebenden Schuld:
das freiwillige Staatsanlehen zu 6 Proz. vom Jahr 1870 und die verzinslichen
Kassenscheine der Staatsschuldenzahlungskasse aus demselben
Jahre, endlich das auf die Gesetze vom 1. Juli 1849, 10. Mai 1850
und 16. Juli 1871 begründete Staatspapiergeld im Gesamtbetrag von
6 Mill. Gulden (10¼ Mill. M) sind bis auf eine noch 9 Jahre (1. Januar
1883/94) der Reichskasse als Vorschußersatz zu zahlende Rente von je
220 643 A getilgt.
Verwandt mit der Staatsschuld (Kap. 3) sind die in dem Hauptfinanz-Etat
besonders aufgeführten immerwährenden, lehenfälligen
und Haller Siedens-Renten (Kap. 4 Tit. 1 181 377,83 4), sodann
die theils auf dem Domanialbesitz haftenden, theils auf dem Steuerbezug
ruhenden Entschädigungen (Kap. 5 Tit. 1 und 2 747,43 MA
und 32 223,41 —
Endlich ist hier zu erwähnen die kraft Gesetzes vom 1. Juli 1876
übernommene Staatsgarantie für eine Aktiengesellschaft zu Errichtung
der Ketten= und Kabelschiffahrt auf dem Neckar. Der Staat garantirt
eine Dividende von 5 Proz. auf die Dauer von 20 Jahren, erhält dagegen
von einem 6 Proz. übersteigenden Reinertrag die Hälfte des Ueberschusses.