Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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75.  Bekanntmachung,

Abänderungen  des  Reglements  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen
  Bundes  betreffend;
vom  23.  September  1869.

D.  nachstehende  Verfügung  des  Bundeskanzlers  vom  16.  dieses  Monats,  das  mit  Bekanntmachung
  vom  23.  December  1867  für  das  Königreich  Sachsen  veröffentlichte  Reglement  zu
dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom  11.  December  1867  betreffend
  (vergl.  Seite  605  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867),  wird
hierdurch  für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  23.  September  1869.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Heydenreich.

Abänderungen  des  Reglements
zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes.

Das  unterm  11.  December  1867  erlassene  Reglement  zum  Gesetze  über  das  Postwesen
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867  erfährt  einzelne  Abänderungen,
welche  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  57  des  angeführten  Gesetzes  nachstehend  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden.

1.  Dem  §  5  des  bezeichneten  Reglements  —  Erfordernisse  eines  Begleitbriefes  —  tritt
als  neuer  Absatz  folgende  Bestimmung  hinzu:

„III.  Ist  der  Verschluß  des  Packets  vermittelst  Plombe  hergestellt,  so  muß  der  auf
dem  Begleitbriefe  befindliche  Siegel=  oder  Stempel-Abdruck  ebenfalls  dem  Stempel-Abdrucke
  auf  der  Plombe  nach  Form  und  Inhalt  im  Wesentlichen  entsprechen.“

2.  Die  Absätze  III  und  IV  des  §  10  —  Verschluß  —  erhalten  folgende  veränderte

Fassung:

„III.  Bei  Packeten  mit  declarirtem  Werthe  hat  die  Befestigung  der  Schlüsse  stets
durch  Siegellack  mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschafts  stattzufinden.  Bei  Packeten
ohne  Werthsdeclaration  ist  es  gestattet,  den  Verschluß,  statt  durch  Versiegelung,  in  der
Weise  herzustellen,  daß  die  Enden  des  Bindfadens,  welcher  zum  Vernähen  oder  zur
Verschnürung  des  betreffenden  Packets  dient,  durch  Anlegen  einer  oder  mehrerer
Plomben  vereinigt  und  solche  Plomben  mit  einem  Stempel-Abdrucke  versehen  werden,
welcher  dem  Siegel=  resp.  dem  Stempel-Abdrucke  auf  dem  Begleitbriefe  nach  Form
und  Inhalt  im  Wesentlichen  entspricht.“