54 Der Staat.
Könige im Gehen von einem Theil der Residenz zum anderen unmittelbar
vor (Statut vom 1. Januar 1809). Aus der ersten Zeit des Herzogthums
unter Herzog Ulrich noch stammen die beiden Erbämter des Erbkämmerers
— Freiherr von Gültlingen, und des Erbmarschalls — Freiherr Thumb von
Neuburg; — ohne besondere Funktionen im Hofdienste, mit dem Rang
der Königlichen Kammerherren (Bekanntmachung vom 15. April 1826
und 23. Mai 1828).
Die Hofstäbe sind 1. der Obersthofmeisterstab mit dem persönlichen
Dienst, dem Hof= und Oekonomiedienst, der Schloß= und Kronmobilienverwaltung,
zugleich vorgesetzt der Bau= und Gartendirektion, sowie der
K. Handbibliothek und den mit derselben verbundenen Instituten; — 2. der
Oberstkammerherrnstab mit den Königlichen Kammerherrn und Kammerjunkern;
— 3. der Oberststallmeisterstab mit dem Marstall. Daneben noch
das Hofjägermeisteramt mit dem Hofjagdpersonal.
Die Centralstelle für den gesammten Hofstaat bildet der Oberhof--rath,
unter einem Präsidenten und zusammengesetzt aus den obersten Hofbeamten,
zu welchen auch der Hofdomänenkammer-Präsident zu zählen ist,
dann aus dem Hofrichter und dem Oberhofkassier (Ungedruckte Dekrete
vom 45. November 1816 und 44. August 1817; gedruckte Instruktion
... 29. November E
vom 16. Mai 1847, Königliche Verordnung vom 8-Sezember 1817)0.
Zu dem Geschäftskreis des Oberhofraths gehören, neben der Oberaufsicht
über die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden, als: die Hofkirche
mit der Hofgeistlichkeit, das Hofgericht und das hofärztliche Personal, —
einestheils die Vorbereitung und Ausführung aller die Gesammtheit des
Hofs berührenden Einrichtungen, anderntheils die Erhaltung der Ordnung
und Beförderung eines zweckmäßigen Zusammenwirkens der einzelnen Theile
der Hofhaltung Zu den K. Ministerien steht der Oberhofrath in einem
koordinirten Verhältnisse. Maßgebend für die Hofdiener ist in gewissem
Sinne noch die Hofordnung vom 10. Juni 1818.
Als zum Königlichen Hofstaat gehörig ist thatsächlich auch zu betrachten
die Adjutantur des Königs und die Schloßgardekompagnie, welche im
übrigen nach den Dienstverhältnissen der einzelnen Personen dem Militär-Etat
beizuzählen sind.
Die Hoftheaterintendanz mit dem Hoftheater steht unter der Hofdomänenkammer,
beziehungsweise unter deren Präsidenten.
Dem Kabinet des Königs liegt die formelle Erledigung sämmtlicher
an Denselben unmittelbar gelangenden Geschäftsgegenstände ob. Das K.
Karten= und Plankabinet ist dem Kabinet des Königs untergeordnet.
Der Hofstaat der Königin ist zusammengesetzt aus dem Obersthofmeister,
einem dienstthuenden Kammerherrn, sodann aus den Staatsdamen