Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

54  Der  Staat.

Könige  im  Gehen  von  einem  Theil  der  Residenz  zum  anderen  unmittelbar
vor  (Statut  vom  1.  Januar  1809).  Aus  der  ersten  Zeit  des  Herzogthums
unter  Herzog  Ulrich  noch  stammen  die  beiden  Erbämter  des  Erbkämmerers
—  Freiherr  von  Gültlingen,  und  des  Erbmarschalls  —  Freiherr  Thumb  von
Neuburg;  —  ohne  besondere  Funktionen  im  Hofdienste,  mit  dem  Rang
der  Königlichen  Kammerherren  (Bekanntmachung  vom  15.  April  1826
und  23.  Mai  1828).

Die  Hofstäbe  sind  1.  der  Obersthofmeisterstab  mit  dem  persönlichen
Dienst,  dem  Hof=  und  Oekonomiedienst,  der  Schloß=  und  Kronmobilienverwaltung,
  zugleich  vorgesetzt  der  Bau=  und  Gartendirektion,  sowie  der
K.  Handbibliothek  und  den  mit  derselben  verbundenen  Instituten;  —  2.  der
Oberstkammerherrnstab  mit  den  Königlichen  Kammerherrn  und  Kammerjunkern;
  —  3.  der  Oberststallmeisterstab  mit  dem  Marstall.  Daneben  noch
das  Hofjägermeisteramt  mit  dem  Hofjagdpersonal.

Die  Centralstelle  für  den  gesammten  Hofstaat  bildet  der  Oberhof--rath,
  unter  einem  Präsidenten  und  zusammengesetzt  aus  den  obersten  Hofbeamten,
  zu  welchen  auch  der  Hofdomänenkammer-Präsident  zu  zählen  ist,
dann  aus  dem  Hofrichter  und  dem  Oberhofkassier  (Ungedruckte  Dekrete
vom  45.  November  1816  und  44.  August  1817;  gedruckte  Instruktion

...  29.  November  E
vom  16.  Mai  1847,  Königliche  Verordnung  vom  8-Sezember  1817)0.

Zu  dem  Geschäftskreis  des  Oberhofraths  gehören,  neben  der  Oberaufsicht
über  die  ihm  unmittelbar  untergeordneten  Behörden,  als:  die  Hofkirche
mit  der  Hofgeistlichkeit,  das  Hofgericht  und  das  hofärztliche  Personal,  —
einestheils  die  Vorbereitung  und  Ausführung  aller  die  Gesammtheit  des
Hofs  berührenden  Einrichtungen,  anderntheils  die  Erhaltung  der  Ordnung
und  Beförderung  eines  zweckmäßigen  Zusammenwirkens  der  einzelnen  Theile
der  Hofhaltung  Zu  den  K.  Ministerien  steht  der  Oberhofrath  in  einem
koordinirten  Verhältnisse.  Maßgebend  für  die  Hofdiener  ist  in  gewissem
Sinne  noch  die  Hofordnung  vom  10.  Juni  1818.

Als  zum  Königlichen  Hofstaat  gehörig  ist  thatsächlich  auch  zu  betrachten
die  Adjutantur  des  Königs  und  die  Schloßgardekompagnie,  welche  im
übrigen  nach  den  Dienstverhältnissen  der  einzelnen  Personen  dem  Militär-Etat
  beizuzählen  sind.

Die  Hoftheaterintendanz  mit  dem  Hoftheater  steht  unter  der  Hofdomänenkammer,
  beziehungsweise  unter  deren  Präsidenten.

Dem  Kabinet  des  Königs  liegt  die  formelle  Erledigung  sämmtlicher
an  Denselben  unmittelbar  gelangenden  Geschäftsgegenstände  ob.  Das  K.
Karten=  und  Plankabinet  ist  dem  Kabinet  des  Königs  untergeordnet.

Der  Hofstaat  der  Königin  ist  zusammengesetzt  aus  dem  Obersthofmeister,
  einem  dienstthuenden  Kammerherrn,  sodann  aus  den  Staatsdamen