Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

34.—
)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Bekauntmachung,  betreffend  die  Feit  der  Gültigkeit  der  Malzscheine.

Da  durch  unrichtige  Auffassung  der  gesetzlichen  Vorschrift  über  die  Zeit  der  Gültigkeit
  der  Malsscheine  biaher  nicht  selten  Untersuchungen  und  Strafen  entstanden  sind;
so  findet  man  sich  veranlaßt,  unter  Hinweisung  auf  den  Art.  28  des  Wirrhschafte-Abgabengesetzes
  vom  9.  Juli  1327  (Reg.Bl.  Nro.  28)  und  auf  den  Art.  5  der  Verfügung

des  K.

Steuer-Collegium  vom  1.  September  1827,  die  Behandlung  der  Malzsteuer

betreffend  (Reg.  Bl.  Nro.  39),  sowohl  für  die  Orts-Acciser  als  für  die  betressenden
Gewerbtreibenden  Folgendes  böffentlich  in  Erinnernug  zu  bringen:

1)

?)

Zum  Schroten  bestimmtes  Malz  darf  an  keinem  andern  Tage  als  an
demjenigen,  für  welchen  der  Schein  als  gültig  bezeichnet  ist,  zur
Mühle  gebracht  werden.  Es  darf  also,  wenn  wegen  der  Entfernung  der
Mühle  von  dem  Wohnorte  des  Malzeigenthumers  oder  aus  anderer  Ursache
der  Malzschein  nicht  an  demselben  Tage,  an  welchem  er  gültig  sepn  soll,  sondern
  schon  den  Tag  vorher  ausgefertigt  wird,  nicht  schon  an  dem  Tage  der
Ausfertigung  des  Scheines  von  diesem  Gebrauch  gemacht  werden.

Der  Tag  der  Gültiqgkeit  wird  von  dem  Acciser  nach  dem  Wunsche  des  Malz-Eigenthümers
  in  den  Schein  eingeseht,  jedoch  darf  jener  den  Schein  nur  in  dem
Falle  für  denselben  Tag,  an  welchem  er  ausgestellt  wird,  ala  gültig  bezeichnen,
wenn  die  Zeit  binreicht,  daß  das  Malz  an  diesem  Tage  noch  vor  Nacht  in  die
Mühle  gebracht  werden  kann.

Kann  wegen  besonderer  Umstände  die  Schrotung  des  Malzes  nicht  an  demselben

  Tag  geschehen,  an  welchem  es  in  die  Mühle  gebracht  worden;  so  ist  es
Sache  des  Müllers,  den  Grund  hievon,  zu  Vermeidung  des  Vorwurfes  ungebührlicher
  Absscht,  sowohl  in  seinem  Register,  als  auf  dem  jedesmal  mit  dem
geschroteten  Malze  zugleich  zurückzugebenden  Scheine  zu  bemerken.
Stuttgart  den  28.  Jannar  1833.

Herdegen.