Vorbemerkung.
Trob unserer bedeutenden Rechtslitteratur mangeln dem immer mehr
nach gleichmäßiger Ausbildung strebenden Juristen der Gegenwart kurz-
gefaßte, aber durchaus auf der Höhe der Wissenschaft stehende Lehrbücher
des öffentlichen Rechts.
Diesem längst empfundenen Bedürfnisse will die Handbibliothek des
öffentlichen Rechts durch knapp gehaltene Lehrbücher genügen. Schon nach
ihrem Umfange stellen sich dieselben nicht als umfassende Handbücher mit
erschöpfender Quellen= und Materialangabe dar, wohl aber werden sie
in klarer übersichtlicher Darstellung vollständige Bearbeitungen der
einzelnen Disziplinen insofern bringen, als kein wesentlicher Punkt des
Systems unberücksichtigt gelassen und für Erfassung von mehr ins
Einzelne gehende Fragen durch kurze Hinweise der Weg gezeigt ist.
Jeder Band ist durchaus selbständig und in sich abgeschlossen.
Die Handbibliothek des öffentlichen Rechts als Ganzes aber
wird einen getreuen Grundriß jenes gewaltigen Lehrgebäudes geben, das
zu kennen die Pflicht, oder das bisher nicht befriedigte Streben der meisten
Juristen ist. Sie will dem Studierenden einen brauchbaren Leitfaden, dem
geschulten Juristen einen wertvollen Führer bieten; ihre kurzen Lehrbücher
wollen den deutschen Rechtsbeslissenen innerlich einführen in das sich
immer mehr verzweigende öffentliche Recht, das Bedürfnis der Vertiefung
wachrufen, die Liebe zum Studium der Disziplinen des öffentlichen Rechts
erwecken und so — auf den Hochschulen wie in der Praxis — zur Förderung
des Verständnisses des öffentlichen Rechts beitragen.
Möge die Handbibliothek des öffentlichen Rechts jeden Lesenden und
Lernenden mit jenem Leben und Lehre gleich durchdringenden wissenschaft-
lichen Geiste erfüllen, welcher Zielpunkt der Mitarbeiter und des Heraus-
gebers, welcher Kern aller wahren Jurisprudenz ist.
Zunächst sind folgende Bände erschienen oder in Vorbereitung:
Wand I: Staatsrecht (A. v. Kirchenheim, erschienen 1887).
„ II: Verwaltungzsrecht (K. Frhr. v. Etsshen- erschienen 1886).
„ III: Kirchenrecht (Ph. Zorn, erscheint 1887).
„ IV: Völlierrecht (F. v. Holtzendorff, r*s 1888).
von Kirchenheim.
Die Bände werden im Umfang von 25 bis 30 Druckbogen und zu
einem durchschnittlichen Preise von 7 bis 9 Mark für den broschier-
ten Band ausgegeben. Der Preis für elegant in Leinwand gebundene
Exemplare, von welchen die Verlagshandlung jederzeit ein Lager hält, er-
höht sich um eine Mark.
Die Verlagshandlung.