284 Die Organisation des Deutschen Reiches.
Dieser außerordentlich bestrittene Artikel muß, da er eine Aus-
nahmebestimmung enthält, einschränkend, nicht ausdehnend, ausgelegt
werden. Ein bedeutungsvolles vertragsmäßiges Element einschließend,
vermag er die gedeihliche Entwickelung des Reiches möglicherweise zu
hemmen, indem er allerdings dem status quo unwandelbare Heilig-
keit beilegt.
1. Einig ist man darüber, daß dieser Artikel sich auf die Aus-
nahmerechte bezieht, die oben erwähnt werden, und zwar auf
Art. 4 Nr. 1, 8, 10; Art. 35, 38, 46, 52, sowie die Schluß-
bestimmungen zum XI. und XII. Abschnitt. (Ueber Art. 34
vgl. S. 283 Note 1.)
2. Außerdem aber gehören hierher auch die positiven Sonderrechte:
Inhalt und Wortlaut des Artikels sprechen dafür und somit ist
Art. 78 auch auf das Präsidialrecht Preußens und die im Art. 8
bewilligten Rechte anzuwenden.
3. Jede weitere Ausdehnung ist, wie sich klar ergibt, ausge-
schlossen, und „vollkommen bodenlos“ (Zorn). Man hat auch nicht
an eine solche gedacht, bis Freiherr v. Friesen in der zweiten
sächsischen Kammer am 23. Februar 1873 die Behauptung aufstellte,
Art. 78 Abs. 2 sei auf alle jura singulorum anwendbat.: Solche
„jura singulorum“ im älleren Sinne gibt es aber nicht. Das Reich
kann als über den Staaten stehende Gewalt alle solche Rechte ent-
ziehen, und ist ein genügender Schutz gegen jeden Uebergriff ja in
Art. 78 Abs. 1 enthalten. Man hat vollkommen recht, wenn man
jene Auslegung als rechtlich unhaltbar und politisch gefährlich be-
zeichnet und das liberum veto des polnischen Reichstages in ihr
erkennt. Uebrigens ist diese Auffassung auch nur vereinzelt vertreten
worden und es ist im wesentlichen anerkannt, daß Rechte, die, durch
die Reichsverfassung nicht fest bestimmbar sind, hier nicht in
Frage stehen.
aicur von Zorn u. G. Meyer V des bayerischen Vertrages dienen
bestritte (es heißt dort „insbesondere die
* dnalen 1872, S. 1616. aunter Ziffer III angeführten Be-
: Vgl. besonders Zorn S. 88, stimmungen“, d. h. die oben ad 1
90 (egen Seydel, Riedel). Zur genannten).
Auslegung kann auch besonders Art.