Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

294  Die  Organisation  des  Deutschen  Reiches.

erstenmal  wurde  im  norddeutschen  Strafgesetzbuch  der  Träger  dieser
Rechte  als  „Bundesoberhaupt“  bezeichnet:  an  Stelle  dieser  Bezeichnung
  (vgl.  §  20)  trat  dann  der  Kaisertitel.  In  der  Verfassung
ist  an  einzelnen  Stellen  (Art.  5,  7,  8,  37)  der  Ausdruck  „Präsidium“
  beibehalten,  im  übrigen  derselbe  durch  „Kaiser“  ersetzt.
Eine  sachliche  Aenderung  ist  dadurch  nicht  herbeigeführt  worden.

Trotzdem  darf  die  staatsrechtliche  Bedeutung  des  Kaisertitels
nicht  unterschätzt  werden.  Sie  erscheint  als  eine  dreifache:  mit  dem
Kaisertitel  belegte  man  allezeit  nur  Monarchen,  das  monarchische
Element  soll  auch  hier  zum  Ausdruck  gebracht  werden;  der  Kaisertitel
  erinnert  an  das  alte  Deutsche  Reich,  die  deutsche  Kaiserwürde
bleibt  vom  materiell-völkerrechtlichen  Standpunkte  die  älteste  in
Europa;  überdies  aber  verbindet  sich  allerorten  mit  dem  Kaisernamen
eine  Idee,  welche  über  den  engen  Kreis  der  Einzelstaaten  hinausreicht,
  die  Idee,  daß  der  Träger  solcher  Würde  zwar  nicht  wie  in
früheren  Zeiten  Weltherrschaft  erstrebe,  aber  eine  Weltmacht  vertrete
  und  den  Völkerfrieden  zu  schirmen  Beruf  und  Befähigung  habe.1

Daraus  ergeben  sich  auch  wichtige  Folgerungen  für  die  nähere
staatsrechtliche  Bestimmung  der  Kaiserwürde.  Der  Kaiser  ist  nicht
Präsident,  wie  der  Präsident  einer  Republik.  Er  ist  auch  als  solcher
nicht  Souverän  im  gewöhnlichen  Sinne,  da  die  Souveränität  der
Gesamtheit  der  verbündeten  Regierungen  zusteht.  Er  führt  aber  das
Bundespräsidium  kraft  eigenen  Rechts,  ist  unverantwortlich,  unabsetzbar,
  niemandes  Unterthan.  Der  Kaiser  ist  Mitglied  des  Reiches,
Mitträger  der  Souveränität,  in  diesem  Sinne  primus  inter  pares.
Aber  in  Bezug  auf  die  Kaiserwürde  gibt  es  keine  pares.  Nur
Preußen  hat  neben  jenen  Mitgliedschaftsrechten  selbständige  Funktionen
im  Reiche.  „Das  Recht  auf  die  kaiserliche  Stellung  ist  ein  Recht
Preußens;  die  Rechte  des  Kaisers  sind  Rechte  des  Reiches.“  Der
staiser  ist  also  nicht  nur  Mitglied  und  erstes  Mitglied,  sondern  er
ist  auch  Organ,  und  zwar  erstes  Organ  des  Reiches.

Alle  viese  Rechte  sind  dauernd  und  untrennbar  mit  der  Krone
Preußen  verbunden.  Daher  braucht  die  Reichsverfassung  keine

NTreitschke,  Preuß.  Jahrbüch.  XXXIV  S.  513;  Held,  Das  Kaisertum
(Programm)  1880.