294 Die Organisation des Deutschen Reiches.
erstenmal wurde im norddeutschen Strafgesetzbuch der Träger dieser
Rechte als „Bundesoberhaupt“ bezeichnet: an Stelle dieser Bezeichnung
(vgl. § 20) trat dann der Kaisertitel. In der Verfassung
ist an einzelnen Stellen (Art. 5, 7, 8, 37) der Ausdruck „Präsidium“
beibehalten, im übrigen derselbe durch „Kaiser“ ersetzt.
Eine sachliche Aenderung ist dadurch nicht herbeigeführt worden.
Trotzdem darf die staatsrechtliche Bedeutung des Kaisertitels
nicht unterschätzt werden. Sie erscheint als eine dreifache: mit dem
Kaisertitel belegte man allezeit nur Monarchen, das monarchische
Element soll auch hier zum Ausdruck gebracht werden; der Kaisertitel
erinnert an das alte Deutsche Reich, die deutsche Kaiserwürde
bleibt vom materiell-völkerrechtlichen Standpunkte die älteste in
Europa; überdies aber verbindet sich allerorten mit dem Kaisernamen
eine Idee, welche über den engen Kreis der Einzelstaaten hinausreicht,
die Idee, daß der Träger solcher Würde zwar nicht wie in
früheren Zeiten Weltherrschaft erstrebe, aber eine Weltmacht vertrete
und den Völkerfrieden zu schirmen Beruf und Befähigung habe.1
Daraus ergeben sich auch wichtige Folgerungen für die nähere
staatsrechtliche Bestimmung der Kaiserwürde. Der Kaiser ist nicht
Präsident, wie der Präsident einer Republik. Er ist auch als solcher
nicht Souverän im gewöhnlichen Sinne, da die Souveränität der
Gesamtheit der verbündeten Regierungen zusteht. Er führt aber das
Bundespräsidium kraft eigenen Rechts, ist unverantwortlich, unabsetzbar,
niemandes Unterthan. Der Kaiser ist Mitglied des Reiches,
Mitträger der Souveränität, in diesem Sinne primus inter pares.
Aber in Bezug auf die Kaiserwürde gibt es keine pares. Nur
Preußen hat neben jenen Mitgliedschaftsrechten selbständige Funktionen
im Reiche. „Das Recht auf die kaiserliche Stellung ist ein Recht
Preußens; die Rechte des Kaisers sind Rechte des Reiches.“ Der
staiser ist also nicht nur Mitglied und erstes Mitglied, sondern er
ist auch Organ, und zwar erstes Organ des Reiches.
Alle viese Rechte sind dauernd und untrennbar mit der Krone
Preußen verbunden. Daher braucht die Reichsverfassung keine
NTreitschke, Preuß. Jahrbüch. XXXIV S. 513; Held, Das Kaisertum
(Programm) 1880.